Dem-gegenüber sind der Praxiswert – oder auch „Goodwill“ genannt – die über den Substanzwert einer freiberuflichen Praxis hinausgehenden Gewinnaussichten, die sich aus dem Vertrauen der
Trang 1sUppLex
Trang 2Beratung der
Freien Berufe
Recht und Steuern
sUppLex
Trang 31 Auflage 2008
Alle Rechte vorbehalten
© Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr Th Gabler | GWV Fachverlage GmbH, Wiesbaden 2008
Lektorat: RA Andreas Funk
Der Gabler Verlag ist ein Unternehmen von Springer Science+Business Media.
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Umschlaggestaltung: KünkelLopka Medienentwicklung, Heidelberg
Druck und buchbinderische Verarbeitung: Wilhelm & Adam, Heusenstamm
Gedruckt auf säurefreiem und chlorfrei gebleichtem Papier
Printed in Germany
ISBN 978-3-8349-0446-1
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Trang 4Die Tätigkeit von Freien Berufen wird maßgeblich vom „Stempel der Eigenpersönlichkeit“ geprägt Daneben charakterisieren die besondere berufliche Qualifikation des Freiberuflers oder die schöpferische Begabung diese Tätigkeit, die der Freiberufler persönlich, selbständig und fach-lich unabhängig erbringt und die zumeist Dienstleistungen höherer Art zum Gegenstand haben Was zu den „Freien Berufen“ gehört, ist in den Normen § 1 Abs 2 PartGG sowie § 18 Abs 1 Nr 1 EStG lediglich umschrieben So werden beispielsweise in beiden Normen die „Katalogberufe“ der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Architekten, Ingenieure, Handelschemiker, Journalisten, Bildberichterstat-ter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen genannt Für diese Berufe erläutert das Buch die maß-geblichen rechtlichen und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen, die – quasi „vor die Klammer“ gezogen – für alle Fälle gleichermaßen gelten
Für die hier umfassten Freien Berufe erscheint es daher angebracht, die jeweiligen lichen Regelungen im Kontext zu sehen mit den einschlägigen Vorschriften des Zivil-, Gesell-schafts- und Steuerrechts Angesichts der Vielzahl von Fällen und unübersehbarer Gestaltungs-möglichkeiten im Detail steht schwerpunktmäßig eine Darstellung der Grundlagen für die Freien Berufe im Vordergrund
Der „Stempel der Eigenpersönlichkeit“ und die Nichtgewerblichkeit werden in der Zukunft die wesentlichen Kernelemente und Charakterzüge freiberuflicher Tätigkeit bleiben Die meisten Freien Berufe unterliegen berufsrechtlichen Rahmenbedingungen bzw Standesordnungen, die sich zum Teil in jüngster Zeit als veraltet erwiesen haben Daher wurden viele davon überarbeitet und liberalisiert Nicht zuletzt hat die fortschreitende Entwicklung auf europarechtlicher Ebene für weitere Reformansätze bei den Freien Berufen gesorgt Zudem werden abgeschottete Märkte wie z.B der Gesundheitsmarkt zunehmend in Richtung eines Wettbewerbssystems aufgebrochen Dies wird zu einem Paradigmenwechsel einiger dort tätiger Berufsgruppen führen So wird die
„Europäisierung“ der Freien Berufe das Beratungsbedürfnis nicht egalisieren oder gar chen, sondern eher zu einer weiteren Komplexität führen Für die Beratung der „Freien Berufe“ ist
vereinfa-es daher unumgänglich, die Wechselbeziehungen der beteiligten Rechtsgebiete Berufs-, Zivil- und Steuerrecht zu beachten und danach zu gestalten
Die Autoren sind seit einigen Jahren in der Beratung von Freiberuflern tätig, insbesondere in der rechtlichen und steuerlichen Beratung von Ärzten und daneben durch bundesweite Seminar- und Fortbildungsveranstaltungen sowie rege Literaturtätigkeit ausgewiesen
Für die Mitarbeit an diesem Buch ist insbesondere herzlich zu danken: Den Rechtsreferendaren Frau Katrin Wenig und Herrn Seong-Jun An, dem angehenden Diplom-Betriebswirt Claus-Ferdi-nand Sauler sowie für eine unermüdliche Fleißarbeit den Teamassistentinnen Frau Susann Kühne und Frau Sarah Greiner
Uttenreuth, im Januar 2008 Hersbruck, im Januar 2008
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Trang 5Inhaltsübersicht 7Literaturverzeichnis 15
4 Übergabe von Patienten-/Mandantenunterlagen 30
B Gründung, Erweiterung, Aufl ösung einer Freiberufl ergesellschaft 42
sUppLex
Trang 62 Rechts- und Parteifähigkeit, Haft ung, Binnenrecht 43
5 Die Partnerschaft sgesellschaft im Rechtsverkehr 49
e) Praxishinweis: Streit über Abfi ndung 51
1 Partner der Freiberufl erpraxis oder Angestellter? 57
a) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) 59
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Trang 73 Erbfall bei Freiberufl ergesellschaft en 61
4 Ausscheidens- und Abfi ndungsregelungen 63
1 Einschränkungen des Kündigungsrechts von Gesellschaft sverträgen 65
2 Abgeltung des „Goodwill“ durch Mitnahme von Geschäft sbeziehungen 66
b) Gesellschaft srechtliche Konsequenzen 68
e) Vermeidung eines wirtschaft lichen Desasters 69
1 Die Zulassung als öff entlich-rechtlicher Status 69a) Zulassung ist kein disponibles Wirtschaft sgut 70b) Ausblick: Zulassung ist ein disponibles Wirtschaft sgut 70
2 Anforderungen des Vertragsarzt- und Berufsrechts 70
4 Gemeinschaft spraxis oder Praxisgemeinschaft ? 71
a) § 4 Abs 1 EStG Betriebsvermögensvergleich 81
c) Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 82
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Trang 81 Wechsel von § 4 Abs 3 EStG zu § 4 Abs 1 EStG 85
2 Wechsel von § 4 Abs 1 EStG zu § 4 Abs 3 EStG 86
2 Bildung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Abs 6 EStG 88
2 Die einzelnen Berufsgruppen bei selbstständiger Arbeit 90
3 Problem der Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht
4 Einkünft e aus nichtselbstständiger Arbeit 93
II Grundfragen zu Gewerbesteuergefahren bei Freiberufl ern 110
2 Besonderheiten bei WP-, StB- und Rechtsanwaltskanzleien 112
III Steuerliche Mitunternehmerschaft versus Bürogemeinschaft 112
aa) Beteiligung am Vermögen einschließlich stiller Reserven
bb) Beteiligung an Gewinn und Verlust 114
sUppLex
Trang 9IV Gewerbesteuergefahren interprofessioneller Kooperationen 117
F Fallvarianten bei Veräußerung der Praxis, Kooperationen 126
h) Probleme bei der Rückkehr zur Einnahmenüberschussrechung 133
2 Verkauf eines selbständigen Teils einer Einzelkanzlei 139
b) Teilentgeltlicher Verkauf einer Einzelkanzlei 141
5 Aufgabe eines selbständigen Teils einer Einzelkanzlei 144
b) Veräußerung an die verbleibenden Gesellschaft er 149
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Trang 102 Übertragung einer wesentlichen Betriebsgrundlage 154
1 Ausscheiden aus mehrgliedriger Gesellschaft 159
2 Ausscheiden aus zweigliedriger Gesellschaft 160
H Vorweggenommene Erbfolge und Tod eines Freiberufl ers 161
1 Unentgeltliche Aufnahme als gleichberechtigten Sozius 161
2 Unentgeltliche Aufnahme im Wege des Zwei-Stufen Modells 162
B Notwendigkeit einer Due Diligence für freiberufl iche Praxen 177
sUppLex
Trang 111 Bewertungsanlässe mit Eigentumswechsel 202
2 Bewertungsanlässe ohne Eigentumswechsel 204
B Allgemeines zu branchenorientierten Preisfi ndungsmethoden 206
Stichwortverzeichnis 217
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OLG Koblenz, Urteil vom 29.6 1989, Az.: 5 U 1818/88, BB 1990, S 2067 OLG Koblenz, Urteil vom 02.03.2000, Az.: 2 Ws 92–94/00
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OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.1.2004, Az.: 5-U-46/97
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OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 14.02.2005, Az.: 6 U 111/04
OLG Zweibrücken, Urteil vom 25.5.2005, Az.: 4 U 73/04)
OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05
Sonstige Gerichte :
OVG Münster, Beschluss vom 5.9.2005, Az.: 10 A 3511/03
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FG Niedersachsen, Urteil vom 31.8.2005, Az.: 2 K 306/03, EFG 2005, S 1871
sUppLex
Trang 20BMF-Schreiben vom 28.07.2003, Az.: IV A 6 – S 2242–4/03, BB 2004, S 89
BMF-Schreiben vom 28.2.2006, Az.: IV B 2 – S- 2242–6/06, DStR 2006, S 426
OFD Koblenz, Erlass vom 11.8.2003, BB 2003, S 2060
OFD Düsseldorf, Verfügung vom 17.6.2004, Lexinf-Nr: 578397, DB 2004, S 1396
OFD Koblenz, Verfügung vom 12.12.2005, DB 2006, S 127
sUppLex
Trang 2125
§ 1 Der Begriff der „Freien Berufe“
Einen einheitlichen Oberbegriff der „Freien Berufe“ gibt es nicht 1 Der Gesetzgeber hat sich
damit begnügt, in einzelnen Normen solche Berufe aufzuzählen, die die typischen, wichtigen und
wesentlichen Merkmale eines freien Berufs haben Die Aufzählungen finden sich insbesondere in
§ 1 Abs 2 PartGG sowie § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG So werden beispielsweise in beiden
Nor-men die „Katalogberufe“ der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Patentanwälte,
Wirt-schaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Architekten, Ingenieure, Handelschemiker,
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und Lotsen genannt Bei dem
Ka-talog des § 1 Abs 2 PartGG handelt es sich um eine erweiterte Fassung des § 18 Abs 1 Nr 1
Satz 2 EStG und der dazu ergangenen finanzgerichtlichen Rechtsprechung 2 Die Vorschrift des
§ 1 Abs 2 PartGG hat extensiven Charakter, weil der Gesetzgeber möglichst vielen freien
Beru-fen die Partnerschaftsgesellschaft ermöglichen wollte Demgegenüber hat die Regelung des § 18
Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG die Funktion, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gegenüber denen
aus gewerblicher Tätigkeit abzugrenzen
Im Unterschied zu den gerade genannten Vorschriften hat das Schrifttum zum Handelsrecht
bis-her einen engeren Begriff des freien Berufs bis-herausgearbeitet, der Überschneidungen mit dem
Anwendungsbereich des § 2 HGB vermeiden sollte 3 Letztlich verbleibt bei einzelnen
Berufsan-gehörigen ein Überschneidungsbereich zwischen § 2 HGB und § 1 Abs 2 PartGG, der zu einem
Wahlrecht zwischen Partnerschaftsgesellschaft und OHG/KG führt
Davon zu unterscheiden sind schließlich die – in der Praxis äußerst bedeutsamen – Fälle, in
denen der Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit zusätzlich eine gewerbliche
Tätig-keit ausübt Hier steht die steuerrechtliche Problematik einer möglichen „Infizierung“ der
Ein-künfte im Fokus Diese ist für die handelsrechtliche bzw partnerschaftsrechtliche Einordnung
ohne Belang
In jedem Fall ist die Tätigkeit des Freiberuflers gekennzeichnet durch eine hohe
Personenbe-zogenheit und eine immateriell-individuelle Wertschöpfung Sie trägt damit den „Stempel der
Eigenpersönlichkeit“ 4 Nach wie vor wird dieser „Stempel“ für die meisten hier genannten Berufe
zukünftig prägendes Alleinstellungsmerkmal freiberuflicher Tätigkeit sein Der Stempel ist das
besondere Vertrauensverhältnis, das maßgebliche Grundlage der Geschäftsbeziehung zwischen
Freiberufler und seinem Auftraggeber ist
A Die freiberufl iche Praxis
Regelmäßig übt der Freiberufler seine Tätigkeit in einer Praxis aus Generell wird als „Praxis“
bezeichnet
der ausgeübte Beruf eines freiberuflich Tätigen,
die Gesamtheit der Mandanten/Patienten/Klienten und auch
der örtliche Mittelpunkt der selbständigen Arbeit 5
1 Vgl BVerfG, Beschluss vom 25.10.1977, Az.: 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, S 125, Schmidt EStG § 18 Rn 60.
Trang 2226
Die freiberufliche Praxis ist die Summe von Beziehungen, Aussichten und Möglichkeiten, die in weitem Umfang auf dem Vertrauern der Auftraggeber zu dem Berufsangehörigen beruhen und deshalb in ihrem Fortbestand eng mit der Person des bisherigen Praxisinhabers verknüpft sind 6
Freiberufliche wie z.B ärztliche, steuer- und rechtsberatende sowie wirtschaftsprüfende keiten sind höchstpersönliche Dienstleistungen 7 Diese Höchstpersönlichkeit ist ein typisches Merkmal Daneben ist für freiberufliche Tätigkeiten regelmäßig prägend, dass diese selbststän-dig/eigenständig, weisungsfrei, eigenverantwortlich und aufgrund einer qualifizierten Ausbildung ausgeübt werden Zudem besteht zum Auftraggeber eine personal-vertrauensvolle Beziehung 8 Einige Berufsgruppen haben einzelne Merkmale zwischenzeitig in berufsrechtlichen Regelungen modifiziert oder ergänzt, so dass es nicht darauf ankommt, dass jeweils alle Merkmale erfüllt sind Trotzdem bleibt z.B der Status des Berufsausübenden zur Unterscheidung zwischen freiberuf-licher und unselbständiger Tätigkeit maßgeblich So übt ein angestellter Anwalt oder Arzt in die-sem Sinne keinen freien Beruf aus, da er vom Status her Arbeitnehmer ist und seine Leistungen nicht selbständig oder eigenverantwortlich erbringt; er bleibt fremdbestimmt, weisungsgebunden und organisatorisch in einen Betrieb eingegliedert und erbringt die Leistung fremdnützig Auf Besonderheiten aus dem Recht der freien Berufe kommt es insoweit nicht an
Die Tätigkeit der freien Berufe ist kein Gewerbe Diesen Passus findet man häufig in den ordnungen von freien Berufen, wie z.B § 1 Abs 2 Bundesärzteordnung (BÄO) Allerdings hat z.B diese Vorschrift nach dem BGH 9 nur deklaratorischen Charakter Das bedeutet, dass ihr kein eigener oder gar verbindlicher Regelungsgehalt im Sinne eines Verbots für gewerbliche Rechts-formen zukommt 10 Freiberufliche und damit höchstpersönliche Dienstleistungen hängen nahezu ausschließlich von der Person des Freiberuflers ab und sind damit nicht – wie bei gewerblichen Unternehmen – problemlos reproduzierbar 11 Dies bleibt letztlich maßgebliches Unterschei-dungsmerkmal, da es eindeutige Abgrenzungskriterien nicht gibt Es ist heute deshalb auch ganz überwiegend anerkannt, dass Freiberufler regelmäßig alle notwendigen Merkmale des Gewer-bebegriffs erfüllen oder zumindest erfüllen können 12 Freiberufler können zwar – wie Gewer-betreibende – über nicht unerhebliches Betriebsvermögen verfügen Jedoch ist dieses Betriebs-vermögen bei der freiberuflichen Tätigkeit nur ein notwendiges Hilfsmittel für die persönliche Berufsausübung, während es beim Gewerbebetrieb unmittelbar der Gewinnerzielung dient Die
6 RG, Urteil vom 24.11.1936, Az.: II 131/36, RGZ 153, 284: Wollny Unternehmens- und Praxisübertragungen
Rn 3408.
7 BGH, Urteil vom 6.12.1993, Az.: II ZR 242/92, NJW 1994, S 796/797.
8 Vgl MünchKomm-Ulmer PartGG § 1 Rn 39.
9 Urteil vom 30.11.1977, Az.: IV ZR 69/76; NJW 1978, S 589/591.
10 Vgl Peikert ZMGR 2004, S 211/214f; Isringhaus/Kroel/Wendland S 13; Lindenau GesR 2005, S 494/495.
11 Vgl BGH, Urteil vom 24.10.1990, Az.: XII ZR 101/89; BGH, Urteil vom 30.9.1981, Az.: IVa ZR 127/80, NJW 1982,
S 575/576; OLG Schleswig, Urteil vom 29.1.2004, Az.: 5 U 46/97; OLG Celle, Urteil vom 29.5.2002, Az.: 9 U 310/01.
Trang 2327
Absicht zur Gewinnerzielung ist ebenfalls kein taugliches Unterscheidungsmerkmal Die
freibe-rufliche Tätigkeit erfolgt nicht aus altruistischen Motiven
Die personenbezogene Dienstleistung von Freiberuflern zeigt sich schließlich bei der
Unter-scheidung von Praxis- und Geschäftswert: Der Geschäftswert sind die über den Substanzwert
hinausgehenden Gewinnaussichten eines Unternehmens, die – losgelöst von der Person des
Unter nehmers – anhand besonderer Eigenschaften des Unternehmens beurteilt werden
Dem-gegenüber sind der Praxiswert – oder auch „Goodwill“ genannt – die über den Substanzwert
einer freiberuflichen Praxis hinausgehenden Gewinnaussichten, die sich aus dem Vertrauen der
Mandanten/Patienten/Klientel in die Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit des Inhabers ergibt 13 So
ist der Goodwill eines freiberuflichen Unternehmens regelmäßig – insbesondere aus steuerlicher
Sicht – wesentliche Betriebsgrundlage
Die Personenbezogenheit freiberuflicher Tätigkeit ist bei der Bildung des Unternehmenswertes
(Goodwill) entscheidend – im Gegensatz zum gewerblichen Unternehmen:
Gewerbliches Unternehmen Freiberufl iches Unternehmen
Die Substanz des Unternehmens ist von
(wesent-licher) Bedeutung für den Gesamtwert
Die Substanz der Praxis ist i.d.R von neter Bedeutung für den Gesamtwert
Der Goodwill ist neben der Substanz nur ein
Bestandteil des Unternehmenswerts
Der Goodwill ist von wesentlicher Bedeutung für den Gesamtwert der Praxis
Der Goodwill ist eher unabhängig von der Person
des Unternehmers
Der Goodwill ist eng mit der Person des inhabers verbunden
Der Goodwill kann i.d.R auf einen neuen Inhaber
übertragen und von diesem weitergeführt werden
Der Goodwill kann nicht (ohne weiteres) auf einen anderen Berufsangehörigen übertragen werden
Das Wesen des Goodwills wird sich nach einer
Übertragung i.d.R nur langfristig ändern
Das Wesen des Goodwill ändert sich grundlegend nach einer Übertragung
Die Reproduzierbarkeit eines vergleichbaren
Unter-nehmens in einem angemessenen Zeit- und
Kosten-rahmen ist kaum denkbar
Die Reproduzierbarkeit der freiberuflichen Praxis, insbesondere bei herkömmlichem Leistungsange- bot, ist ohne weiteres möglich
Folglich unterscheidet nicht nur die herrschende Rechtsprechung in Bewertungsfragen des
Goodwills zwischen gewerblichen und freiberuflichen Unternehmen Bei letzteren ist der
Good-will einer Freiberuflerpraxis im Wesentlichen ein personenbezogenes Wertpotential, 14 so dass die
Bewertungsmethode zwangsläufig eine andere sein muss als bei gewerblichen Unternehmen
Freiberufliche Praxen sind grundsätzlich veräußerbar 15 Im Gegensatz dazu vertrat das
Reichs-gericht (RG) in der Vergangenheit z.B für die Veräußerung einer Anwaltspraxis die Auffassung,
dass der Anwalt seinen Beruf weder als Gelderwerbsquelle betrachten noch die Praxis zum
Ge-genstand seines Handelsgeschäfts machen dürfte Das RG bejahte damals die Nichtigkeit dieses
Geschäfts nach § 138 BGB Heutzutage kommt die Nichtigkeit eines Praxisübernahmevertrages
nach gegenwärtiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn der Praxisübernahmevertrag
13 Vgl Schmidt EStG § 18 Rn 200.
14 Vgl Leuner/Lindenau PFB 2004, S 20 ff.
15 Siehe z.B für Anwaltspraxen erstmals BGH, Urteil vom 11.4.1958, Az.: VIII ZR 190/57, NJW 1958, S 950; Urteil vom
20.1.1965, Az.: VIII ZR 53/63, NJW 1965, S 580; weiter dazu bereits BGH, Urteil vom 20.1.1965, Az.: VIII ZR 53/63,
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wegen seines Inhalts, der Beweggründe der Beteiligten und der von ihnen verfolgten Zwecke gegen die guten Sitten verstößt 16 Dieser Maßstab legt der BGH aber nicht nur bei Praxisüber-nahmeverträgen an, sondern bei allen anderen Verträgen auch
Das Kernproblem einer Veräußerung einer Freiberuflerpraxis liegt darin begründet, dass es sich
um einen höchstpersönlichen Unternehmenswert des Freiberuflers handelt Der gegenstand einer Freiberuflerpraxis ist lediglich die Chance des Erwerbers, das Vertrauensver-hältnis zwischen dem bisherigen Inhaber und den Auftraggebern auf sich überzuleiten 17 Diesem Vertrauensverhältnis kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein „innerer Wert“
Veräußerungs-zu, 18 der je nach Praxisinhaber individuell ist Der Erwerber hat die Chance, übergeleitetes trauen zu realisieren Die Klientel von Freiberuflern ist – so die treffende Formulierung eines Oberlandesgerichts – ein „leicht flüchtiges Gut“ 19 Bei der Veräußerung ist daher alles zu vermei-den, was die Flüchtigkeit dieses Guts fördern kann
Ver-Grundsätzlich können Erwerber einer Freiberuflerpraxis nur solche Personen sein, die die fachliche Qualifikation zur Praxisausübung besitzen Daneben bestehen z.B für Vertragsärzte besondere öffentlich-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen, die auf den Erwerbsvorgang Einfluss haben oder ihn erst bedingen
Der Kauf einer bzw der Tausch einer Praxis von Anwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Ärzten und Zahnärzten ist grundsätzlich zulässig 20 Der Kaufvertrag (§ 433 ff BGB) ist formlos möglich 21 Notarielle Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn mit der Praxis ein Grundstück verkauft werden soll (§ 311 b BGB) oder die Praxis als gesamtes Vermögen bzw Vermögensbruch-teil veräußert werden soll (§ 311 b BGB) Bei Ehegatten kann sich in diesem Fall auch ein Zustim-mungserfordernis nach § 1365 Abs 1 BGB ergeben, bei Minderjährigen oder Personen, die unter Betreuung stehen, nach §§ 1643 Abs 1, 1821 ff., 1822 BGB Unter Erwerbsgeschäft im Sinne des
§ 1822 Nr 3 BGB fällt auch die Freiberuflerpraxis 22
Der Erwerber muss die für den jeweiligen Beruf erforderlichen Voraussetzungen erfüllen 23 Er muss also z.B Anwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Arzt oder Zahnarzt sein
Eine Praxisveräußerung ist regelmäßig Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB Nach dieser Vorschrift tritt der Erwerber aus Gründen des Bestandsschutzes in die bestehenden Arbeitsver-träge ein Eine Kündigung aus Gründen des Betriebsübergangs ist nach § 613 a Abs 4 BGB unwirk-sam Ein Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt vorbehaltlich sonstiger Kündigungsvor-schriften unberührt Erwerber und Veräußerer der Praxis haften gegenüber den Arbeitnehmern als Gesamtschuldner für Verpflichtungen, die vor dem Betriebsübergang entstanden sind Daher ist eine Regelung zwischen Erwerber und Veräußerer zur Regelung des Gesamtschuldneraus-gleichs nicht nur empfehlenswert, sondern notwendig
16 Vgl dazu bereits BGH, Urteil vom 20.1.1965, Az.: VIII ZR 53/63, NJW 1965, S 580.
17 Achter Stbg 2003, S 67/68.
18 BGH, Urteil vom 30.9.1981, Az.: IVa ZR 127/80, NJW 1982, S 575/576.
19 OLG Celle, Urteil vom 29.5.2002, Az.: 9 U 310/01.
20 Vgl zur Arztpraxis bereits BGH, Urteil vom 18.12.1954, Az.: II ZR 76/54, BGHZ 16, 74; zur Kanzlei eines Rechtsanwalts vgl BGH, Urteil vom 20.01.1965, Az.: VIII ZR 53/63, NJW 1965, S 580.
21 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3422, 6 Auflage 2005.
22 Palandt, BGB, § 1822 Rn 5, 66 Auflage 2007; anders bei Veräußerung durch den Erben.
23 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3418, 3424, 6 Auflage 2005.
Trang 2529
Unter einer Praxisveräußerung wird im Allgemeinen verstanden die Übertragung
des der selbstständigen Arbeit dienenden Vermögens,
des Mandanten-, Klienten- oder Patientenstamms sowie
der Summe von Möglichkeiten, Beziehungen und Chancen, die Tätigkeit des früheren
Inha-bers in der bisherigen Form erfolgreich fortsetzen zu können (konkretisiert durch periodisch
wiederkehrenden Jahresnettoumsatz, realisiert durch jährlichen Nettoertrag/Gewinn), 24
soweit eine Übertragung rechtlich möglich ist 25 Dabei ist Kaufgegenstand – abgesehen vom
Betriebsvermögen – wegen der höchstpersönlichen Natur der freiberuflichen Tätigkeit nicht das
fortzuführende „Erwerbsgeschäft“, sondern die Möglichkeit, unter Ausnutzung der vom
Vorgän-ger geschaffenen Verhältnisse eine eigene Praxis aufzubauen 26
Dem entsprechend ist beim Arzt/Zahnarzt oder den Angehörigen der Berufe des Rechtsanwalts,
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers Gegenstand des Praxisübernahmevertrags
die Praxiseinrichtung und/oder
der ideelle Praxiswert (wirtschaftlicher Wert der Chance, Patienten/Mandanten des
Veräuße-rers für sich zu gewinnen und der bereits geschaffenen Basis zum weiteren Praxisausbau) 27
Die vertragsärztliche Zulassung des Arztes kann nicht Gegenstand eines Praxisübernahme vertrags
sein Sie wird aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (SGB V, Ärzte-Zulassungsverordnung)
durch die örtlich zuständige Kassenärztliche Vereinigung verliehen Die vertragsärztliche
Zulas-sung des Arztes ist ein öffentlich-rechtlicher Status, der zivilrechtlichem Eigentum nicht
zugäng-lich ist und im Rahmen der Privatautonomie nicht disponibel, d.h durch Rechtsgeschäft nicht
übertragbar ist
Bei der Abtretung von Honorarforderungen ist zu berücksichtigen, dass der jeweilige Mandant/
Patient der Abtretung zustimmen muss, da diese ansonsten nichtig ist (§ 134 BGB i.V.m § 203
StGB) 28
Der Veräußerungspreis wird im Allgemeinen durch den Substanzwert (materielle Werte) und
durch den immateriellen Praxiswert bestimmt Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der
jeweiligen Art der freiberuflichen Tätigkeit Berufsspezifische Besonderheiten ergeben sich jedoch
hinsichtlich einzelner Einflussfaktoren 29
24 Vgl Platz, DStR 1997, S 1465.
25 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3419, 6 Auflage 2005.
26 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3420, 6 Auflage 2005, mit Verweis auf RG, Urteil vom
23.03.1934, Az.: I 214/33, RGZ 144, 1.
27 BGH, Urteil vom 20.01.1965, Az.: VIII ZR 53/63, NJW 1965, S 580; Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen,
Rn 3421, 6 Auflage 2005; Platz, DStR 1997, S.1465.
28 BGH vom 10.07.1991, Az.:VIII ZR 296/90 (Arzt/Zahnarzt); KG Berlin, Urteil vom 19.06.1992, Az.: 13 U 262/92; OLG
Hamburg, Urteil vom 11.12.1992, Az.: 11 U 154/92 (Rechtsanwalt); OLG Hamburg, Urteil vom 12.06.1997, Az.: 6 U
17/97 (Steuerberater).
29 Zu den weiteren Einzelheiten: Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3695 ff (Arzt), Rn 3715 ff
(Rechtsanwalt), Rn 3726 ff (Steuerberater), Rn 3736 ff (Wirtschaftsprüfer) und die Tabelle in Rn 3321, 6 Auflage
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Für die Bestimmung des Substanzwertes sind bei den einzelnen Inventargegenständen die Preise anzusetzen, die bei Fortführung der Praxis gezahlt werden Hierbei wird die Fortführung der Pra-xis unterstellt Ansonsten wäre der Liquidationswert anzusetzen Die Vereinbarung überhöhter Preise, um dadurch den immateriellen Praxiswert niedriger zu halten, ist unzulässig 30
Der Praxiswert wird vor allem durch die persönliche Beziehung und durch langjährige ungsverhältnisse zum Mandanten/Patienten bestimmt Der Praxiswert verringert sich schnell, falls die Tätigkeit unterbrochen wird Die Ermittlung des Veräußerungspreises ist schwierig, da der immaterielle Praxiswert durch eine Reihe von nicht in Geld bezifferbaren Faktoren beeinflusst wird Der Veräußerungspreis sollte dabei nach standesrechtlichen Grundsätzen als angemes-sen betrachtet werden können Allerdings besteht für die Angemessenheit eines Veräußerungs-preises einer Freiberuflerpraxis regelmäßig ein großer Ermessensspielraum Zur Bestimmung eines Veräußerungspreises stellen die jeweiligen Standesorganisationen vielfach Richtlinien zur Verfügung 31
Bei einer Praxisveräußerung ist zu beachten, dass die Weitergabe der Mandanten- bzw tenkartei nur mit Zustimmung des Patienten/Mandanten erfolgen darf Nach der früheren Auf-fassung des BGH war zwar eine vorherige Befragung des Patienten oder dessen ausdrückliches Einverständnis nicht notwendig, da die Überlassung der Behandlungsunterlagen im wohlverstan-denen Interesse des einzelnen Patienten liegt Der BGH ging somit davon aus, dass die Überlas-sung dem mutmaßlichen Interesse des Patienten entspricht 32
Dagegen hat der BGH 33 in Abkehr von der früheren Rechtsprechung entschieden, dass eine Bestimmung in einem Vertrag über die Veräußerung einer Arztpraxis, die den Veräußerer auch ohne Einwilligung der betroffenen Patienten verpflichtet, die Patienten- und Beratungskartei zu übergeben, das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Patienten und die ärztliche Schwei-gepflicht verletzt (Art 2 Abs 1 GG, § 203 Abs 1 Nr 1 StGB) Das Recht jedes Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung wurde mit dem Volkszählungsurteil des BVerfG aus der Taufe gehoben Wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) ist der Veräußerungsver-trag damit nichtig Die Nichtigkeit betrifft sowohl Erfüllungs- als auch Verpflichtungsgeschäft
Es bedarf grundsätzlich einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Patienten zur Weitergabe seiner Patientenkartei Eine konkludente Zustimmung kann insbesondere darin liegen, dass der Patient sich auch dem Übernehmer zur ärztlichen Behandlung anvertraut Für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gilt für die Überleitung der Mandan-tenakten prinzipiell das gleiche über § 203 I Nr 3 StGB Unter Umständen ist es notwendig, eine schriftliche Zustimmung einzuholen, falls Patienten-/Mandantenunterlagen elektronisch abge-speichert wurden (§ 4 Abs 2 BDSG) und die Weitergabe als „Übermittlung“ im Sinne des § 3 Abs 5 BDSG angesehen wird 34
Anders ist es bei der Beauftragung beispielsweise einer Steuerberatungs-GmbH Hier steht fest, dass die GmbH selbst und nicht die Organe beauftragt werden Daher beinhaltet die Erteilung des Mandats die Einwilligung, die Mandantenunterlagen auch an nachfolgende oder weitere
30 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3662, 6 Auflage 2005.
31 Siehe im Einzelnen unten § 6.
32 BGH, Urteil vom 07.11.1973, Az.: VIII ZR 228/72.
33 BGH, Urteil vom 11.12.1991, Az.: VIII ZR 4/91.
34 BGH, Urteil vom 11.12.1991, Az.: VIII ZR 4/91.
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Geschäftsführer weiter leiten zu dürfen Bei der Beauftragung einer Sozietät werden
grundsätz-lich alle Sozien beauftragt, so dass sich die Einwilligung des Mandanten auf alle Sozien bezieht 35
Wegen dieser Grundsätze kann im Einzelfall ratsam sein, die Einwilligung in die Aufhebung
der Verschwiegenheitspflicht gleich bei Abschluss des Mandanten-/Patientenvertrags zu
verein-baren 36
Juristische Personen oder Personengemeinschaften sind zwar grundsätzlich nicht
datenschutz-rechtlich geschützt Sie können jedoch auch Ansprüche aus dem für sie geltenden allgemeinen
Persönlichkeitsrecht ableiten Natürliche Personen, die hinter den juristischen Personen (z.B
Organe) oder Personengemeinschaften stehen, sind geschützt, falls die Angaben über die
juristi-schen Personen oder Personengemeinschaften jene natürlichen Personen betreffen 37
B Aufgabe der freiberufl ichen Tätigkeit
Wie freiberufliche Praxen grundsätzlich veräußerbar sind, so ist auch die schlichte Einstellung der
freiberuflichen Tätigkeit als Aufgabe der Praxis denkbar Für Ärzte in der vertragsärztlichen
Ver-sorgung ist die Einstellung der Tätigkeit zwingend mit Erreichen des 68 Lebensjahrs vorgesehen 38
und damit die Praxisaufgabe zu diesem Zeitpunkt vorgegeben Bei der Aufgabe einer
freiberuf-lichen Praxis sind insbesondere die standes- oder berufsrechtfreiberuf-lichen Eigenheiten und
Vorausset-zungen zu beachten
35 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3796, 6 Auflage 2005; vgl auch Zugehör, WM 2006, Heft 50
Sonderbeilage 3, S 16.
36 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3800, 6 Auflage 2005.
37 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3793, 6 Auflage 2005.
38 § 95 Abs 7 Satz 3 SGB V Für Ärzte ist die Altersbegrenzung verfassungsgemäß, BVerfG, Urteil vom 31.3.1998, Az.: 1
BvR 2167/93, MedR 1998, S 323, BSG, Urteil vom 25.11.1998, Az.: B 6 KA 4/98 R, BSGE 83, S 135.
30
31
sUppLex
Trang 28A Fortführung einer freiberufl ichen Praxis
Voraussetzung bei der Übertragung einer Freiberuflerpraxis ist, dass der Erwerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die freiberufliche Tätigkeit hat, also Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw ist Der besondere Charakter der freiberuflichen Tätigkeit macht weiterhin einige spezielle Regelungen im Übertragungsvertrag erforderlich, wie z.B die Beachtung gesonderter Zulassungsregeln, von der die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages abhängen kann
Der Vertrag zur Übertragung einer freiberuflichen Praxis enthält eine Vielzahl von Regelungen zum Sachvermögen sowie zu Rechten und Pflichten und immateriellen Werten Ein solcher Ver-trag unterliegt den Kaufvertragsvorschriften des BGB (§ 433 ff.) und bedarf notarieller Form nur dann, wenn ein Grundstück mit übertragen wird Zwar wird ein Kaufvertrag über das frei-berufliche Unternehmen als Ganzes abgeschlossen Jedoch ist nach dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz erforderlich, dass die zur Freiberuflerpraxis gehörenden Einzelgegen-stände (Sachen, Rechte, andere Vermögensgegenstände) zweifelsfrei identifizierbar sind, da sie jeweils gesondert übertragen werden
Schließlich ist denkbar, dass der Freiberufler auch nur einen Teil seines Unternehmens verkauft Von einer solchen „Teilbetriebsveräußerung“ kann aber nur dann gesprochen werden, wenn Teile des Freiberuflerunternehmens veräußert werden, die einen veräußerbaren Betrieb bilden und wenn die nichtveräußerten Gegenstände ihrerseits ebenfalls einen veräußerbaren Teil bilden 1 Diese Teilbetriebe sind z.B bei einem Rechtsanwalt als „Kanzlei“ und „Repetitorium“, bei einem Steuerberater als „örtliche Filialen“ oder bei einem Arzt als „Praxis“ und Klinik“ möglich
Trang 2933
sie zweifelsfrei zu identifizieren (Bestimmtheitsgrundsatz im Sachenrecht) Hierzu empfiehlt sich,
dem Vertrag ein Inventarverzeichnis beizufügen, aus dem ersichtlich wird, welche einzelnen
Ge-genstände auf den Erwerber übergehen Schließlich ist denkbar, dass der Praxisveräußerer
ein-zelne Gegenstände nicht übertragen will Die Bewertung dieser Gegenstände ist
Verhandlungs-sache, da sie weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst wie zwingend geregelt ist In Betracht
kommt die Bewertung dieser Vermögensgegenstände z.B mit dem (steuerlichen) Buchwert, den
Anschaffungskosten, den Wiederbeschaffungskosten, den Wiederherstellungskosten oder mit
dem Zeitwert 2
b) Immaterielle Kaufgegenstände
Als immaterieller Kaufgegenstand kommt das ideelle Praxisvermögen in Betracht, soz der
„ Praxiswert“ oder auch „Goodwill“ Der „Goodwill“ ist die Chance des Erwerbers, das
Vertrauens-verhältnis aus der Werthaltigkeit der bisherigen Praxisbeziehungen zwischen dem bisherigen
In-haber der Praxis auf den Erwerber überzuleiten Die Werthaltigkeit der Praxisbeziehungen drückt
sich in einer Vielzahl von Faktoren aus: Umsatz bzw Gewinn der Praxis, Verhältnis von Umsatz
bzw Gewinn, Kostenstruktur, Zusammensetzung der Mandate/Patienten, Umfang der
fortfüh-rungsfähigen Tätigkeit durch den Erwerber, Lage der Praxis, Infrastruktur, Einzugsgebiet, usw
Die Vertragsparteien können sich zwar ohne große Förmlichkeiten über diesen immateriellen
Praxiswert einigen, ohne diesen mit den einschlägigen Bewertungsmethoden nachvollzogen zu
haben Jedoch wird sich in der Regel anbieten, mindestens zwei der verbreiteten
Bewertungs-methoden (Methode der jeweiligen Standesorganisationen bzw das modifizierte
Ertragswertver-fahren) anzuwenden, um zumindest zu einem Bewertungsfenster zu gelangen Das
Bewertungs-fenster sollte stets Ausgangspunkt von Preisverhandlungen sein Anhand weiterer konkreter und
individueller Umstände der zu verkaufenden Praxis (Umsatz- und Gewinnentwicklung,
Wett-bewerbssituation, Ruf der Praxis, usw.) bietet sich stets an, dieses Bewertungsfenster weiter zu
verdichten
Die Festlegung des Kaufpreises erfolgt individuell aufgrund der Einigung der Vertragsparteien
oder aufgrund eines Sachverständigengutachtens Bei den Sachverständigengutachten ist darauf
zu achten, dass der Sachverständige auch den unter den Sachverständigen herrschenden
Bewer-tungsmethoden gefolgt ist Dies kann in Streitfällen bedeutsam sein, insbesondere dann, wenn
vor Gericht um den Wert einer Freiberuflerpraxis gestritten wird Solche
Sachverständigengut-achten können dann „offenbar unrichtig“ sein und sind vom Gericht nicht weiter zu beSachverständigengut-achten Sie
machen dann Gegengutachten erforderlich, die wiederum Kosten auslösen
Die Fälligkeit des Kaufpreises kann zu einem bestimmten Stichtag festgelegt werden oder in
Ab-hängigkeit davon vereinbart werden, ob der Veräußerer vorab definierte Mitwirkungspflichten
zur Praxisübertragung oder die berufsrechtlichen Zulassungskriterien erfüllt hat
Schließlich enthalten Kaufverträge über den Erwerb einer Praxis oftmals Regelungen zur
An-passung des Kaufpreises, falls sich Umsatz- und Gewinnerwartungen nicht wie vereinbart beim
Käufer realisieren So war z.B eine Klausel streitig, 3 nach der die Verkäufer für jeglichen
Um-2 Siehe dazu unten zur Bewertung einer Freiberuflerpraxis.
3 OLG Naumburg, Urteil vom 29.03.2006, Az.: 1 U 48/05.
Trang 3034
satzrückgang der Praxis in den 12 Monaten nach dem Übernahmetag finanziell allein einstehen sollen, unabhängig vom Grund des Umsatzrückgangs Gibt der Verkäufer eine solche faktische Garantie für bestimmte Umsatzhöhen ab, kann es sich möglicherweise um eine zivilrechtlich nichtige, da sittenwidrige Klausel handeln Sie ist aber nur dann nichtig, wenn durch die Klau-sel eine extrem einseitige unausgewogene Risikoverteilung vorliegt Die Unausgewogenheit liegt darin, dass die Klausel die Übernahme selbst solcher Risiken umfasst, die für den Verkäufer nach dem Übernahmetag nicht mehr steuerbar sind Die Unausgewogenheit führt jedoch nicht allein für sich stets zur Sittenwidrigkeit der Regelung, die sich nur unter der weiteren Würdigung sämt-licher Umstände des Einzelfalls herleiten lässt, wie zum Beispiel dem wirtschaftlichen Druck oder einer Zwangslage des Verkäufers, die Praxis oder die Praxisanteile verkaufen zu müssen Eine sit-tenwidrige Unausgewogenheit liegt jedenfalls nicht vor, wenn sich der Verkäufer in Kenntnis der Bedeutung der Klausel auf diese für ihn sehr nachteilige Regelung ganz bewusst einlässt
Allerdings geht die Vertragsgestaltung oftmals den umgekehrten Weg als soeben beschrieben: Zunächst wird ein bestimmter Basiskaufpreis bezahlt, der nicht an einen garantierten Umsatz anknüpft Mit dieser Basisvereinbarung über einen Kaufpreis kann dann ein weiterer Teil des Kaufpreises vereinbart werden, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinnsteigerungen in einem be-stimmten Zeitfenster nach dem Übernahmetag realisiert werden 4 Eine solche Gestaltung kann jedoch wiederum steuerliche Gefahren bergen
Der immaterielle Wert einer Praxis wird konkretisiert durch die Mandanten- bzw stamm Dies ist die Summe der Geschäftsbeziehungen, die der Erwerber regelmäßig mit einem Teil des Kaufpreises vergütet Die Kartei mit dem Mandanten- bzw Patientenstamm enthält Ge-schäftsinformationen, die regelmäßig der beruflichen Schweigepflicht unterliegen Diese ist in
Patienten-§ 203 StGB und den jeweiligen Berufsordnungen 5 normiert Daraus hat der Mandant/Patient hat gegenüber dem Freiberufler stets ein Geheimhaltungsinteresse Dieses Geheimhaltungsinteresse folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, 6 das verfassungsrechtlich geschützt ist Folglich setzt die wirksame Übergabe der Kartei stets eine vorherige Zustimmung des Pa tienten voraus 7 Ohne eine solche Zustimmung macht sich der Verkäufer stets strafbar Der Praxisüber-nahmevertrag wäre, da er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig Nichtige Verträge sind weder heilbar noch kommt ihnen nach der Rechtsordnung irgendeine Wirksamkeit zu
a) Zwei-Schrank-Modell
Bei der Übernahme einer Freiberufler-Einzelpraxis behilft man sich daher wie folgt (Zwei Schrank-Modell): 8 Zunächst wird die Kartei inklusive aller Unterlagen dem Übernehmer der Pra-xis verschlossen übergeben, wobei das Eigentum der Kartei zunächst beim Veräußerer der Pra-xis verbleibt Der Erwerber der Praxis verwahrt die Daten für den Veräußerer Bei jedem Besuch eines Mandanten/Patienten in der Praxis des Freiberuflers muss der Mandant/Patient ausdrück-lich zustimmen, dass die Kartei nunmehr auf den Erwerber übergeht Ohne Zustimmung des
4 Daneben sind auch eine Vielzahl weitere Klauseln denkbar, z.B Rückrechnungs- oder Springerklauseln, Abschlagsklauseln, Teilungsvereinbarungen, siehe dazu Platz DStR 1997, S 1465 ff.
5 Für Steuerberater §§ 9, 59 BO, für Rechtsanwälte § 2 BORA, für Ärzte § 9 MBO.
6 Normiert im Bundesdatenschutzgesetz (BGBl I 1990, S 2954), insbesondere §§ 4, 4 a, 28 BDSG.
7 Siehe zum Vorgehen für Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzleien Platz DStR 1997, S 1465 ff.
8 BGH, Urteil vom 11.12.1991, Az.: VIII ZR 4/91.
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sUppLex
Trang 3135
Mandanten/Patienten darf der Erwerber die Unterlagen nicht einsehen Nach der erfolgten
Zu-stimmung dürfen die Unterlagen in die Patientenkartei des Erwerbers integriert werden Bei
elekt-ronischer Patientenkartei in Gestalt einer EDV-Anlage sind obige Voraussetzungen sinngemäß
sicherzustellen
b) Besonderheit ärztlicher Praxen
Bei der Regelung über die Weitergabe der Kartei ist stets zwischen der Übernahme einer
Ein-zelpraxis und des Beitritts in eine Gemeinschaftspraxis (ab 1.1.2007:
„Berufsausübungsgemein-schaft“) zu unterscheiden: Die o.g Vorgehensweise (Zwei Schrank-Modell) gilt bei einem
Ver-trag zur Übernahme einer Einzelpraxis Bei dem Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft
ist das o.g Prozedere nicht notwendig, da der Patient in der Regel stillschweigend sämtlichen
Partnern einer Berufsausübungsgemeinschaft die Einwilligung zum Umgang seiner
Patienten-akte erteilt hat Diese Einwilligung ist also aufgrund beruflicher Notwendigkeit an die Partner
der Berufsausübungsgemeinschaft erteilt, da der Behandlungsvertrag nicht mit dem einzelnen
Arzt, sondern mit der Berufsausübungsgemeinschaft zustande kommt Der Behandlungsvertrag
ist zivilrechtlicher Natur, ebenso die Reichweite der vom Patienten erteilten Einwilligung Da die
Gemeinschaftspraxis vom Bestand ihrer Gesellschafter unabhängig ist und selbständig Trägerin
von Rechten und Pflichten sein kann, bezieht sich auch die Einwilligung des Patienten auf diesen
Träger Es bedarf dann keiner Erneuerung der Einwilligung des Patienten bei einem
Gesellschaf-terwechsel Demzufolge ist bei einem Beitritt in eine Berufsausübungsgemeinschaft das Prozedere
des o.g Zwei Schrank Modells nicht zwingend einzuhalten, sollte aber auf freiwilliger Basis
erfol-gen Diese Ausführungen gelten entsprechend, wenn es sich nicht um eine
Berufsausübungsge-meinschaft, sondern um ein medizinisches Versorgungszentrum handelt
Etwas anderes könnte dann angenommen werden, falls man die Einwilligung des Patienten auf
die „bestimmte“ vertragsärztlich zugelassene Berufsausübungsgemeinschaft beziehen wollte
Wechselt ihre Zusammensetzung, wird eine andere Berufsausübungsgemeinschaft durch
Zulas-sungsbescheid zugelassen Die Einwilligung zum Umgang der Patientenakte müßte durch den
Patienten auch auf den neuen Partner bezogen werden Dies wird jedoch dem zivilrechtlichem
Charakter des Behandlungsvertrags nicht gerecht, der Grundlage für die Patientenakte ist Der
Einwilligung des Patienten käme ein öffentlich-rechtlicher Einschlag zu, der sich schwerlich aus
dem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben kann
c) Beispielsklausel: Arztpraxis
§ 9 Patientenkartei
(1) Mit Übergabe der Praxis und der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises geht die Patientenkartei der vertrags- und
pri-vatärztlichen Praxis des Veräußerers mit sämtlichen Krankenunterlagen in das Eigentum der Erwerberin über, soweit eine
schriftliche Einwilligungserklärung der Patienten vorliegt oder die Patienten durch ihr Erscheinen in der Praxis schlüssig
zum Ausdruck gebracht haben, dass sie von der Erwerberin weiterbehandelt werden möchten
(2) Im Übrigen nimmt die Erwerberin die Patientenkartei (Altkartei) für den Veräußerer in Verwahrung Auf das
Verwah-rungsverhältnis fi nden die §§ 688 ff BGB Anwendung, soweit sich aus dem Folgenden nichts Abweichendes ergibt:
(a) Die Erwerberin verpfl ichtet sich zur Aufbewahrung der Altkartei in einem verschlossenen Aktenschrank, getrennt von
der laufenden Kartei (Neukartei) der Erwerberin Die Erwerberin erhält den Erstschlüssel zu diesem Aktenschrank,
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16sUppLex
Trang 32(d) Die Aufbewahrung der Altkartei für den Veräußerer erfolgt durch die Erwerberin unentgeltlich § 690 BGB fi ndet keine Anwendung
(e) Die Aufbewahrungspfl icht der Erwerberin endet mit Ablauf der in der Berufsordnung für Ärzte [ ] vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist von [ ] Jahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen
§§ 695 bis 697 BGB fi nden keine Anwendung
(f) Für eine elektronisch geführte Patientenkartei (-datei) verpfl ichtet sich die Erwerberin, den technischen keiten entsprechend nach lit a)–e) zu verfahren
(3) Sollten Patienten dem Verbleiben ihrer Unterlagen in der Arztpraxis der Erwerberin widersprechen, kann die Erwerberin hieraus keine Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises herleiten
a) Grundsatz
Der Praxisabgeber hat dem Erwerber die Praxis frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB) So wird er z.B für die Verschaffung des Eigentums die Gewährleistung überneh-men Dagegen wird er für andere Eigenschaften der Praxis keine Einstandspflichten begründen wollen Allerdings sind diese Punkte in einem Praxisübernahmevertrag verhandelbar und hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab
b) Beispielsklausel: Zahnarztpraxis
§ 10 Gewährleistung
(1) Der Veräußerer gewährleistet, dass
(a) die an den Erwerber veräußerten materiellen Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt der Praxisübergabe im eigentum des Veräußerers stehen und frei von Rechten Dritter sind, keine in § [ ] nicht genannten sonstigen Verträ-
Allein-ge bestehen und er auch bis zum Stichtag der Übergabe ohne vorheriAllein-ge Zustimmung der Erwerberin keine sonstiAllein-gen Verträge mehr abschließen wird,
(b) die zahnmedizinischen und sonstigen Geräte zum Zeitpunkt der Praxisübergabe einwandfrei funktionieren, allen einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen und Vorschriften voll inhaltlich entsprechen und off ene oder verborgene Mängel nicht bekannt sind
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Trang 3337
(2) Im Übrigen übernimmt der Veräußerer keine Gewährleistung, insbesondere nicht für
(a) den Zustand der zahnmedizinischen oder sonstigen Geräte, Einrichtungsgegenstände oder sonstigen Gegenstände
des Anlage- und Umlaufvermögens,
(b) die Zustimmung der Patienten gemäß § [ ],
(c) die wirtschaftlichen Ergebnisse der Zahnarztpraxis nach der Übernahme durch den Erwerber, insbesondere den
erzielbaren Umsatz, anfallende Kosten und den sich hieraus ergebenden Gewinn oder Verlust
Die zu übergebende Praxis hat stets eine Vielzahl von Verträgen abgeschlossen, ohne die ein
Praxisbetrieb nicht denkbar wäre Dies sind zum Beispiel der Mietvertrag über die
Praxisräu-me, Miet- oder Leasingverträge für Telefon- und PC-Anlagen, Kooperationsverträge mit anderen
Vertragspartnern sowie Versicherungs- und Arbeitsverträge Auch diese Verträge sollten in einer
Anlage zum Praxisübernahmevertrag gelistet werden In der Regel wird der Erwerber die
vor-handenen Verträge fortführen wollen bzw mit günstigern Konditionen modifizieren wollen Der
Veräußerer sollte stets bemüht sein, die Verträge auf den Erwerber überzuleiten, da er sie
ansons-ten fortführen muss Jeder Übergang über die Vertragsverhältnisse erfordert die Zustimmung des
jeweiligen Vertragspartners Der Erwerber kann deshalb im Vertrag auf der Verpflichtung
beste-hen, dass der Veräußerer alles Erforderliche zu unternehmen hat, um den Übergang der Verträge
zu gewährleisten
Weiterhin kann der Praxisabgeber vertraglich ausdrücklich versichern, dass keine weiteren als die
in der Anlage zum Übertragungsvertrag gelisteten Vertragsverhältnisse der Praxis bestehen
Soll-te der Erwerber trotzdem Vertragsverpflichtungen übernehmen, so empfiehlt sich eine Regelung,
dass der Praxisabgeber den Erwerber von sämtlichen Ansprüchen freistellt
Da die Fortführung des Mietvertrages wegen der Standortbedeutung regelmäßig
wertbestim-mender Faktor der Praxis ist, hat der Erwerber stets großes Interesse an einer Übernahme dieses
Vertrages So kann der Praxiskaufvertrag unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden,
dass das Mietverhältnis mit dem Praxiserwerber fortgeführt wird In diesem Zusammenhang
ist schließlich bei geplanten oder gegenwärtigen Umbaumaßnahmen in oder an den gemieteten
Räumen zwingend zu beachten, dass erforderliche Baugenehmigungen eingeholt oder
Anzeige-pflichten erfüllt sein sollten Ansonsten kann bauordnungsrechtlich verfügt werden, dass der
Pra-xisbetrieb bis zur Erteilung von Genehmigungen vorübergehend ruht oder endgültig stillgelegt
werden muss In solchen Fällen ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Praxisbetriebs
dann nur noch schwer möglich
Die Veräußerung einer Praxis führt bezüglich der dort vorhandenen Arbeitsverhältnisse
zivil-rechtlich zu einem sogenannten Betriebsübergang (§ 613 a BGB) Als Folge dieser Regelung gehen
die zum Übernahmezeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den Erwerber
über, wenn der einzelne Arbeitnehmer dem Betriebsübergang innerhalb eines Monats seit seiner
Information über den Betriebsübergang nicht widerspricht Der Übergang der
Arbeitsverhält-nisse erfolgt also kraft Gesetzes und ist in diesem Fall zivilrechtlich nicht disponibel
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Der Betriebsübergang nach § 613 a BGB setzt einen Übergang des oder des teils auf einen anderen Inhaber voraus Es muss also ein Wechsel in der Person des Inhabers ein-treten Dies ist bei der Übernahme einer Einzelfreiberuflerpraxis unzweifelhaft gegeben Bei der Übernahme eines Anteils einer Freiberuflerpraxis liegt kein Übergang der Arbeitsverhältnisse
Betriebs-im Sinne des § 613 a BGB vor, da hier in der Praxis nur ein Wechsel eines Gesellschafters erfolgt
Da diese Praxis z.B in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechts- und parteifähig ist und Träger von Rechten und Pflichten sein kann, hat sie auch eine Arbeitgeberstellung für das Personal inne Diese Arbeitgeberstellung wird bei einem Wechsel eines Gesellschafters in dieser Freiberuflerpraxis nicht berührt und löst damit nicht die Folgen des § 613 a BGB aus Folglich ist stets bei der Übernahme des Personals zwischen dem Praxisvertrag einer Einzelpraxisübernahme (Fall des § 613 a BGB) und dem Vertrag zur Übernahme eines Anteils an einer Freiberuflerpraxis (kein Fall des § 613 a BGB) zu unterscheiden
Widerspricht ein Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses, so bleibt der ber weiterhin Arbeitgeber, da das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortbesteht 9 Der Praxisabgeber kann dann nur noch betriebsbedingt (Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit) kündigen, aber dann nur unter Einhaltung von bestehenden Kündigungsfristen Die Frist zum Widerspruch des Ar-beitnehmers beträgt einen Monat und beginnt zu dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem der Arbeit-nehmer vom Arbeitgeber ordnungsgemäß über den Betriebsübergang in Kenntnis gesetzt wur-
Praxisabge-de 10 Erfolgt die Unterrichtung nicht ordnungsgemäß können die Arbeitnehmer dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse jederzeit, also auch noch nach dem Betriebsübergang wider sprechen Die übergehenden Arbeitsverhältnisse sind – wie die einzeln übergehenden Vermögensgegenstän-
de auch – in einer Anlage zum Praxisübernahmevertrag festzuhalten Wird das Praxispersonal nerhalb eines Jahres übernommen, ist es erforderlich, bei noch bestehenden Urlaubsansprüchen bzw noch offenen Ansprüchen aus Überstundenvergütungen oder Gratifikationsansprüchen eine Abgrenzung zwischen Veräußerer und Erwerber der Praxis vorzunehmen
9 Vgl BAG, Urteil vom 19.3.1998, Az.: AZR 139/97, NJW 1998, S 3138 f.
10 Unterrichtung nach § 613 a Abs 5 BGB: Grundsätzlich ist die Schriftform erforderlich Die Arbeitnehmer sind vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs über den genauen Zeitpunkt sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs, den Grund und die in Aussicht genommenen Maßnahmen zu unterrichten.
11 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3832, 6 Auflage 2005.
12 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3832, 6 Auflage 2005; vgl BGH, Urteil vom 08.05.2000, Az II
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Der Praxiserwerber hat stets ein Interesse, sich den gezahlten Kaufpreis und damit den Wert der
Praxis insofern zu erhalten, als dass er den Veräußerer mit einem Wettbewerbsverbot belegt Auf
der anderen Seite schränkt ein Wettbewerbsverbot die Berufsfreiheit des Veräußerers ein (Art 12
Abs 1 GG) Ein gänzlich unbeschränktes Wettbewerbsverbot wäre demnach im Lichte der
Be-rufsfreiheit sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 Abs 1 BGB) Daher hat die Rechtsprechung
drei Einschränkungen des Wettbewerbsverbots entwickelt: Es muss gegenständlich, räumlich
und zeitlich hinreichend beschränkt sein und darf das notwendige Maß nicht überschreiten 13
Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Einschränkung des Wettbewerbsverbots nach allen drei
Richtungen erforderlich, so dass im Einzelfall auch ein örtlich oder zeitlich unbeschränktes
Ver-bot gegenständlich derart begrenzt sein kann, dass die Beschränkung der Berufsfreiheit nicht
unbillig erscheint 14 Ein übermäßige Beschränkung in einem Bereich kann aber durch geringere
Beschränkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden 15
b) Einschränkungen des Wettbewerbsverbots
Die gegenständliche Beschränkung bezieht sich auf das Tätigkeitsfeld der Praxis Dem
Praxisab-geber darf nicht jede Tätigkeit untersagt werden Wird z.B eine chirurgische Arztpraxis
übernom-men, so darf dem Praxisabgeber nicht jede Tätigkeit außerhalb des chirurgischen Fachbereichs
verboten werden Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern kommt z.B die
Fortführung einiger weniger (z.B „nahestehender“) Mandanten in Betracht, die namentlich
auf-geführt werden sollten Zudem kann bei doppelt qualifizierten Abgebern (Rechtsanwalt und
Steu-erberater) eine Beschränkung der weiteren Tätigkeit nur auf rechtliche oder steuerliche Mandate
vereinbart werden Die verbotenen Tätigkeiten müssen hinreichend genau beschrieben werden
Die räumliche Einschränkung bezieht sich auf den Einzugsbereich der Praxis Dies hängt von den
örtlich betreuten Mandanten/Patienten ab So kommt eine räumliche Einschränkung z.B nach
Straßennamen, Gemeindegrenzen, Regierungsbezirken, 16 nach sonstigen Gebietsbezeichnungen
oder Angaben nach Kilometern um den Praxisstandort 17 in Betracht Auch die Gebietsgrenzen
müssen hinreichend genau beschrieben werden
Die zeitliche Einschränkung sollte regelmäßig den Zeitraum von zwei Jahren nicht
überschrei-ten 18 Wird ein längeres Wettbewerbsverbot vereinbart, besteht die Chance einer sog
geltungser-haltenden Reduktion, aber nur dann, wenn das Wettbewerbsverbot gegenständlich und räumlich
unbedenklich ist 19 Das Wettbewerbsverbot ist dann nicht insgesamt nichtig, da es in zeitlicher
Hinsicht quasi richterlich korrigiert wird auf die zulässige zeitliche Höchstgrenze Ist das Verbot
bereits gegenständlich und räumlich unzulässig, ist die gesamte Wettbewerbsklausel nichtig und
der Praxiserwerber steht damit schutzlos Daher ist auf die Formulierung einer solchen Regelung
höchste Sorgfalt zu legen
13 Z.B BGH, Urteil vom 29.9.2003, Az.: II ZR 59/02, NJW 2004, S 66.
14 Vgl Wollny Unternehmens- und Praxisübertragungen Rn 3832 OLG Koblenz, Urteil vom 29.6 1989, Az.: 5 U
1818/88, BB 1990, S 2067.
15 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3832, 6 Auflage 2005; OLG Koblenz, Urteil vom 29.06.1989,
Az.: 5 U 1818/88.
16 Z.B BGH, Urteil vom 18.7.2005, Az.: II ZR 159/03, NJW 2005, S 3061.
17 Nach dem OLG Frankfurt (Urteil vom 15.9.2004, Az.: 19 U 34/04) war eine Kilometerangabe von 10 km nach den
Umständen des Einzelfalles bereits nichtig.
18 BGH, Urteil vom 18.7.2005, Az.: II ZR 159/03, NJW 2005, S 3061.
19 BGH, Urteil vom 18.7.2005, Az.: II ZR 159/03, NJW 2005, S 3061.
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Für jeden Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot können je nach den individuellen den Vertragsstrafen pro Verstoß, pro Jahr oder als Anteil des Umsatzes festgelegt werden Es er-leichtert die Darlegung eines eingetretenen Schadens für den Praxiserwerber und hat damit die faktische Funktion eines pauschalierten Schadensersatzanspruchs Daneben tritt der Effekt der Abschreckung
Im Einzelnen besteht hier weitgehend Gestaltungsfreiheit
c) Besonderheiten einzelner Berufsgruppen
Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zwischen Ärzten ist neben den allgemeinen schränkungen weiter zu berücksichtigen, dass Wettbewerbsbeschränkungen das Interesse der Öffentlichkeit, z.B an einer ausreichenden ärztlichen Betreuung, nicht verletzen dürfen 20 Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten zwischen Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern ist neben den allgemeinen Einschränkungen weiter zu berücksichtigen, dass ein über zwei Jahre hi-nausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (hier: Mandantenschutzklausel) nichtig ist,
Ein-da sich diese spezifischen ManEin-dantenverbindungen nach diesem Zeitraum typischerweise gelöst haben und der ausgeschiedene Partner wie jeder andere Wettbewerber behandelt werden kann 21 Diese Rechtsprechung ist wohl auch auf Rechtsanwälte zu übertragen, es sei denn, man will hier einen qualitativen Unterschied in der Mandatsbeziehung im Vergleich zu Wirtschaftsprüfern/Steuerberatern machen, der sich in einer u.U längeren Dauer des Wettbewerbsverbots auswirkt Bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten in einer Rechtsanwaltssozietät ist neben den allgemeinen Einschränkungen weiter zu berücksichtigen, dass der Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts für 30 Jahre auch dann eine unzulässige Kündigungsbeschränkung (§ 723 III BGB) darstellt, wenn sie Teil der Alterssicherung der Seniorpartner ist 22
e) Praxishinweis: Flexible Regelung
Die o.g Beispielsklausel sollte so alleine nicht stehen bleiben Sie ist statisch und berücksichtigt nicht die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Wettbewerbsverboten Daher bietet sich für die o.g Beispielsklausel ein dritter Absatz an, der wie folgt lauten könnte:
20 Wollny, Unternehmens- und Praxisübertragungen, Rn 3833, 6 Auflage 2005.
21 BGH, Urteil vom 29.09.2003, Az.: II ZR 59/02.
22 BGH, Urteil vom 18.09.2006, Az: II ZR 137/04.
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(3) Die Vertragsparteien sind sich über die Reichweite und Inhalt dieser Wettbewerbsklausel bewusst Insbesondere
akzep-tieren beide den sachlichen, räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbotes sowie, dass eine
Entschädigung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes nicht bezahlt wird Sofern das Wettbewerbsverbot ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden sollte insbesondere aufgrund höchstrichterlicher Rechtssprechung, so vereinbaren
die Vertragsparteien, dass das Wettbewerbsverbot dann auf das zulässige Maß im Hinblick auf sachlich, räumlich und
zeitlichen Geltungsbereich reduziert wird und – sofern eine Karenzentschädigung unbedingt zu gewähren ist – diese
Karenzentschädigung auf das Minimum reduziert wird
Zum sogenannten Übernahmetag oder Stichtag übernimmt der Erwerber die bisherige Praxis
vom Veräußerer und alle vom Vertrag umfassten Wirtschaftsgüter und führt die Praxis im
eige-nen Namen und auf eigene Rechung fort
Aus diesem Grund besteht ein Regelungsbedürfnis, dass alle Forderungen und Verbindlichkeiten
des Veräußerers, die zum Übernahmezeitpunkt der Praxis bestehen, gerade nicht auch auf den
Erwerber übergehen Ebenso ist bezüglich der Einnahmen und Ausgaben abzugrenzen Der
Er-werber wird ein Regelungsbedürfnis dahingehend haben, dass ihm ab dem Übernahmezeitpunkt
sämtliche Forderungen und Einnahmen zustehen und spiegelbildlich er ab diesem Tag alle
Ver-bindlichkeiten und Ausgaben übernimmt
Dasselbe gilt für die Abgrenzung bereits vollständig erbrachter Leistungen oder die Regelung über
teilfertige Leistungen Hier ist zu regeln, inwieweit Leistungen erbracht sind
Die Verpachtung einer freiberuflichen Praxis ist unter Beachtung des jeweiligen spezifischen
Be-rufsrechts der Freiberufler zulässig und ein weiterer Fall der Fortführung einer Praxis im
Gegen-satz zur Betriebsaufgabe Das Berufsrecht engt jedoch die Möglichkeit zur Verpachtung ein Dies
gilt insbesondere bei gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufsgruppen So ist z.B der
Abschluss eines Pachtvertrages über Praxen von Steuerberatern grundsätzlich berufswidrig (§ 59
Abs 6 BO StB) und daher nicht möglich Von besonderer Bedeutung ist in diesem
Zusammen-hang, was genau verpachtet werden soll Wenn z.B einige Berufsordnungen voraussetzen, dass die
freiberufliche Tätigkeit „in eigener Praxis“ zu erfolgen hat, so ist damit nicht zugleich zwingend,
dass z.B materielle Vermögensgegenstände/sächliche Mittel wie die Praxiseinrichtung von einem
anderen gepachtet werden können Kritisch ist grundsätzlich die Verpachtung des „Mandanten-/
Patientenstamms“ eines Freiberuflers zu sehen, insbesondere bei gesetzlich zur Verschwiegenheit
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Freiberufl ergesellschaft
Bei der Rechtsformwahl für Freiberufler sind verschiedene, teilweise je nach Standes- bzw rufsrechts nur fragmentarisch systematisierte Gesetzesmaterien zu berücksichtigen, um die in Frage kommende Rechtsform zu beurteilen Daneben lassen sich verschiedenen Rechtsformen
Be-in ihren Vor- und Nachteilen auch nach dem Zivil- und Gesellschaftsrecht und Be-insbesondere des Steuerrechts einteilen und würdigen Im Einzelnen ergeben sich z.B die folgenden Kriterien zur Rechtsformwahl:
Notwendige Anzahl und „Qualität“ der Anteilseigner Gründungsaufwand/Umwandlungsaufwand
Geschäftsführung/Vertretung/Mitbestimmung Haftung
Mindestkapital/Einlagepflicht/Kreditwürdigkeit Steuerliche Behandlung
Bilanzierung/Prüfung/Publizität Gewinne/Verluste/Entnahmen
Die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die wohl am meisten verbreitete sationsform für Freiberuflergesellschaften
In der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) verbinden sich rere Personen auf der Grundlage zu leistender Beiträge, um einen gemeinsamen Zweck zu er-reichen Einerseits kann Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Verbindung zur gemeinschaftlichen freiberuflichen Berufsausübung sein Andererseits kann die Gesellschaft bür-gerlichen Rechts eine geeignete Maßnahme lediglich zur Kostensenkung ohne gemeinschaftliche Berufsausübung beinhalten, was die Nutzung von Räumen, Einrichtung oder Personal angeht (Büro- oder Praxisgemeinschaft) Die verschiedenen Zwecke sind jedoch eindeutig auseinander
meh-zu halten
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können eventuell neben natürlichen sonen auch juristische Personen des privaten und/oder öffentlichen Rechts sein Jedoch ist dann erforderlich, dass die jeweiligen berufsrechtlichen Belange eingehalten werden
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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechts- und
parteifähig 23 und kann eigenständig Trägerin von Rechten und Pflichten sein Die Gesellschafter
haften für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch und unbeschränkt mit ihrem
Privatver-mögen Dies gilt stets auch für neu beitretende Gesellschafter hinsichtlich der
Altverbindlich-keiten der Gesellschaft Eine Mindesteinlage ist bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
vorgesehen Gesetzliche Vorgaben wie Einstimmigkeitsprinzip, Stimmgewichtung,
Gewinnvertei-lung und die gemeinschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis sind grundsätzlich
dispositiv und damit abweichend gestaltbar Hiervon macht die Vertrags- und Gestaltungs praxis
umfassend Gebrauch, um pragmatische und effektive Binnenstrukturen zu realisieren
Schließ-lich hängt die alltägSchließ-liche Handlungsfähigkeit von solchen Regelungen ab
Diese umfassende Gestaltbarkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer
Frei-beruflerpraxis findet ihre Grenze dann, wenn die Grauzone von „Schein-Partnerschaften“ oder
„verdeckten Angestelltenverhältnissen“ erreicht ist Gesellschafter sind also in Wahrheit
Ange-stellte oder umgekehrt In dieser Grauzone drohen dann haftungsrechtliche, steuerliche und/oder
auch sozialversicherungsrechtliche Gefahren, die sich in erheblichen Nachzahlungen realisieren
können Schließlich unterliegen Angestelltenverhältnisse dem Abzug von Lohnsteuer und der
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge Dies unterbleibt oft jahrelang, wenn davon
ausge-gangen worden ist, dass man einen „Gesellschafterstatus“ vereinbart hat, der tatsächlich aber nicht
vorlag
a) Dreidimensionale Beratung erforderlich
Diese Grauzone betrifft alle Berufsgruppen von Freiberuflern, die sowohl angestellte
Berufsan-gehörige wie selbständig tätige BerufsanBerufsan-gehörige vorsehen Zwischen „Partnerschaft“ und
„An-gestelltenverhältnis“ sollte deutlich differenziert werden Das gilt sowohl für die zivil- und
ge-sellschaftsrechtliche Würdigung, ob ein Freiberufler als „Gesellschafter“ anzusehen ist, als auch
für die steuerrechtliche Unterscheidung, ob der Freiberufler „Mitunternehmer“ ist
Gesellschafts-recht und SteuerGesellschafts-recht gehen hier teilweise verschiedene Wege Unter diesem Aspekt sollte die
Vertragsgestaltung stets mindestens zweidimensional erfolgen, unter der Berücksichtigung des
Sozialversicherungsrechts sogar dreidimensional
b) Arztpraxen: Die vierte und fünfte Dimension
Insbesondere in ärztlichen Freiberuflerpraxen sollte diese Grauzone unbedingt gemieden
wer-den: Neben den gerade angesprochenen Gefahren drohen Ärzten weiter
Honorarrückforde-rungen und der mögliche Entzug der Zulassung durch die kassenärztliche Vereinigung Wenn
sich z.B eine Berufsausübungsgemeinschaft im Nachhinein als Praxisgemeinschaft herausstellt,
ist oftmals Falschabrechnung die mögliche Folge Da Berufsausübungsgemeinschaften ihre
ver-23 BGH, Beschluss vom 18.2.2002, Az.: II ZR 331/00, NJW 2002, 1207; vgl zur Literatur nur Palandt-Sprau BGB § 705
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tragsärztlichen Leistungen anders gegenüber der kassenärztliche Vereinigung abrechnen können, müssen sie das zuviel gezahlte Honorar zurückzahlen Dies wird regelmäßig einen mehrjährigen Zeitraum mit erheblichen Geldbeträgen betreffen Bei mangelnder Unterscheidung zwischen
„Partnerschaft“ und „Angestelltenverhältnis“ hängt also ein vertragsärztliches Damoklesschwert über der Arztpraxis Unter diesem Aspekt sollte die Vertragsgestaltung stets mindestens vier-dimensional erfolgen Es kann daneben auch Honorarbetrug vorliegen, so dass strafrechtliche Er-mittlungen die Folge sein können Dieser Aspekt stellt dann die sog fünfte Dimension dar, die es bei der Beratung einer ärztlichen Praxis zu berücksichtigen gilt
Folglich müssen Gesellschafter- und Angestelltenverhältnisse in einer ärztlichen Praxis deutig voneinander abgrenzbar sein Für ein gesondertes Anstellungsverhältnis ist dann in der Regel kein Raum (mehr), wenn die Tätigkeitspflicht schon aufgrund des Gesellschaftsvertrags (Beitragspflicht) geschuldet wird
Die Grauzone kann auch umgekehrt zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis gen: Eine Praxisgemeinschaft wird durch sogenanntes „Einnahmen-Pooling“ zu einer verkapp-ten Gemeinschaftspraxis Hier liegt zwar in jedem Fall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor Die Grauzone ergibt sich jedoch aus der zwingenden berufsrechtlichen Unterscheidung zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis: In der scheinbaren Praxisgemeinschaft werden nicht nur die Kosten verteilt (Räume, Einrichtung oder Personal), sondern auch auf der Einnah-menseite faktisch wie eine Gemeinschaftspraxis abgerechnet und die Vergütungen hin- und her geschleust
Seit dem 1 Juli 1995 gibt es mit der Partnerschaftsgesellschaft eine eigens für Freie Berufe schaffene Vereinigungsform Ein Grund für die Einführung dieser neuen Gesellschaftsform war die mangelnde Eignung der bestehenden Rechtsformen für größere Zusammenschlüsse von Frei-beruflern Die Partnerschaftsgesellschaft soll den Freien Berufen einen Zusammenschluss in einer modernen und flexiblen Organisationsstruktur ermöglichen, welche dem Berufsbild dieser Grup-
ge-pe entspricht Bislang wurde jedoch nur wenig Gebrauch von dieser Möglichkeit der samen Berufsausübung gemacht
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist das erste in Deutschland für Freie Berufe lassene Gesellschaftsrecht, welches die gesetzlichen Grundlagen dieser neuen Gesellschaftsform regelt Es verweist aber sowohl auf die Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch auf Vorschriften der offenen Handelsgesellschaft, die im Handelsgesetzbuch geregelt sind Ein Hintergrund für die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft war die Öffnung des euro päischen Binnenmarktes und einer somit verstärkten überregionalen Zusammenarbeit, die auch die Ärzte-schaft erreicht hat Besonders hierdurch wurde die Partnerschaftsgesellschaft zu einer sehr inte-ressanten Gesellschaftsform für Gemeinschaftspraxen Zu einer Partnerschaftsgesellschaft können sich gemäß § 1 PartGG Angehörige freier Berufe zusammenschließen
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