Ergibt diese Gegenüberstellung eine Unterdeckung an Emissionsrechten,löst diese für Unternehmen zwingend einen Handlungsbedarf aus, da sie sich auch durch Strafzah-lungen der Abgabeverpf
Trang 3Edgar Löw / Nicolle Pietsch
Trang 41 Auflage 2010
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© Gabler Verlag | Springer Fachmedien Wiesbaden GmbH 2010
Lektorat: RA Andreas Funk
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Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier
Printed in Germany
ISBN 978-3-8349-2231-1
Trang 53.3.1 Darstellung von Risikofaktoren bei Minderung von Emissionen
3.3.2 Darstellung von Risikofaktoren bei Kauf und Verkauf
Trang 64.3.6.3 Einbeziehung in einen Hedge (Szenario 3) 79
Trang 75.3.4.3 Einbeziehung in eine Sicherungsbeziehung (Szenario 3) 146
Trang 9Abbildung 1: Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabeverpflichtung
von Emissionsrechten 15
Abbildung 2: Übersicht von Emissionsrechten zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung 17
Abbildung 3: EUA Spot 2007 18
Abbildung 4: EUA Forward 2008 18
Abbildung 5: Durchführung von JI-Projekten 23
Abbildung 6: Durchführung von CDM-Projekten 23
Abbildung 7: Banking 27
Abbildung 8: Borrowing 28
Abbildung 9: EUA-CER-Swap 29
Abbildung 10: Sale-and-buy-back-Geschäfte 31
Abbildung 11: Strategien und Handlungsoptionen 32
Abbildung 12: Anschaffungskostenmodell versus Neubewertungsmodell 43
Abbildung 13: Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen der Modelle 1 bis 3 49
Abbildung 14: Sale-and-buy-back Geschäfte 99
Abbildung 15: Grundsachverhalt – Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen der Modelle 116
Abbildung 16: Fallabwandlung – Zusammenfassung der bilanziellen Konsequenzen der Modelle 119
Abbildung 17: Sale-and-buy-back Geschäfe 168
Trang 10BB Betriebs Berater (Zeitschrift)
BBK Buchführung, Bilanzierung, Kostenrechnung (Zeitschrift)
CDM Clean Development Mechanism
CER Certified Emission Reduction
CO2 Kohlendioxid
d h das heißt
d.J dieses Jahr
DB Der Betrieb (Zeitschrift)
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Berlin
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
ECX European Climate Exchange, London
EEX European Energy Exchange, Leipzig
ERPA Emission Reduction Purchase Agreements
ERU Emission Reduction Unit
EUA EU Emission Allowances
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HFA Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg Herausgeber
i.d.F in der Fassung
i.d.R in der Regel
i.H.v in Höhe von
i.S.d im Sinne der/des
Trang 11i.S.v im Sinne von
i.V.m in Verbindung mit
i.W im Wesentlichen
IAS International Accounting Standards
IASB International Accounting Standards Board, London
IDW Institut der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf
IFRG International Financial Reporting Group
IFRIC International Financial Reporting Interpretation Committee
IFRS International Financial Reporting Standards
IG Implementation Guidance
inkl inklusive
JI Joint Implementation
KoR Zeitschrift für kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
KPMG Klynveld Peat Marwick Goerdeler
SFAC Statement of Financial Accounting Concept
SFAS Statement of Financial Accounting Standard
StuW Steuer und Wirtschaft (Zeitschrift)
Trang 1213
Problemstellung
1
Durch die Einführung des im Kyoto-Protokoll definierten Emissionshandels wird der Ausstoß von
klimaschädlichen Treibhausgasen an den Besitz von Emissionsrechten geknüpft Der
Emissionshan-del, dessen Grundlagen in Abschnitt 2 einführend erläutert werden, begründet ein
Genehmigungs-und Handelssystem, das einerseits zur Emission von Treibhausgasen berechtigt Genehmigungs-und andererseits den
Emissionsausstoß begrenzt
Treibhausgase entstehen im Herstellungsprozess von Unternehmen und tragen zunehmend zu der
Erwärmung der Erdatmosphäre bei Abhängig vom Volumen der ausgestoßenen Treibhausgase,
kann deren Emission für Unternehmen zum kostenpflichtigen Gut oder zum zusätzlichen
Ertrags-faktor werden Auf Grund dieses Einflusses auf den Unternehmenserfolg gewinnt das Management
von Emissionsrechten auf Unternehmens- und Konzernebene zunehmend an Bedeutung Um
Un-ternehmen Möglichkeiten des Emissionsrechtemanagements aufzuzeigen, werden in Abschnitt 3
so-wohl Handlungsoptionen dargestellt, die sich aus der Reduzierung von Treibhausgasen und dem
Handel mit Emissionsrechten ergeben, als auch ausgewählte Risikofaktoren dieser
Handlungsop-tionen aufgezeigt
Neben dem strategischen Management ist für Unternehmen die Frage der Bilanzierung von
Emis-sionsrechten der Handlungsoptionen von zentraler Bedeutung, da der Einfluss auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage zum Teil erheblich ist Auf Grund von fehlenden spezifischen Regelungen
in den jeweiligen Rechnungslegungsrechtssystemen bestehen derzeit in der Praxis erhebliche
Unsi-cherheiten Die Möglichkeiten der bilanziellen Abbildung von Emissionsrechten und ausgewählter
strategischer Handlungsoptionen nach IFRS und HGB werden in den Abschnitten 4 und 5
darge-stellt und anhand von Zahlenbeispielen verdeutlicht
Trang 13Grundlage für den Emissionshandel ist das Kyoto-Protokoll von 19971, in dem sich die beteiligtenIndustriestaaten2 verpflichtet haben, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase3 bis zum Zeit-raum 2008-2012 um 5 % gegenüber dem Jahr 1990 zu senken.
Die EU hat zugesagt, ihre Emissionen während der Jahre 2008-2012 um acht Prozent gegenüber demNiveau von 1990 zu verringern Hierzu haben sich die Mitgliedstaaten der EU zu nationalen Klima-schutzzielen verpflichtet Auf Deutschland entfällt eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen imgleichen Zeitraum um 21 % (bezogen auf 1990)
Der Emissionshandel basiert innerhalb der EU auf der Emissionshandelsrichtlinie4 Hierdurch pflichtete sich die EU, ihren Reduktionsverpflichtungen bereits vor Beginn des Kyoto-Protokollsnachzukommen Auf Grund dessen begann für die europäischen Mitgliedstaaten bereits am 1 Janu-
ver-ar 2005 die erste Handelsperiode im Zeitraum 2005-2007 (Pilotphase) Die zweite Handelsperiode istfür die Erfüllung des Kyoto-Protokolls relevant und erstreckt sich über den Zeitraum 2008-2012.Die in der EU-Emissionshandelsrichtlinie geregelten Vorgaben wurden durch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)5, das Zuteilungsgesetz 2007 (ZuG 2007)6, das Zuteilungsgesetz
2012 (ZuG 2012)7sowie die zugehưrigen Verordnungen8in nationales Recht transformiert Das am
15 Juli 2004 in Kraft getretene TEHG regelt die Einführung des europäischen tems in Deutschland seit 1 Januar 2005 Der Nationale Allokationsplan (NAP)9 sowie das Zutei-lungsgesetz (ZuG) und die Zuteilungsverordnung (ZuV) definieren die Zuteilungsregeln und Men-gen der Zuteilungen von Emissionsrechten an die teilnehmenden Unternehmen in Deutschland
über Klimậnderungen.
fest-gelegt.
in der Gemeinschaft vom 13 Oktober 2003 (2003/87/EG).
Deutschland seit 1 Januar 2005 BGBl I 2004 S 1.578; zuletzt gệndert durch Art 1 Erstes ÄndG vom 16 7 2009, BGBl I
S 1.954.
Emissionsberechti-gungen für die erste Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 in den Makrosektoren Energiewirtschaft, Industrie, del/Dienstleistungen, Verkehr und private Haushalte fest Zudem definiert es die Regeln der Zuteilung für die Energie- wirtschaft und die energieintensive Industrie, die direkt am Emissionshandel teilnehmen, BGBl I 2004 S 2.211.
Das Zuteilungsgesetz 2012 legt sowohl die Gesamtmenge an Emissionsberechtigungen für die Handelsperiode 2008-2012 als auch die Regeln ihrer Zuteilung an die beteiligten Anlagen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Indus- trie fest, BGBl I 2007 S 1.788.
(ZuV 2012), BGBl I 2007 S 1.941.
Plan der Bundesregierung Er legt als gesamtwirtschaftlicher Makroplan die Verteilung der Emissionsberechtigungen in Deutschland vor der Zuteilung an die einzelnen Anlagenbetreiber fest.
Trang 1415
In der Linking-Directive werden die Instrumente Joint Implementation (JI) und Clean
Develop-ment Mechanism (CDM)11mit dem EU Emissionsrechtehandel verknüpft Die Umsetzung dieser
europäischen Regelung in nationales Recht erfolgte durch das Projekt-Mechanismen-Gesetz
(Pro-MechG) Auf dieser Grundlage können die emissionshandelspflichtigen Unternehmen in
Deutsch-land die projektbezogenen Mechanismen CDM und JI zur Erfüllung ihrer Reduktionsverpflichtungen
nutzen
Cap-and-Trade-System
2.2
Bei dem Emissionshandelssystem handelt es sich um ein so genanntes Cap-and-Trade-System Den
Wirtschaftssektoren und jeder betroffenen Anlage werden konkrete Minderungsziele zugeordnet
und in diesem Umfang Emissionsrechte zur Verfügung gestellt (Cap) Von den zuständigen
Behör-den erhalten die Anlagenbetreiber jährlich bis zum 28 Februar Emissionsrechte für das laufende
Jahr Ein Emissionsrecht berechtigt zum Ausstoß von einer Tonne Kohlendioxid (CO2) Die
Anla-genbetreiber haben im Gegenzug für jede emittierte Einheit CO2bis zum 30 April des Folgejahres,
die gleiche Menge an Emissionsrechten an die zuständige Behörde abzugeben Erfüllen
Unterneh-men ihre Minderungsverpflichtung nicht, sieht das Handelssystem Sanktionen i.H.v 100 €/t CO2
vor.12Da Unternehmen trotz Zahlung der Geldstrafe die fehlenden Emissionsrechte vorzulegen
ha-ben, können sie sich der Abgabeverpflichtung nicht entziehen
2012 2011
Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabe von EUA
Emissionsrechten
Für den Fall, dass Unternehmen bspw auf Grund einer übermäßigen Zuteilung von
Emissions-rechten durch die Behörden oder von durchgeführten CO2-Minderungsmaßnahmen über
über-schüssige Emissionsrechte verfügen, können sie diese am Markt veräußern Verursachen
Unterneh-men demgegenüber mehr Emissionen, haben sie in diesem Umfang Emissionsrechte, beispielsweise
von anderen Unternehmen, die unter dem Limit bleiben, hinzuzuerwerben (Trade)
10 Richtlinie 2004/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27 Oktober 2004 zur Änderung der
Richtli-nie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft im Sinne
der projektbezogenen Mechanismen des Kyoto-Protokolls, Amtsblatt der Europäischen Union 13 November 2004 L
338/18.
11 Vgl Abschnitt 3.2.1.2.
12 EU-Emissionshandelsrichtlinie, Abschnitt 16 Abs 3, 4 sowie § 18 Abs 1 TEHG.
Trang 1516
Da Unternehmen mit hohen Vermeidungskosten Berechtigungen hinzuerwerben und Unternehmenmit geringen Vermeidungskosten Berechtigungen verkaufen können, lassen sich durch den Handelmit Emissionsrechten kosteneffizient Umweltziele erreichen
Der Handel mit Emissionsrechten erfolgt über ein rein elektronisches Register Jeder mer ist verpflichtet, ein Konto zu führen, über das er Käufe und Verkäufe tätigen kann In Deutsch-land werden die Konten bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt (DEHSt)geführt
Handelsteilneh-Handelbare Emissionsrechte 2.3
Unternehmen erhalten von der DEHSt Emissionsrechte in Form von EUA (EU Emission wances) zugeteilt und unterliegen im Folgejahr einer Abgabeverpflichtung von Emissionsrechtenaus verursachten Emissionen
Allo-Neben der Rückgabe von EUA können Unternehmen innerhalb bestimmter Grenzen auch andereArten von Emissionsrechten, die aus emissionsmindernden Projekten im Ausland stammen, an dieDEHSt abgeben Diese werden auch als projektbasierte Mechanismen des Kyoto-Protokolls bzw JI-und CDM-Projekte bezeichnet
Bei einem Joint Implementation (JI–Projekt) werden die Klimaschutzprojekte durch ein land in einem anderen Industrieland13durchgeführt Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländernwerden unter dem Begriff Clean Development Mechanism (CDM-Projekt) zusammengefasst.Mit JI-Projekten ist keine Erhöhung der Gesamtsumme der Emissionsrechte verbunden Stattdes-sen werden Emissionsrechte nach erfolgreicher Durchführung der Umweltschutzmaßnahme voneinem Industrieland in das andere übertragen Mit CDM-Projekten ist im Gegensatz zu JI-Projekteneine Erhöhung der Gesamtsumme der Emissionsrechte verbunden Durch CDM-Projekte sollen dieInvestorenländer bei der Erreichung ihrer Kyoto-Emissionsziele und gleichzeitig die Gastländer14
Industrie-der Projekte bei ihrer nachhaltigen Entwicklung unterstützt werden Damit verbunden ist auch einInnovationstransfer aus Industrie- in Entwicklungsländer
Für die erfolgreiche Durchführung von CDM-Projekten erhalten Unternehmen rechte in Form von Certified Emission Reduction (CER) Emissionsminderungsgutschriften aus JI-Projekten werden als Emission Reduction Unit (ERU) bezeichnet
Verschmutzungs-Die von den nationalen Behörden ausgegebenen EUA und Emissionsminderungsgutschriften ausprojektbasierten Mechanismen in Form von CER und ERU sind gleichwertige Emissionsrechte15undberechtigen jeweils zum Ausstoß einer Tonne Kohlendioxid
Im Unterschied zu EUA dürfen CER und ERU nur bis zu einer Höchstgrenze zur Deckung der beverpflichtung genutzt werden In Deutschland liegt diese für die zweite Handelsperiode bei 22 Pro-zent und bezieht sich auf die jeweilige Zuteilungsmenge pro Anlage für die gesamte Handelsperiode2008-2012 Die Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können am Anfang der Handelsperi-ode ihre Abgabepflicht unbeschränkt mit CER und ERU erfüllen, sofern über die Zuteilungsperiodehinweg die Höchstgrenze von 22 Prozent nicht überschritten wird Auch am Ende der Handelsperio-
Abga-de kann die Abgabeverpflichtung mit einem höheren Anteil dieser Emissionsrechte erfüllt werAbga-den
13 Die in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Staaten sind im Wesentlichen die Industrieländer der OECD und europas.
Ost-14 Gastländer von CDM-Projekten sind die Länder, die nicht in Annex B des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind.
15 Im Folgenden werden EUA, CER und ERU unter dem Begriff Emissionsrechte zusammengefasst Emissionsrechte den auch als Emissionsberechtigungen oder Emissionszertifikate bezeichnet.
Trang 1617
Die folgende Abbildung zeigt zusammenfassend Emissionsrechte, mit denen inländische
Unterneh-men ihrer Abgabeverpflichtung nachkomUnterneh-men können
EU-Emissionberechtigun-EUA unterscheiden sichnach ihrer Zuteilungsperi-ode: EUA (2005-2007),EUA (2008-2012)
voll anrechenbar
CER Certified Emission
Reductions(zertifizierteEmissions-reduktionseinheit)
gutschriften für Klima-schutzprojekte, die imRahmen von Clean Deve-lopement Mechanism(CDM-Projekten) in Ent-wicklungsländern durch-geführt werden
Emissionsminderungs-anrechenbar seit 2006,begrenzt anrechenbar seit2008
ERU Emission
Reduction Units(Emissions-reduktionseinheit)
gutschriften für Klima-schutzprojekte, die imRahmen von Joint Imple-mentation (JI-Projekten),
Emissionsminderungs-in anderen ten durchgeführt werden
Industriestaa-begrenzt anrechenbar seit2008
Hintergrund der Zulassung dieser ausländischen Klimaschutzprojekte ist, dass der Treibhauseffekt
ein globales Problem darstellt und es für den weltweiten Klimaschutz unerheblich ist, an welchem
Ort Treibhausgasemissionen abgebaut werden; entscheidend ist vielmehr die Gesamtreduktion
Durch die Zulassung der projektbasierten Mechanismen und die daraus generierten Emissionsrechte
findet Klimaschutz im Ergebnis dort statt, wo er zu den geringsten Kosten verwirklicht werden kann
Auf diese Weise lassen sich Kostenvorteile erschließen, die durch die Nutzung ausschließlich
inlän-discher Maßnahmen nicht ermöglicht würden
Trang 1718
Preisbeeinflussende Faktoren 2.4
Die in Deutschland festgesetzten Emissionsobergrenzen reduzierten sich von 499 Mio Tonnen lendioxid-Emissionen pro Jahr (t CO2/Jahr) in der ersten Handelsperiode auf 453 Mio t CO2/Jahr inder zweiten Handelsperiode Während in der ersten Handelsperiode alle Emissionsrechte kostenloszugeteilt wurden, erfolgt seit 2008 erstmals eine Veräußerung von 40 Mio Berechtigungen pro Jahrüber die KfW Bankengruppe.16Von der Verminderung der Emissionsrechte sind insbesondere dieAnlagen der Energiewirtschaft betroffen Insgesamt erhielten 2008 in Deutschland 1625 AnlagenEmissionsrechte von der DEHSt zugeteilt
Koh-Bei der Betrachtung der Preisentwicklung eines Emissionsrechtes der ersten Handelsperiode zeigtsich Ende 2006/Anfang 2007 ein Zusammenbruch des Marktes Ursächlich für den starken Rück-gang des Preises der Emissionsrechte war eine Überallokation an Emissionsrechten in der erstenHandelsperiode Während für Emissionsrechte im April 2006 mehr als 30 €/Stück erzielt wurde, warder Preis im Dezember 2007 mit 0,01 €/Stück eher symbolisch (vgl Abbildung 3)
Der Forwardpreis (2008) für Emissionsrechte der zweiten Handelsperiode lag Ende 2008 mit ca
14 €/Stück unter 50 % des im April 2006 maximal gezahlten Preises (vgl Abbildung 4)
Die sich als Folge der Finanzkrise abschwächende Konjunktur und in Folge dessen die sinkendeNachfrage zwang die Unternehmen, ihre Produktion zu reduzieren und ihre Absatzprognosen derFolgeperioden nach unten zu korrigieren Der daraus resultierende verminderte Bedarf an Emissions-rechten führte zu einem Nachfragerückgang und einem Angebotsüberhang, was sich eindrucksvoll
in dem starken Absinken der Preise der Emissionsrechte seit Juli 2008 in Abbildung 4 zeigt
16 Vgl Zuteilungsgesetz 2012, §§ 19, 20, 21.
17 1 Handelsperiode; http://www.eex.com/de, 17.12.2009.
18 2 Handelsperiode; http://www.eex.com/de, 17.12.2009.
Trang 1819
Die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Entwicklung der preisbeeinflussenden Faktoren
spiegeln sich in der zweiten Handelsperiode in der weiterhin hohen Volatilität der Preise wider Zu
den preisbeeinflussenden Faktoren für Emissionsrechte gehören:
die Gesamtmenge der zur Verfügung gestellten Emissionsrechte,
Trang 19er-Neben der Einhaltung der rechtlichen Vorschriften verfolgen Unternehmen mit dem nagement das Ziel, dass Emissionsrechte, die zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung erforderlich sind,zum richtigen Zeitpunkt,
verur-Der so ermittelte Bedarf ist mit den zugeteilten Rechten, die entweder bekannt oder zu zieren sind, zu vergleichen Ergibt diese Gegenüberstellung eine Unterdeckung an Emissionsrechten,löst diese für Unternehmen zwingend einen Handlungsbedarf aus, da sie sich auch durch Strafzah-lungen der Abgabeverpflichtung nicht entziehen können Ökonomisches Verhalten unterstellt, wer-den Unternehmen selbst bei einer Überdeckung oder – im seltenen Fall – bei genau entsprechendenRechten, mögliche Handlungsoptionen beurteilen, um eine kostenoptimale Zusammensetzung zu errei-chen und Möglichkeiten zur Generierung zusätzlicher Erträge nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.Darüber hinaus ist es denkbar, dass Unternehmen Geschäfte tätigen, um nicht nur den Bedarf aufGrund von verursachten Emissionen zu managen, sondern auch Geschäfte zur kurzfristigen Ge-winnerzielung, mithin mit der Absicht des Handels, abschließen Der Handel mit Emissionsrechtenkann so für Unternehmen zu einem neuen Geschäftsfeld werden
prognosti-Unternehmen haben verschiedene Handlungsoptionen zu beurteilen und hieraus eine individuelleZielerreichungsstrategie zu erarbeiten Einzelne mögliche Handlungsoptionen werden im folgendenAbschnitt 3.2 dargestellt Auf diese Weise ergreifen Unternehmen Maßnahmen zur Absicherung ih-rer Marktposition Dies ist erforderlich, da die Kosten und Risiken, die mit dem CO2-Ausstoß ver-bunden sind, im Produktionsprozess von Unternehmen eine wesentliche Komponente darstellen.Bei der Implementierung von Emissionsmanagementsystemen sind Prozesse und Verantwortlich-keiten festzulegen für
Trang 20Eine Möglichkeit, zum langfristigen Ausgleich einer Unterdeckung an Emissionsrechten
beizutra-gen, besteht in der Reduktion von Emissionen durch Prozessoptimierungen oder in technologischen
Investitionen
Die Durchführung von emissionsmindernden Modernisierungsinvestitionen oder die Anschaffung
neuer Anlagen sind mit Kosten verbunden, die vor der Entscheidungsfindung mit den Kosten
alter-nativer Handlungsoptionen zu vergleichen sind Strafzahlungen stellen keine Handlungsalternative
dar, da die Abgabeverpflichtung bestehen bleibt
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen für
Unter-nehmen eine wirtschaftlich sinnvolle Handlungsoption darstellt, sind folgende Überlegungen
ein-zubeziehen:
Die Kosten der Vermeidung einer Tonne CO
Moder-nisierungsinvestitionen in der Vergangenheit waren
Die Grenzvermeidungskosten zur Reduktion von Emissionen sind derzeit in
Entwicklungslän-I
dern eher niedriger als im Inland Statt in Reduktionsminderungsmaßnahmen der eigenen
Anla-ge in Deutschland zu investieren, kann eine Investition in Klimaschutzmaßnahmen in
Entwick-lungs- oder Transformationsländern (CDM-/JI-Projekte) für Unternehmen vorteilhafter sein
Durch Modernisierungsinvestitionen oder die Anschaffung neuer Anlagen entsteht für
Unter-I
nehmen ein zusätzlicher Finanzierungsbedarf
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass eine eher langfristig ausgerichtete Investitionsentscheidung
auf Erwartungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen basiert, da bisher noch Unsicherheiten
hinsichtlich der Anforderungen an den Ausstoß von CO2-Reduktionen ab dem Jahr 2013 bestehen
Die Vorteilhaftigkeit der Investitionen ist davon abhängig, ob die noch zu schaffenden rechtlichen
Grundlagen ab dem Jahr 2013 den individuellen Erwartungen entsprechen Derzeit wird davon
aus-gegangen, dass der Ausstoß von Emissionen auch nach der zweiten Handelsperiode (2008-2012)
rechtlich begrenzt wird, auf die Anlagenbetreiber noch stärkere
Emissionsminderungsverpflichtun-gen als bisher zukommen und darüber hinaus weitere Unternehmen in das System einbezoEmissionsminderungsverpflichtun-gen
wer-den Würde es – entgegen der derzeitigen Erwartungen – zu keiner verbindlichen Regulierung des
CO2-Ausstoßes ab dem Jahr 2013 kommen, würde die Gefahr bestehen, dass Investitionen zur
Emis-sionsminderung möglicherweise ohne messbare Gegenleistung getätigt werden
Trang 2122
JI-/CDM-Projekte 3.2.1.2
Neben der Durchführung von Modernisierungsinvestitionen an der entsprechenden Anlage im land zur Reduktion von Emissionen haben Unternehmen durch die Anerkennung der projektba-sierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls die Möglichkeit, Klimaschutzmaßnahmen im Auslanddurchzuführen Durch die Nutzung von projektbasierten Mechanismen können Investitionsmittelinländischer Unternehmen dorthin fließen, wo die Grenzvermeidungskosten für die CO2-Reduktion
In-am niedrigsten sind.19
Auf Grund der Zulassung von projektbasierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls können nehmen Investitionsprojekte in Klimaschutzaktivitäten registrieren und im Ausland durchführen.Solche Investitionsprojekte könnten etwa der Aufbau von Windparks, die Aufforstung von Flächen,die Minderung des Methangasausstoßes von Mülldeponien oder die Absaugung von Grubengassein
Unter-Ein Klimaschutzprojekt hat bis zur Übertragung der Emissionsrechte eine Vielzahl von sen zu durchlaufen Die wichtigsten Projektschritte, die bei der Durchführung von JI- und CDM-Projekten einzuhalten sind, sind in den folgenden Abbildungen zusammengestellt
Projektpha-19 Die Grenzkosten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen liegen in Industrieländern auf Grund von höheren logieniveaus und Umweltstandards in der Regel über jenen der Schwellen- oder Entwicklungsländer.
Trang 22Erstellung Projektdokumentation
Projektdurchführer
Validierung Akkreditiertes
unternehmen Registrierung des
Zertifizierungs-Projektes beim Exekutivrat
CDM-Akkreditiertes Zertifizierungs- unternehmen Möglicherweise
Überprüfung und Rücküberweisung des CDM-Projektes
CDM-Exekutivrat
Projektdurchführung inkl Monitoring der Treibhasgasemissionen
Projektdurchführer
Verifizierung Akkreditiertes
unternehmen Zertifizierung Akkreditiertes
unternehmen Möglicherweise
Zertifizierungs-Überprüfung
CDM-Exekutivrat
Ausstellung der CER CDM-Exekutivrat
Obwohl die Reduktion der Emissionen bei einem Projekt die wohl wichtigste Aktivität darstellt,
sind bei der Projektplanung und -durchführung ebenso die formalen Teile des Klimaschutzprojekts
zu berücksichtigen, da für die Realisierung eines Klimaschutzprojekts besondere
Durchführungs-vorschriften zu beachten sind Hierzu gehören insbesondere die Abrechnung, Dokumentation und
Überwachung der Treibhausgasbilanz
20 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Die projektbasierten Mechanismen JI &
CDM – Einführung und praktische Beispiele, Berlin 1996, S 15.
21 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), Die projektbasierten Mechanismen JI &
CDM – Einführung und praktische Beispiele, Berlin 1996, S 17.
Trang 2324
Sofern Unternehmen alle erforderlichen Anforderungen erfüllen, werden den Projektentwicklernentsprechende Mengen an Emissionsrechten in Form von ERU und CER zugeteilt Die Anzahl derausgegebenen Emissionsrechte ergibt sich aus der Menge der Emissionsreduktionen an Treibhaus-gasen JI- und CDM-Projekte unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der zu erfüllenden An-forderungen und Genehmigungen
Im Ergebnis exportieren inländische Unternehmen Klimaschutztechnologie, reduzieren auf Grundniedrigerer Grenzvermeidungskosten Emissionen im Ausland und erhalten dafür Emissionsrechte.Diese können sie in Deutschland einsetzen, um ihrer Abgabeverpflichtung aus im Inland ausgesto-ßenen Emissionen nachzukommen
Sofern Unternehmen die Umsetzung dieser Klimaschutzprojekte für sich als Handlungsoption inErwägung ziehen, haben sie sich insbesondere damit auseinanderzusetzen, ob sie über das erforder-liche Know-how verfügen, den Marktzugang im Ausland und ausreichend liquide Mittel besitzen so-wie die politischen Gegebenheiten im Ausland stabil sind Zu berücksichtigen sind ferner erheblicheVorlaufzeiten bei der Umsetzung dieser Projekte Eine eingehende Machbarkeitsstudie und Risiko-betrachtung ist bei dieser Art von Projekten unumgänglich
Die mittels projektbasierter Mechanismen im Ausland generierten Emissionsberechtigungen inForm von CER und ERU können Unternehmen nutzen, um ihrer Abgabeverpflichtung aus im In-land verursachten Emissionen nachzukommen Darüber hinaus können sich für Unternehmen Ge-schäftspotenziale daraus ergeben, dass sie als Investoren CDM- bzw JI-Projekte durchführen, um dieCER und ERU direkt an andere Unternehmen mit höheren Vermeidungskosten, unzureichendemKnow-how oder fehlendem Zugang zu diesen Märkten zu verkaufen Ein Verkauf ist ebenfalls überHändler oder die Börse möglich Weiterhin besteht für Unternehmen die Möglichkeit, Verträge mitFonds oder staatlichen Aufkaufprogrammen („Emission Reduction Purchase Agreements – ERPA“)abzuschließen Durch den Verkauf der Emissionsrechte lassen sich so für Unternehmen zusätzlicheErträge generieren, sofern die Verkaufspreise der Emissionsrechte die Kosten des Projektes übersteigen
Kauf und Verkauf von Emissionsrechten 3.2.2
Über die Börse oder OTC 3.2.2.1
Emissionsrechte können an der Börse22oder OTC (over-the-counter), mithin direkt von Banken,anderen Unternehmen oder Vermittlern, erworben werden Seit 2008 verkauft der Staat auch einenTeil der Emissionsrechte über die KfW-Bankengruppe
Die Entscheidung über den Erwerb von Emissionsrechten zum Schließen einer zukünftigen
Unter-deckung bzw über den Verkauf von Rechten im Falle einer ÜberUnter-deckung kann entweder bereits
heu-te getroffen oder in die Zukunft verlagert werden
Die Lieferung kann wiederum zum Zeitpunkt der Entscheidung (Erwerb per Kasse) oder in der
Zu-kunft (Erwerb per Termin) erfolgen
Bei einem Erwerb und Verkauf per Kasse (Spot-Vertrag) werden die Geschäfte sofort (IntraDay), amnächsten Tag (Day-Ahead) oder am übernächsten Tag erfüllt.23
Bei Terminkontrakten sind Forwards/Futures oder Optionen denkbar
22 Z B über die Energiebörse European Energy Exchange AG (EEX), Leipzig, oder die European Climate Exchange (ECX), London.
23 Vgl http://www.eex.com, 17.12.2009.
Trang 2425
Ein Forward/Future ist ein in der Gegenwart geschlossener Vertrag über die Lieferung einer fixierten
Menge von Emissionsrechten zu einem festen Preis Bezahlung und Lieferzeitpunkt liegen in der
Zu-kunft Forwards unterscheiden sich von Futures dadurch, dass sie nicht börsengehandelt sind Durch
die Fixierung der Menge, des Preises und des Lieferzeitpunktes könnten sich Forwards und Futures
in der Zukunft als unflexible Instrumente erweisen
Für Unternehmen kann es stattdessen vorteilhafter sein, Optionen auf Emissionsrechte zu erwerben.
Damit erhält der Anlagenbetreiber als Inhaber einer Option das Recht, nicht jedoch die Pflicht, zu
einem festgelegten Termin eine bestimmte Menge an Emissionsrechten zu einem festgelegten Preis
zu erwerben (Long Call) oder zu verkaufen (Long Put) Demgegenüber haben Stillhalter einer
Op-tion die Pflicht, auf Anforderung des Inhabers der OpOp-tion diese Rechte zu liefern (Short Call) oder
abzunehmen (Short Put)
Durch den Einsatz von Optionen sichern sich Unternehmen einerseits die zukünftige Menge zu
ei-nem vertraglich definierten Preis und besitzen andererseits die Flexibilität, auf veränderte
Markt-preise oder einen veränderten Bedarf reagieren zu können
Käufe bzw Verkäufe per Kasse oder Termin werden nicht allein getätigt, um aus der Produktion
re-sultierende Unter- oder Überdeckungen von Emissionsrechten auszugleichen, sondern auch, um
kurzfristig Preisunterschiede auszunutzen und daraus Gewinne zu erzielen
Über Klimaschutzfonds
3.2.2.2
Durch die Beteiligung an Klimafonds haben Unternehmen mittelbar die Möglichkeit,
Emissions-rechte zu erwerben Klimafonds sind Beschaffungsprogramme für EmissionsEmissions-rechte aus
projekt-basierten Mechanismen des Kyoto-Protokolls
Während in den Anfängen ausschließlich staatliche Aufbauprogramme der Weltbank angeboten
wurden, sind zwischenzeitlich staatlich-private Aufbauprogramme (z B KfW-Klimafonds) und eine
Vielzahl rein privater Aufbauprogramme hinzugekommen, mit denen Emissionsrechte über die
Be-teiligung an Fonds erworben werden können
Der Erwerb von Anteilen an Klimafonds ist insbesondere für Unternehmen interessant, die bspw
wegen fehlenden Know-hows oder mangels des erforderlichen Investitionsvolumens keinen eigenen
Zugang zu CDM- bzw JI-Projekten besitzen
Vorteile aus dem Erwerb von Emissionsrechten über Fonds ergeben sich für Unternehmen aus der
Möglichkeit der Reduzierung von Transaktionskosten gegenüber eigenen Projekten Durch die
Zu-sammenfassung von verschiedenen Einzelprojekten im Klimaschutzfonds sind Unternehmen durch
den Portfolioeffekt geringeren Risiken als bei der Durchführung von Einzelprojekten ausgesetzt
Weiterhin können Unternehmen durch die Investition in Klimaschutzfonds den Zugang zu einer
Vielzahl von Einzelprojekten, die Erfahrungen aus der Export- und Projektfinanzierung sowie die
Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern nutzen
Die Möglichkeit des Erwerbs von Emissionsrechten wird nachfolgend exemplarisch am Beispiel des
KfW-Klimafonds24dargestellt
Bei dem KfW-Klimafonds schließen die am Kauf von Emissionsrechten interessierten Unternehmen
mit dem Intermediär eine Vereinbarung in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrages über die Höhe
ihres maximalen Engagements ab Für die Beteiligung am Klimafonds sind Mindestinvestitionen
erforderlich.25Der Klimafonds wählt Klimaschutzprojekte in Entwicklungs- und Schwellenländern
aus, investiert in diese und erhält dafür Emissionsrechte
24 Vgl http://www.kfw-foerderbank.de/DE_Home/Klimaschutzfonds/index.jsp, 17.12.2009.
25 Beim KfW-Klimaschutzfonds beträgt die Mindestinvestition 500.000 €.
Trang 2526
Die KfW ist als Programm-Manager die einzige Vertragspartei für Käufer und Verkäufer von sionsrechten und schließt einerseits Kaufverträge über Emissionsrechte („Emission ReductionPurchase Agreements – ERPA“) ab sowie verkauft andererseits Tranchen dieses Portfolios an Emis-sionsrechten an die Käufer des Klimafonds weiter
Emis-Die Übertragung der Emissionsrechte auf die Käufer erfolgt unverzüglich nach Eingang beim gramm-Manager Die Verteilung der Emissionsrechte wird entsprechend dem Anteil des individuel-len Engagements am Programmvolumen vorgenommen.26Sollten einzelne Projekte keine oder nichtdie geplante Anzahl an Emissionsrechten erreichen, so ist dieser „Schaden“ von den Käufern des Kli-mafonds im Verhältnis ihrer Anteile am Gesamtportfolio zu tragen
Pro-Um dieses Risiko auszuschließen, haben die Erwerber des Klimafonds durch Zahlung einer Prämiedie Möglichkeit, eine Liefergarantie zu erhalten Der Fonds sichert beispielsweise durch den Ab-schluss einer Versicherung die Lieferung der Emissionsrechte an den Investor auch für den Fall, dassein Verkäufer von Emissionsrechten seinen Pflichten nicht nachkommt
Transfer von Emissionsrechten 3.2.3
Intertemporal 3.2.3.1
Sparen 3.2.3.1.1
Für den Fall, dass Unternehmen in der laufenden Periode über mehr Emissionsrechte verfügen, alssie zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung benötigen, besteht die Möglichkeit, nicht benötigte Emis-sionsrechte zu sparen und diese in zukünftigen Verpflichtungsperioden zu nutzen Dies lohnt sichbeispielsweise, wenn Unternehmen auf Grund von Kapazitätsausweitungen mit einer späteren Un-terdeckung und steigenden Zertifikatspreisen rechnen oder eine Unabhängigkeit von künftigen Zer-tifikatspreisen anstreben
http://www.kfw-foerder-bank.de/DE_Home/Klimaschutzfonds/PDF_Dokumente_Klimaschutzfonds/Term_Sheet_EIB_KfW_22Jan2008-d.pdf, 17.12.2009.
Trang 2627
+10 +10 -8 +10 -12 +10 -10 -10
Banking, d.h Sparen nicht benötigter EUA
(Bsp Sparen von 2 EUA aus Zuteilung 2008 zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung am 30.04.2010)
Kostenlose Zuteilung von EUA für das laufende Kalenderjahr durch die DEHSt
(Bsp 10 EUA)
Zusammenhang zwischen Zuteilung und Abgabe von EUA
Abgabe von EUA für das vorangegangene Kalenderjahr an die DEHSt
(Bsp 8 EUA in 2009, 10 EUA in 2010 bis 2012)
30.04.
28.02.
28.2 28.2 30.4 28.2 30.4 28.2 30.4 30.4.
Beim EU-Emissionsrechtehandel war innerhalb Deutschlands die Verwendung von
Emissionsrech-ten der ersEmissionsrech-ten Zuteilungsperiode (2005-2007) in die zweite Zuteilungsperiode (2008-2012) nicht
möglich Eine Übertragung der Emissionsrechte aus der aktuellen Zuteilungsperiode (2008-2012) in
die Folgeperiode ist hingegen zulässig.27
Ausleihen
3.2.3.1.2
Für den Fall, dass Unternehmen in der laufenden Periode über weniger Emissionsrechte verfügen,
als sie zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung benötigen, besteht die Möglichkeit, einer vorzeitigen
Nutzung von Emissionsrechten Dabei werden Rechte zukünftiger Verpflichtungsperioden bereits in
der Gegenwart verwendet
27 Nationaler Allokationsplan 2008-2012, Abschnitt 6.7.
Trang 27Diese Möglichkeit entsteht quasi automatisch, da die Ausgabe der Emissionsrechte am 28
Febru-ar des laufenden Jahres und die Rückgabe der Emissionsrechte für verursachte Emissionen erst am
30 April des Folgejahres erfolgt Zum Rückgabezeitpunkt der Emissionsrechte verfügen men auf Grund dieses Zuteilungs- und Rückgabezyklus über zwei Jahreszuteilungen Der Gesetzge-ber hat diesen Zyklus ganz bewusst gewählt, um Unternehmen die Flexibilität einzuräumen, Produk-tionsschwankungen auszugleichen
Unterneh-Die vorzeitige Nutzung von Emissionsrechten ist allerdings nur innerhalb von Perioden einer teilungsperiode zulässig Übertragungen zwischen den Zuteilungsperioden, z B 2005-2007 in 2008-
Zu-2012, waren nicht gestattet
Zwischen Anlagen 3.2.3.2
Sofern ein Betreiber innerhalb der EU mehrere Anlagen besitzt, die Reduktionsverpflichtungen terliegen, können überschüssige Emissionsrechte von dem CO2-Konto der einen auf das CO2-Kontoder anderen Anlage übertragen werden Überschüsse an Emissionsrechten einer Anlage können da-bei zur Kompensation des Defizits einer anderen Anlage eingesetzt werden, so dass für den Anlagen-betreiber grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten anfallen
Trang 28Unternehmen können über die vorgenannten Aktivitäten hinaus Transaktionen mit Banken oder
anderen Intermediären vornehmen, um unter Ausnutzung von bestehenden Preisdifferenzen eine
kostenoptimale Zusammensetzung der Emissionsrechte zu erreichen Hierzu gehört der sogenannte
EUA-CER-Swap
Bei diesem Produkt tauschen Unternehmen einen Teil der (kostenlos zugeteilten) Emissionsrechte
(EUA) zu einem zukünftigen Termin gegen anerkannte Emissionsgutschriften aus projektbezogenen
Mechanismen (CER) in derselben Anzahl (EUA-CER-Swap) Da der Preis von CER geringer ist als
der von EUA, wird neben dem Tausch die Preisdifferenz dieser Rechte zum Zeitpunkt der
zukünfti-gen Lieferung in bar ausgeglichen
Lieferzeitpunkt ist beispielsweise für beide Seiten der 1 Dezember eines Jahres im Zeitraum von
2008 bis 2012 Es ist von beiden Seiten fest geplant und vertraglich festgelegt, dass sämtliche
Ter-mingeschäfte über EUA und CER durch die Lieferung der entsprechenden Emissionsrechte gegen
Zahlung erfüllt werden
-2 -2
-2 -2
Rückgabe der Emissionsrechte für verursachte Emission (Bsp 8 EUA, 2 CER)
Durch EUA-CER-Swap ausgelöste Bestands- und Zahlungsmitteländerungen:
- Verkauf von 2 EUA für 20
- Kauf von 2 CER für 15
- Zahlungsmittelerhöhung von 10
-8
- 2 +2
+2 +2
Trang 2930
Unternehmen nutzen hier die nach dem ProMechG eingeräumte Möglichkeit, ihrer Verpflichtungaus den verursachten Emissionen durch die in der Höhe begrenzte Abgabe von Emissionsrechten ausprojektbasierten Mechanismen nachzukommen Nach dem beschriebenen Tausch verfügen Unter-nehmen über die gleiche Anzahl an Emissionsrechten und zusätzliche Zahlungsmittel Diese könnendazu verwendet werden, weitere Emissionsrechte zu erwerben
Statt einer Auszahlung der Preisdifferenz kann vertraglich vereinbart werden, dass Unternehmen indiesem Wert zusätzliche CER erhalten In diesem Fall würden die Unternehmen nach dem Tauschüber eine höhere Anzahl an Emissionsrechten verfügen als vor dem Tausch Sie können entweder zurErfüllung ihrer Abgabeverpflichtung eingesetzt oder veräußert werden
Sale-and-buy-back-Geschäfte 3.2.4.2
Der bestehende Zyklus zwischen dem Ausgabezeitpunkt der Emissionsrechte und dem zeitpunkt der Emissionsrechte für verursachte Emissionen führt dazu, dass sich eine zusätzlicheJahreszuteilung auf den Konten der Unternehmen befindet Auf Grund dessen können sich Unter-nehmen dafür entscheiden, den nicht benötigten Bestand an Emissionsrechten des Jahres 2008 perTermin Dezember 2008 zu verkaufen und zum gleichen Zeitpunkt einen Vertrag über den Rückkaufvon Emissionsrechten per Termin Dezember 2012 zu einem fixierten Preis abzuschließen
Rückgabe-Zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung für die verursachten Emissionen des Jahres 2008, die biszum 30 April 2009 zu erfolgen hat, nutzen Unternehmen die am 28 Februar 2009 für das Jahr 2009kostenlos zugeteilten Emissionsrechte In den Jahren 2010 und 2011 wird ebenso verfahren Die beisolcher Vorgehensweise im Jahr 2012 entstehende Unterdeckung wird durch die per Termin gekauf-ten Emissionsrechte 2012 gedeckt
Im Ergebnis begleichen Unternehmen die verursachten Emissionen mit der Jahreszuteilung an sionsrechten der Folgeperiode, tätigen einen Terminkauf für das letzte Jahr der zweiten Zuteilungs-periode, haben im Zeitraum von 2008 bis 2012 durch den erhaltenen Verkaufserlös einen Liquidi-tätsvorteil und können damit den Finanzierungsbedarf decken
Trang 30+10 Rückkauf 01.12.
Erfüllung der Abgabeverpflichtung mit den am 01.12.2011 gekauften EUA
Rückkauf von 10 EUA
Verkauf von 10 EUA, die 2008 zugeteilt werden
28.2 28.2 30.4 28.2 30.4 28.2 30.4 30.4.
Abgabe von EUA für das vorangegangene Kalenderjahr an die DEHSt
Kostenlose Zuteilung von EUA für das laufende Kalenderjahr durch die DEHSt
Nachdem Unternehmen den Bedarf an Emissionsrechten durch eine Analyse der durch die eigene
Pro-duktion verursachten Treibhausgasemissionen ermittelt und mit den zugeteilten Rechten verglichen
haben (Soll-/Ist-Analyse), haben sie auf dieser Grundlage verschiedene Handlungsoptionen zu
beur-teilen und hieraus eine individuelle Zielerreichungsstrategie zu erarbeiten
Strategisch ist es für Unternehmen denkbar, nicht ausschließlich die bestehenden Über- bzw
Un-terdeckungen aus der bestehenden Abgabeverpflichtung durch den Kauf und Verkauf von Rechten
auszugleichen, sondern durch die Generierung von Emissionsrechten durch projektbasierte
Mecha-nismen oder den Handel mit Emissionsrechten neue Geschäftsfelder aufzubauen Auch diese
Mög-lichkeiten sind bei der Beurteilung der Handlungsoptionen mit einzubeziehen
Die nachfolgende Abbildung enthält eine zusammenfassende Darstellung der in diesem Kapitel
dargstellten Strategien und Handlungsoptionen:
Trang 3132
Strategien Ausgleich einer Über-/Unterdeckung
aus dem originären Produktionsprozess
feld außerhalb des origi- nären Pro- duktions- prozesses
Geschäfts-EintrittszuständeZuteilung
=Bedarf
Transfer
Innerhalb Perioden(Banking/Borrowing)
Transaktionen mit Intermediären
Abbildung 11: Strategien und Handlungsoptionen
Trang 3233
Einbindung von Risiken einzelner Handlungsoptionen
3.3
in das interne Risikomanagementsystem
Darstellung von Risikofaktoren bei Minderung von
3.3.1
Emissionen über JI-/CDM- Projekte
Führen Unternehmen Klimaschutzmaßnahmen in einem Entwicklungs- oder Transformationsland
durch und beabsichtigen, über die sogenannten CMD-/JI-Projekte Emissionsrechte in Form von
CER/ERU zu generieren, sind sie Projekt-, Mengen- und Preisrisiken sowie politischen Risiken und
sonstigen Risiken ausgesetzt.28
Projektrisiken resultieren daraus, dass durch fehlende behördliche Zertifizierungen oder
Genehmi-gungen Projekte im schlechtesten Fall vollständig ausfallen können Weiterhin können sich Risiken
daraus ergeben, dass die Projektkomplexität nicht sachgerecht beurteilt oder neue Technologien an
bisher unbekannten Standorten eingeführt werden sollen
Das Mengenrisiko bezeichnet die Gefahr, dass die im Rahmen des Projektplans definierten
Emissi-onsminderungen nicht erreicht werden Dies kann auf eine falsche Berechnungsbasis
zurückzufüh-ren sein Ein weiterer Grund kann darin bestehen, dass das Projekt die geplanten
Emissionsmin-derungsziele aus technologischen oder sonstigen Gründen nicht erreicht Ausschlaggebend hierfür
können Fehlkalkulationen, eine nicht zeitgerechte Fertigstellung der Betriebsanlagen, die
Nichtaus-lastung der Kapazitäten oder äußerer Einflüsse (politische oder klimatische29) sein
Da auf die Preise von Emissionsrechten verschiedene preisbeeinflussende Parameter wirken, besteht
ein Marktpreisrisiko Zu solchen Parametern gehören:
die Gesamtmenge der zur Verfügung gestellten Emissionsrechte,
Unzureichende Informationen über den Umfang des Angebots und der Nachfrage an
Emissions-rechten aus Transformations- und Entwicklungsländern verunsichern die Marktteilnehmer, was
wiederum die Preise der EUA, CER und ERU beeinflusst
Neben politischen Risiken der Projekte, wie Enteignungs-, Transfer-, Regierungswechselrisiken,
be-stehen spezifische Risiken aus JI-/CDM-Projekten Ein Risiko kann sich ergeben, wenn das Gastland
die Zustimmung für die Zertifizierung der erzielten Emissionsminderungen und die Übertragung der
daraus resultierenden Emissionsrechte nicht erteilt Kommt die Regierung dieser Pflicht nicht nach,
28 Zum Risikomanagement in Unternehmen vgl Risikomanagement und Risikocontrolling in Industrie- und
Handelsun-ternehmen: Empfehlungen des Arbeitskreises „Finanzierungsrechnung“ der Schmalenbach-Gesellschaft für
Betriebs-wirtschaft e.V., Hrsg Gebhardt, G./Mansch, H., ZfbF 2001, Sonderheft 46.
29 Dies betrifft insbesondere wetterabhängige Projekte wie Windkraftanlagen zur Erzielung von Energie.
Trang 3334
ist die Verwertung der Emissionsrechte praktisch unmöglich Darüber hinaus besteht das Risiko,dass die Regierung des Gastlandes internationale Verpflichtungen nicht ratifiziert oder die damitverbundenen Register- und Auskunftspflichten nicht einhält
Weiterhin besteht die Gefahr, dass der für die Projektfinanzierung erforderliche Finanzierungs- bzw.Liquiditätsbedarf nicht gedeckt werden kann Fehlende Erfahrungen in der Zusammenarbeit mitEntwicklungsländern können ebenfalls zu Verzögerungen des Projektes führen
Darstellung von Risikofaktoren bei Kauf und Verkauf von 3.3.2
Emissionsrechten
Aus dem Kauf bzw Verkauf von Emissionsrechten können Mengen-, Wiedereindeckungs-, senausfall-, Abwicklungs- und Preisrisiken resultieren
Adres-Aus der strategischen Planung ergibt sich generell ein Mengenrisiko, das darin besteht, dass die
vor-ab geplante Menge an Emissionsrechten im Nachhinein nicht zur Deckung des Bedarfs ausreichtund kurzfristig zusätzliche Emissionsrechte auf dem Markt zu erwerben sind
Bei einem Erwerb von Emissionsrechten aus projektbasierten Mechanismen besteht das
Mengenri-siko, dass die im Rahmen von CDM- bzw JI-Projekten durchgeführten Umweltschutzmaßnahmennicht den gewünschten Erfolg liefern und infolge dessen keine oder nur eine geringere Anzahl vonCER oder ERU geliefert werden
Bei einem Verkauf von selbst generierten Emissionsrechten aus projektbasierten Mechanismen ist
demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch das Klimaschutzprojekt ggf weniger Rechte generiertwerden als geplant Besteht für ein Unternehmen eine Lieferverpflichtung, hätte es diese nunmehrbestehende Unterdeckung an physischen Rechten durch einen Erwerb von Dritten zu schließen.Aus dem Mengenrisiko kann somit ein Wiedereindeckungsrisiko resultieren Dieses entsteht auch,wenn ein Geschäft vom Kontrahenten nicht erfüllt werden kann und ein Neuabschluss nur zu un-günstigeren Konditionen möglich ist
Mit Adressenausfallrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass ein Kontrahent trotz Nichterfüllung derLieferverpflichtung bereits geleistete (An-)Zahlungen nicht zurückgewährt
Es besteht weiterhin die Gefahr, dass die Abwicklung von Transaktionen scheitert bzw sich die tragung der Emissionsrechte verzögert (Abwicklungsrisiko)
Über-Die Fixierung des Preises bei Forward-/Future-Kontrakten kann sich positiv oder negativ auswirken.Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Käufer (Verkäufer) von Forwards nicht mehr dem Risi-
ko steigender (fallender) Preise des Marktes ausgesetzt ist Demgegenüber besteht die Gefahr, dasssich der Käufer (Verkäufer) bei Abschluss eines Kaufvertrages an einen Preis bindet und mithin anzwischenzeitlichen Preissenkungen (-erhöhungen) des Marktes nicht partizipieren kann (Preisrisiko)
Trang 34Die Bilanzierung von Emissionsrechten ist in den IFRS nicht spezifisch geregelt Das IFRIC
veröf-fentlichte im Dezember 2004 zwar die Interpretation IFRIC 3 „Emission Rights“30, jedoch vor dem
Hintergrund der Nichtanerkennung in der EU31und mit der Begründung einer derzeitigen
vermin-derten Dringlichkeit für eine derartige Interpretation hat das IASB IFRIC 3 im Juni 2005
zurück-gezogen
Das IASB verfolgt seit September 2005 das Thema der bilanziellen Abbildung von
Emissionsrech-ten in einem Projekt „Accounting for Emission trading schemes“ weiter, um die MöglichkeiEmissionsrech-ten der
Bilanzierung methodisch umfassender als in der IFRIC-Interpretation zu untersuchen Die
Fortent-wicklung des Projekts verzögerte sich durch Abhängigkeiten zu den Ergebnissen anderer Projekte
und wurde erst in der Boardsitzung vom 12 Dezember 2007 wieder aktiv aufgenommen.32
Solange durch das IASB keine expliziten Regelungen zur bilanziellen Abbildung der Emissionsrechte
existieren, sind die allgemeinen Bilanzierungsregeln (ggf unter Hinzuziehung des Frameworks) zu
Zuwendungen der öffentlichen Hand sind Beihilfen der öffentlichen Hand, die an ein Unternehmen
durch Übertragung von Mitteln gewährt werden und zum Ausgleich für die vergangene oder
künfti-ge Erfüllung von bestimmten Bedingunkünfti-gen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
die-nen Bei der Übertragung von Mitteln kann es sich sowohl um finanzielle Mittel, als auch um nicht
monetäre Vermögenswerte zur Verwertung im Unternehmen handeln.33
Die DEHSt im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde in Deutschland und gilt als
öffentliche Hand i.S.v IAS 20 Sie überträgt nicht monetäre Vermögenswerte in Form von
Emis-sionsrechten an Unternehmen, die Anlagen betreiben und Teilnehmer des Emissionshandelssystems
in Deutschland sind Diese Übertragung von Rechten steht im unmittelbaren Zusammenhang mit
30 Vgl http://www.iasb.org/Current+Projects/IASB+Projects/Emission+Trading+Schemes/Meeting+Summaries+and+Ob
server+Notes/IASB+Meeting+September+2005.htm, 17.12.2009.
31 Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hatte der EU auf Grund von bilanziellen
Unausgewogen-heiten empfohlen, IFRIC 3 nicht in das europäische Recht zu übernehmen.
32 Vgl http://www.iasb.org/NR/exeres/DACA1A9C-E2BB-4EB0-AEF5-7C7977A5BE75.htm, 17.12.2009.
33 Vgl IAS 20.3, IAS 20.23.
Trang 3536
der betrieblichen Tätigkeit und den hierdurch verursachten Treibhausgasemissionen dieser nehmen Bei den kostenlos zugeteilten Emissionsrechten handelt es sich folglich um eine nicht mo-netäre Zuwendung der öffentlichen Hand
Unter-Zum Zeitpunkt, zu dem Unternehmen die Emissionsrechte als Vermögenswert ansetzen, haben siekorrespondierend hierzu einen passiven Abgrenzungsposten für die nicht monetäre Zuwendung deröffentlichen Hand zum Ansatz zu bringen.34
Erstbewertung 4.1.2.2
Die Erstbewertung des Abgrenzungspostens steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der bewertung der kostenlos zugeteilten Emissionsrechte Sofern sich Unternehmen dafür entschiedenhaben, die zugeteilten EUA erstmals zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, ist neben dem imma-teriellen Vermögenswert korrespondierend ein Abgrenzungsposten für die öffentliche Zuwendung
Erst-in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert zum Zugangszeitpunkt und dem zahlten Betrag (i.d.R Null) anzusetzen Bei dieser Bruttodarstellung werden die kostenlos zugeteil-ten Emissionsrechte und die öffentliche Zuwendung in der Bilanz mit dem beizulegenden Zeitwertausgewiesen
ge-Werden die EUA alternativ mit den Anschaffungskosten von Null angesetzt, ist die Zuwendungebenso wie der immaterielle Vermögenswert nur mit einem Merkposten bzw einem symbolischenWert abzubilden.35Bei dieser Nettodarstellung werden Emissionsrechte und öffentliche Zuwendung
in der Bilanz mit Null ausgewiesen
Folgebewertung 4.1.2.3
Der Abgrenzungsposten für die Zuwendung der öffentlichen Hand ist auf einer planmäßigen undsachgerechten Grundlage über die Erfüllungsperiode als Ertrag zu vereinnahmen.36Unter Berück-sichtigung der Tatsache, dass Unternehmen einer Verpflichtung zur Rückgabe von Emissionsrechten
in Höhe der verursachten Emissionen unterliegen, stellt die Vereinnahmung auf Basis der ten Emissionen die sachgerechteste Methode dar Aus Vereinfachungsgründen wäre alternativ aucheine lineare Vereinnahmung im Wirtschaftsjahr des Unternehmens denkbar
verursach-Verkaufte Emissionsrechte oder Änderungen des Buchwertes der Emissionsrechte, beispielsweise inFolge einer Wertminderung, haben keinen Einfluss auf die erfolgswirksame Vereinnahmung der Zu-wendung.37Diese Sachverhalte werden über die Bewertung der Abgabeverpflichtung für verursachteEmissionen und die Bewertung der Vermögenswerte berücksichtigt
Trang 36Emissionsrechte sind in ihrer Beschaffenheit immaterielle Güter Sie berechtigen zum Ausstoß von
einer Tonne Kohlendioxid, sind an der Börse handelbar und werden in einem Register der DEHSt
dem jeweiligen Eigentümer zugeordnet Die DEHSt agiert hierbei in Deutschland als zentraler
Kon-toführer für die Emissionsrechte eines jeden Unternehmens Eine Kontoführung dieser Rechte bei
einem Kreditinstitut – wie bei Aktien oder Wertpapieren – ist nicht möglich
Wegen dieser Eigenschaften ist zu folgern, dass es sich bei Emissionsrechten um aktivierungsfähige
Vermögenswerte handelt Ein Vermögenswert ist nach F 49(a) nämlich eine Ressource,
die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit von einem Unternehmen beherrscht wird
Als Ereignisse der Vergangenheit lassen sich die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten durch die
DEHSt sowie der Erwerb von Emissionsrechten an der Börse oder von einem anderen Unternehmen
heranziehen Auf Grund dieser Ereignisse hat das Unternehmen gegenüber der DEHSt oder dem
Verkäufer einen juristisch durchsetzbaren Anspruch Durch die unternehmensindividuelle
Zuord-nung der Emissionsrechte im Register der DEHSt kann ausschließlich dieses Unternehmen auf sie
zugreifen und beherrscht sie somit
Auch das Kriterium des künftigen wirtschaftlichen Nutzens ist erfüllt, da die Emissionsrechte vom
Unternehmen verwandt werden können, um der künftigen Abgabeverpflichtung für verursachte
Emissionen nachzukommen Neben diesem Vorteil, der sich aus der Verwendung des
Vermögens-wertes im Unternehmen selbst ergibt, können Unternehmen auch aus den Erlösen eines Verkaufs der
Rechte einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen ziehen.38
Emissionsrechte erfüllen folglich die Merkmale von aktivierungsfähigen Vermögenswerten.39
Mit Blick auf ihre Beschaffenheit weisen diese börsengehandelten Verschmutzungsrechte auf den
ersten Blick typische Charakteristika sowohl von immateriellen Vermögenswerten als auch von
Identifizierbar ist ein immaterieller Vermögenswert nach IAS 38.12, wenn dieser
separierbar ist, d h vom Unternehmen getrennt und somit verkauft werden kann, oder
Trang 3738
Separierbarkeit ist gegeben, da Unternehmen sowohl die kostenlos zugeteilten als auch die spätererworbenen Emissionsrechte an andere Unternehmen einzeln veräußern können Damit wird be-reits das Kriterium der Identifizierbarkeit erfüllt und das zweite Unterkriterium ist nicht mehr zubeurteilen
Monetäre Vermögenswerte sind im Bestand befindliche Geldmittel und Vermögenswerte, für die
Unternehmen einen festen oder bestimmbaren Geldbetrag erhalten.40Bei Emissionsrechten handelt
es sich nicht um Geldmittel, sondern um Rechte Obwohl diese Rechte gegen Zahlungsmittel äußert werden können, verkörpern sie selbst kein Recht auf feste oder bestimmbare Zahlungen Sieberechtigen den Eigentümer vielmehr zum Ausstoß von Treibhausgasen und sind als nicht monetäreVermögensgegenstände einzuordnen
ver-Verschmutzungsrechte haben keine physische Substanz.
Emissionsrechte erfüllen die Definitionskriterien eines immateriellen Vermögenswertes, da es sich
um identifizierbare, nicht monetärere Vermögenswerte ohne physische Substanz handelt.41
Obwohl die Voraussetzungen eines immateriellen Vermögensgegenstandes bejaht werden, ist zu rücksichtigen, dass Emissionsrechte bspw auf Grund ihrer Marktfähigkeit und ihrer Handelbarkeit
be-an der Börse Charakteristika von Finbe-anzinstrumenten aufweisen Ein Finbe-anzinstrument wird als
Ver-trag definiert, der gleichzeitig bei einem Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert undbei dem anderen zu einer finanziellen Schuld oder einem Eigenkapitalinstrument führt FinanzielleVermögenswerte umfassen nach dem Verständnis von IAS 32 flüssige Mittel, Eigenkapitalinstru-mente anderer Unternehmen sowie vertragliche Rechte, flüssige Mittel oder andere finanzielle Ver-mögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten oder unter potenziell vorteilhaften Be-dingungen auszutauschen.42
Im Gegensatz zu Aktien oder Wertpapieren, denen ein Beteiligungsverhältnis oder ein liches Leistungsverhältnis zu Grunde liegt, besteht bei Emissionsrechten ein eigener Rechtsgrund,der sich aus dem Ausstoß von Schadstoffen ergibt Ein Recht, finanzielle Vermögenswerte von einemanderen Unternehmen zu erhalten oder unter potenziell vorteilhaften Bedingungen auszutauschen,wird hierdurch nicht begründet Allein die Möglichkeit, diese Rechte an der Börse zu handelnund durch den aktiven Handel Gewinne zu erzielen, ist nicht ausreichend, um Emissionsrechte alsFinanzinstrumente zu klassifizieren Da es sich bei den börsengehandelten Emissionsrechten nicht
schuldrecht-um Finanzinstrschuldrecht-umente, sondern schuldrecht-um immaterielle Vermögenswerte handelt, fallen diese nicht in denAnwendungsbereich von IAS 32 und 39, sondern von IAS 38
Der Ansatz von Emissionsrechten erfolgt ab dem Zeitpunkt, zu dem Unternehmen den künftigen
wirtschaftlichen Nutzen und damit den Vermögenswert beherrschen Unternehmen besitzen dieFähigkeit der Beherrschung, wenn sie juristisch durchsetzbare Ansprüche auf den Erhalt dieser Ver-mögenswerte besitzen.43Ein durchsetzbarer Anspruch auf den Erhalt von Emissionsrechten besteht,wenn
die Regierung einen Termin definiert, an dem sie die auszugebende Anzahl der Emissionsrechte
I
dem Unternehmen bekannt gibt,
die Ausgabe der Emissionsrechte nicht an weitere Bedingungen geknüpft ist und
Trang 3839
Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen über einen rechtskräftigen Zuteilungsbescheid
ver-fügt, sind die Voraussetzungen für den Ansatz der Emissionsrechte erfüllt Die zeitlich
nachgelager-te Gutschrift auf dem Konto der DEHSt käme nur dann als Erstansatzzeitpunkt in Betracht, wenn
das Unternehmen trotz des Zuteilungsbescheides keine angemessene Sicherheit über den Erhalt der
Rechte hätte und die Ausgabe der Rechte an weitere Bedingungen geknüpft wäre Dies ist indes nicht
der Fall
Eine Aktivierung der Emissionsrechte ist nur für das laufende Jahr und nicht für die gesamte
Zutei-lungsperiode zulässig, da keine angemessene Gewissheit über den Erhalt der Emissionsrechte für die
folgenden Jahre dieser Zuteilungsperiode besteht So könnten ein Austausch von bestehenden
An-lagen, eine Reduktion von Kapazitätsauslastungen bestehender Anlagen auf Grund von Revisionen,
klimatischen Faktoren, Brennstoffkosten und politischen Faktoren oder eine Betriebseinstellung den
Zuteilungsbescheid und damit die Menge der zugeteilten Rechte beeinflussen Ferner ist zu
berück-sichtigen, dass die Gutschrift der Emissionsrechte auf dem Konto der DEHSt jährlich für das
jewei-lige Kalenderjahr erfolgt
Erstbewertung
4.1.3.2
Immaterielle Vermögenswerte sind bei Zugang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
bewerten.45
Bei kostenlos zugeteilten Emissionsrechten ist jedoch zu berücksichtigen, dass Unternehmen die
Emissionsrechte nicht durch einen Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang, sondern eine
Zuwen-dung der öffentlichen Hand erwerben In diesem speziellen Fall sind zwei Arten der Erstbewertung
möglich Einerseits können sich Unternehmen dafür entscheiden, sowohl die Emissionsrechte als
auch die nicht-monetäre Zuwendung der öffentlichen Hand i.S.v IAS 20 zunächst mit dem
beizu-legenden Zeitwert46anzusetzen Hierbei handelt es sich um den sogenannten Bruttoausweis
Alter-nativ wäre ein Ansatz der Emissionsrechte und der Zuwendung zu einem Merkposten möglich Bei
diesem Nettoausweis47erfolgt – wie beim Bruttoausweis – die Erstbewertung von immateriellem
Vermögenswert und Zuwendung korrespondierend
Der Bruttoausweis wird im Standard als übliches Verfahren beschrieben.48Eine Erstbewertung von
Emissionsrechten und der Zuwendung zum beizulegenden Zeitwert ist auch vor dem Hintergrund,
dass der Abschluss eine zutreffende Aussage über die Ressourcen von Unternehmen darstellen und
einem weiten Adressatenkreis entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung stellen soll, zu
präferieren.49
45 Vgl IAS 38.24.
46 Nach IFRIC 3.6 wären Emissionsrechte als immaterieller Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen.
47 Vgl IAS 38.44 i.V.m IAS 20.23.
48 Vgl IAS 38.44 i.V.m IAS 20.23.
49 Vgl F12; KPMG Insights into IFRS 2009/10 Tz 3.3.170.10.
Trang 3940
Folgebewertung 4.1.3.3
Bei der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte besteht nach IAS 38.72 die Möglichkeit,zwischen dem Anschaffungskostenmodell50und dem Neubewertungsmodell51zu wählen
Beim Anschaffungskostenmodell erfolgt die Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Ein über die Anschaffungskosten hinausgehender Zeitwert bleibt unberücksichtigt Planmäßige schreibungen auf EUA sind nicht zu erfassen.52Sofern der Marktwert der Emissionsrechte unter denBuchwert fällt oder andere Indikatoren für eine Wertminderung identifiziert werden, gelten die ge-nerellen Vorschriften für Wertminderungen i.S.v IAS 36 Danach ist bei einer Wertminderung eineerfolgswirksame außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert erfor-derlich.53
Ab-Beim Neubewertungsmodell erfolgt die Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert Der Effekt aus
einer Neubewertung wird direkt im Eigenkapital erfasst Eine Folgebewertung nach dem tungsmodell setzt das Vorhandensein eines aktiven Marktes voraus.54
Neubewer-Ein aktiver Markt liegt vor, wenn
die auf dem Markt gehandelten Produkte homogen sind,
Vertragsab-Da es sich bei Emissionsrechten um homogene Güter handelt, die an der Börse gehandelt werden,haben Unternehmen die Möglichkeit, bei der Folgebewertung neben dem Anschaffungskosten-modell auch das Neubewertungsmodell zu wählen
Bei der Anwendung des Neubewertungsmodells ist zu berücksichtigen, dass der Betrag, um den derZeitwert den Buchwert übersteigt, grundsätzlich erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage desEigenkapitals zu erfassen ist Eine erfolgswirksame Erfassung des Wertzuwachses ist ausschließlich
in dem Fall zulässig, in dem eine in der Vergangenheit erfolgswirksam erfasste Abwertung desselbenVermögenswertes auf Grund einer Neubewertung rückgängig gemacht wird.57 Ansonsten kommteine erfolgswirksame Behandlung nicht in Betracht
Führt die Neubewertung zu einer Verringerung des Buchwertes gegenüber dem Zeitwert, ist dieWertminderung grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen Für den Sonderfall, dass die Wertminde-rung nicht den in der Neubewertungsrücklage erfassten Betrag übersteigt, ist die Minderung demge-genüber direkt im Eigenkapital unter der Neubewertungsrücklage zu erfassen.58
50 Vgl IAS 38.74.
51 Vgl IAS 38.75-87.
52 Vgl KPMG Insights into IFRS 2009/10 Tz 3.3.170.40.
53 Vgl IAS 38.111; KPMG Insights into IFRS 2009/10 Tz 3.3.170.50, 3.10.110.
Trang 4041
Die im Eigenkapital eingestellte kumulative Neubewertungsrücklage ist bei Realisierung, mithin bei
Verkauf der Rechte oder bei Rückgabe an die Behörde, direkt in die Gewinnrücklagen zu buchen
Die Umbuchung erfolgt dabei nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung.59
Abgabeverpflichtung für verursachte Emissionen
4.1.4
Ansatz
4.1.4.1
Aus den in der Periode verursachten Emissionen erwächst den Unternehmen nach § 6 Abs 1 TEHG
eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsrechten Dabei ist für jede im laufenden Jahr
verur-sachte Tonne Kohlendioxid ein Emissionsrecht am 30 April des Folgejahres zurückzugeben
In diesem Sinne ist zu prüfen, ob es sich bei dieser Rückgabeverpflichtung um eine Rückstellung
i.S.v IAS 37 handelt Eine Passivierung ist notwendig, wenn
ein Unternehmen aus einem Ereignis der Vergangenheit eine gegenwärtige rechtliche
Verpflich-I
tung hat,
der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen zur Erfüllung dieser Verpflichtung
I
wahrscheinlich ist und
eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung möglich ist
Als Ereignis der Vergangenheit gilt der Ausstoß von Treibhausgasen im Geschäftsjahr Daher erwächst
den Unternehmen zum Stichtag eine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von einem Emissionsrecht
für eine Tonne verursachtes Kohlendioxid Bei der zukünftigen Rückgabe von Emissionsrechten zur
Erfüllung dieser Verpflichtung kommt es im Unternehmen zum Abfluss von Ressourcen in Form von
immateriellen Vermögenswerten Die Höhe der Abgabeverpflichtung kann auf Basis des
tatsächli-chen Treibhausgasausstoßes und unter Berücksichtigung der Werte der schon vorhandenen und der
ggf noch zu erwerbenden Emissionsrechte verlässlich geschätzt werden.
Die Ansatzvoraussetzungen einer Rückstellung i.S.v IAS 37 sind für die Abgabeverpflichtung für
verursachte Emissionen erfüllt
Bewertung
4.1.4.2
Als Rückstellung ist die beste Schätzung der Ausgabe anzusetzen, die zur Erfüllung der gegenwärtigen
Verpflichtung zum Bilanzstichtag erforderlich ist.61Da Unternehmen die Verpflichtung
ausschließ-lich durch Rückgabe von Emissionsrechten ausgleichen können und andere Formen des Ausgleichs,
wie beispielsweise durch Barausgleich oder Hingabe anderer Vermögenswerte, nicht zulässig sind,
stellt der Buchwert der vom Unternehmen bilanzierten Emissionsrechte die bestmögliche Schätzung
zur Erfüllung der gegenwärtigen Verpflichtung dar Eine Bewertung der Rückstellung zum Zeitwert
scheidet in diesem Fall aus, da bereits vorhandene Emissionsrechte zur Erfüllung der Verpflichtung
eingesetzt werden und sich Marktwertschwankungen der Emissionsrechte nicht mehr auf die Höhe
der Verpflichtung auswirken
59 Vgl IAS 38.87.
60 Vgl IAS 37.14.
61 Vgl IAS 37.36.