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stuber et al., das allgemeine gleichbehandlungsgesetz in der betrieblichen praxis (2006)

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THÔNG TIN TÀI LIỆU

Thông tin cơ bản

Tiêu đề The General Equal Treatment Act in Practice
Tác giả Michael Stuber, Sonja Leyendecker
Trường học Haufe Mediengruppe
Chuyên ngành Employment Law
Thể loại book
Năm xuất bản 2006
Thành phố Freiburg
Định dạng
Số trang 269
Dung lượng 1,23 MB

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Nội dung

4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung 334.1 Trennen Sie zwei Diskriminierungsarten: Benachteiligung 4.2 Schritt für Schritt gegen Benachteiligung vorgehen 37 4.3 Schritt für Schritt g

Trang 1

Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über

Redaktionsanschrift: Postfach, 82142 Planegg bei München

Hausanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg bei München

Telefon: (089) 895 170,

Telefax: (089) 895 17290

www.haufe.de

online@haufe.de

Lektorat: Ulrich Leinz

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischenWiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken,vorbehalten

Redaktion: Dr Stephanie Kaufmann

DesktopPublishing: Peter Böke

Umschlag: HERMANNKIENLE, 70199 Stuttgart

Druck: BoschDruck GmbH, 84030 Ergolding

Zur Herstellung dieses Buches wurde alterungsbeständiges Papier verwendet

Trang 2

in der betrieblichen Praxis

Michael StuberDiplomWirtschaftsingenieur

unter Mitarbeit von Sonja Leyendecker Assessorin

Haufe Mediengruppe Freiburg · Berlin · München · Würzburg

Trang 3

1 Die Gleichbehandlung in der betrieblichen Praxis 13

2.10 Die Pflicht zur sozialen Verantwortung 26

3 Nutzen und Vorteile des AGG für Ihr Unternehmen 27

3.3 Erfahrungen mit „Diversity“ in anderen Staaten 30

Trang 4

4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung 33

4.1 Trennen Sie zwei Diskriminierungsarten: Benachteiligung

4.2 Schritt für Schritt gegen Benachteiligung vorgehen 37

4.3 Schritt für Schritt gegen Belästigungen vorgehen 43

5 Stellenbeschreibungen benachteiligungsfrei gestalten 48

5.1 Unterscheiden Sie zwischen Stellenbeschreibung und

5.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

6.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

7.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

7.4 So gehen Sie mit den Ansprüchen der

Trang 5

8 So gestalten Sie benachteiligungsfreie

8.2 So decken Sie die Schwachpunkte der betrieblichen

9.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

9.4 So gehen Sie richtig mit den Ansprüchen der

10 Gestalten Sie Ihre Personalentwicklung

10.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

11.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung der

11.4 Ihr richtiger Umgang mit Ansprüchen der

Trang 6

12 Der benachteiligungsfreie KundInnenkontakt 180

12.1 Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr 180

12.3 Anleitung für eine benachteiligungsfreie Gestaltung des

12.4 Ihr richtiger Umgang mit Ansprüchen von

13 Schaffen Sie eine benachteiligungsfreie

13.1 Unternehmenskultur: Was ist das eigentlich? 194

13.2 So decken Sie die Schwachpunkte Ihrer

13.3 Anleitung für eine belästigungsfreie Gestaltung der

13.4 So gehen Sie mit Belästigungsbeschwerden richtig um 209

14 DiversityControlling sorgt für dauerhafte Ergebnisse 213

14.1 DiversityControlling: Was ist das eigentlich? 213

14.3 Anleitung für ein effektives DiversityControlling 224

15 Die rechtlichen Grundlagen des AGG 228

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 245

Trang 7

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

als ich vor bald 10 Jahren meine Diversity-Beratung gründete, war

Diversity nur in Fachkreisen bekannt Seitdem hat das Thema riere gemacht und viele Befürworter gewonnen In größeren Unter-nehmen gehört es inzwischen zum Alltag

Kar-Aber auch auf politischer Ebene hat das Thema Einzug gehalten undist nun, gewissermaßen durch die Hintertür, für alle Arbeitgeber alsFolge des AGG verpflichtend geworden Personalprozesse und Kun-denkontakte müssen benachteiligungsfrei gestaltet werden; andern-falls drohen Prozesse und Imageschäden

Unternehmer empfinden die Verpflichtung durch das Gesetz häufigals maßregelnd Mit diesem Buch will ich auf einen Leitgedankendes Gesetzes aufmerksam machen, den es angesichts gesellschaftli-cher und ökonomisch rasanter Veränderungen nicht aus dem Blick

zu verlieren gilt: Unterschiede gezielt in die Management- und sonalprozesse einzubeziehen, erhöht die Produktivität, stärkt dieInnovationskraft und macht letztendlich Ihre Kunden zufriedenerund Ihr Unternehmen erfolgreicher

Per-Mit diesem Buch biete ich Ihnen daher an, die zentralen prozesse in Ihrem Unternehmen gemeinsam zu überprüfen und –soweit rechtlich erforderlich und unternehmerisch sinnvoll – neuauszurichten Nutzen Sie die Pflicht des Gesetzes als Chance, nutzenSie die Vielfalt Ihrer Belegschaft und Ihrer Kunden!

Personal-Wenn Sie Fragen oder Anregungen haben, finden Sie aufwww.ungleich-besser.de weitere Informationen Autorenkontakt:buero@ungleich-besser.de

Trang 8

War ein Gleichbehandlungsgesetz nötig?

Mit dem „Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)“ setzte die

Bundesregierung vier EU-Richtlinien aus den Jahren 2000, 2002 und

2004 um Diese wollen, Diskriminierungen auf Grund von Rasse

oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder

Weltanschau-ung, einer BehinderWeltanschau-ung, des Alters oder der sexuellen Orientierung

eines Menschen bekämpfen und verhindern

Deutschland hat zusammen mit allen EU Staaten diese Richtlinien

erlassen, um die europäische Menschenrechtspolitik weiter

umzu-setzen und neuen Rahmenbedingungen der Wirtschaft wie

Globali-sierung und Migration zu begegnen

Für Arbeitgeber ist es wirtschaftlich sinnvoll, die Regeln zu beachten

und eventuell benachteiligte Gruppen einzubinden und deren

Po-tenziale zu nutzen (siehe Kapitel 1, 2 und 15)

Auf welche Unternehmensbereiche wirkt sich

das AGG aus?

Das AGG betrifft viele Bereiche, vor allem aber die Bereiche

Beschäfti-gung und Beruf Mit dem AGG müssen sich künftig alle

Arbeitgeber-Innen auf neue rechtliche Anforderungen an ihr Personalwesen

ein-stellen Betroffen sind aber auch Rechtsbeziehungen zwischen

Privat-personen So soll künftig verhindert werden, dass etwa Senioren mit

70 Jahren grundsätzlich keine Kredite mehr erhalten, ein

gleichge-schlechtliches Paar im Hotel kein Doppelbett erhält oder Behinderte

in Restaurants nicht erwünscht sind Ihr Unternehmen muss also

künftig sicherstellen, dass Benachteiligungen sowohl von KundInnen

als auch Beschäftigten vermieden werden (siehe Kapitel 2, 12)

Trang 9

Die häufigsten Fragen zum neuen Recht

Drohen meinem Unternehmen künftig viele Klagen?

Nach den Erfahrungen vieler anderer Länder ist keine Flut von Klagen

zu erwarten Das AGG ermöglicht beispielsweise abgelehnten werberInnen, wenn Indizien beweisen, dass eine Benachteiligungvorliegen könnte, Klage zu erheben ArbeitgeberInnen müssen dannnachweisen, dass dies nicht der Fall war Dieses Buch bereitet Siedarauf vor, Benachteiligungen zu erkennen und hilft Ihnen, Nach-weise darüber zu führen, dass es keine Benachteiligung gegeben hat(siehe Kapitel 1, 15)

Be-Entstehen meinem Unternehmen zusätzliche Kosten?

Es ist davon auszugehen, dass insbesondere für kleine und mittlereUnternehmen, nur geringe oder keine zusätzlichen Kosten entste-hen, wenn sie die Vorschriften umsetzen

Ihnen entstehen am ehesten Kosten aus der Überprüfung Ihrer zeitigen Personalpraxis und für Informationsaktivitäten Doku-mentationen Ihrer Personalprozesse sollten im Rahmen professio-neller Personalarbeit ohnehin erfolgen

der-Durch die Beachtung des AGG stellen Sie sicher, die Qualifikationenund Potenziale all Ihrer Beschäftigten und der Märkte auszuschöpfen(siehe Kapitel 2, 3)

Muss ich mein Personalwesen komplett neu gestalten?

Das AGG soll verhindern, dass Menschen z B wegen ihrer sexuellenIdentität, ihres Alters oder ihrer ethnischen Herkunft benachteiligtwerden Sind Ihre Personalprozesse für alle Beschäftigten und Be-werberInnen gleichermaßen fair und ist sichergestellt, dass niemandbenachteiligt wird, hat das Gesetz kaum Einfluss auf Ihre Personal-praxis Sie sollten jedoch systematisch überprüfen, ob dies der Fallist Hierfür liefert dieses Buch eine Anleitung (siehe Kapitel 5, 12)

Trang 10

Wie kann ich mein Unternehmen auf das AGG

vorbereiten?

Das AGG schreibt keine spezifischen Maßnahmen vor Um sich

jedoch vor Schadenersatzklagen zu schützen, sollten Sie Ihre

Be-schäftigten über das Gesetz informieren und Ihre Personalprozesse

bzw Ihre Unternehmenskultur auf Benachteiligungs- bzw

Belästi-gungspotenziale hin überprüfen Durch

Informationsveranstaltun-gen, SchulunInformationsveranstaltun-gen, Broschüren oder im Intranet können

Führungs-kräfte und MitarbeiterInnen darüber informiert werden, was

konkret zu beachten ist (siehe Kapitel 4, 13, 14)

Mein Unternehmen diskriminiert doch

niemanden, oder?

Nicht immer sind Benachteiligungen offensichtlich oder leicht

er-kennbar Sie können subtil auftreten, beispielsweise wenn Frauen

überwiegend wenig anspruchsvolle Aufgaben erhalten Dieses Buch

hilft Ihnen, die verschiedenen Formen von Benachteiligung und die

negativen Auswirkungen für die Beteiligten und für Ihr

Unterneh-men oder Ihre Organisation zu erkennen (siehe Kapitel 4, 7, 11)

Wer muss die Benachteiligung beweisen?

Das AGG sieht eine Beweislasterleichterung vor, jedoch keine

Be-weislastumkehr Das bedeutet, dass Betroffene Indizien beweisen

müssen, die eine Diskriminierung oder Belästigung vermuten lassen

Dann muss der Beklagte, meist der Arbeitgeber, beweisen, dass keine

Benachteiligung oder Belästigung vorgelegen hat Daher sollten Sie

rechtzeitig Benachteiligungspotenziale erkennen, diese auflösen und

sich darauf vorbereiten, den Nachweis der Nichtbenachteiligung zu

führen (siehe Kapitel 1.7, 4)

Trang 11

Die häufigsten Fragen zum neuen Recht

Führt das AGG zu umgekehrter

Diskriminierung?

Das AGG führt nicht dazu, dass einzelne Gruppen künftig bevorzugtbehandelt werden Spezifische Fördermaßnahmen – z B Frauenför-derprogramme oder Maßnahmen für Menschen mit Behinderun-gen – bleiben weiterhin zulässig

Lohnt sich eine Vorbereitung auf das AGG? Wie hoch ist das Risiko?

Bislang existierten nur wenige Antidiskriminierungsregelungen imdeutschen Arbeitsrecht Deshalb ist es kaum möglich abzuschätzen,wie groß das Potenzial für Vorwürfe auf Basis des AGG für Sie seinwird Auch die konkreten Auswirkungen können noch nicht abge-schätzt werden – jedenfalls drohen Ihnen keine Schadenersatzforde-rungen in Millionenhöhe wie das in den USA der Fall sein kann DasRisiko negativer Schlagzeilen besteht aber auch hier Arbeitgebersehen hierin eine wesentliche Gefahr, da das Image und Ansehenimmer wichtiger für den Markterfolg, den Erfolg auf Finanzmärktenund bei Fachkräften wird

Trang 12

betrieblichen Praxis

Durch das Inkrafttreten des AGG ergeben sich für Sie als

Arbeitge-berIn vielfältige Anforderungen an eine benachteiligungs- und

belä-stigungsfreie Gestaltung Ihrer Personalprozesse und Ihrer

Unter-nehmenskultur Dieses Kapitel stellt die Grundlagen des Konzepts

„Allgemeine Gleichbehandlung“ und die Kerninhalte des AGG im

Überblick dar Eine detaillierte Darstellung der rechtlichen

Grundla-gen finden Sie in Kapitel 15

1.1 Das AGG in der Praxis

Basierend auf drei Richtlinien der Europäischen Union1

trat zum01.08.2006 in Deutschland das AGG in Kraft, das zuvor unter dem

Namen „Antidiskriminierungsgesetz“ für kontroverse politische und

gesellschaftliche Diskussionen gesorgt hat

Achtung: Lassen Sie sich nicht von Begriffen in die Irre führen!

Das AGG ersetzt die Begriffe „Diskriminierung“ durch „Benachteiligung“

und im Gesetzestitel „Antidiskriminierung“ durch „Gleichbehandlung“

Damit zog man vor allem Konsequenzen aus den heftigen emotionalen

Reaktionen auf die ersten Entwürfe eines Antidiskriminierungsgesetzes

Der Begriff „Diskriminierung“ löst in Deutschland – vor dem Hintergrund

unserer Geschichte – starke negative Gefühle aus Dies ist auch für Sie

bei der innerbetrieblichen Arbeit von Bedeutung Es ist daher wichtig,

dass Sie zwischenmenschliche Aspekte im Auge behalten und das AGG

nicht als formalistische Übung betrachten Dabei müssen Sie auch be

achten, dass die Begriffe „Gleichbehandlung“ und „Benachteiligung“

häufig nicht wörtlich im umgangssprachlichen Sinn interpretiert wer

den dürfen Sie wurden gewählt, „um deutlich zu machen, dass nicht

jede unterschiedliche Behandlung, die mit der Zufügung eines Nachteils

1

2000/43/EG, 2000/78/EG und 2002/73/EG.

Trang 13

1 Die Gleichbehandlung in der betrieblichen Praxis

verbunden ist, diskriminierenden Charakter hat“ Es gibt indessen auchFälle der zulässigen unterschiedlichen Behandlung Umgekehrt müssenSie jedoch beachten, dass Gleichbehandlungen nicht selten zu ungerechtfertigen Benachteiligungen führen, wenn man Unterschiede ignoriert Auch existieren viele subtile Formen von Diskriminierung, diedurch unser Alltagsverständnis von Benachteiligung nicht abgedecktsind Achten Sie deshalb in der betrieblichen Umsetzung des AGG aufdie Definitionen, Merkmale und Geltungsbereiche – dieses Buch stellthierfür eine systematische Hilfestellung dar In allen Kapiteln werdendie Begriffen Benachteiligung, Diskriminierung oder Gleichbehandlung

so verwendet, wie es der Autor für effektiv im Sinne der Verständlichkeit erachtet

Das Gesetz normiert ein zentrales Benachteiligungsverbot lich sechs verschiedener Merkmale für den arbeits- und zivilrechtli-chen Bereich Es gibt vier verschiedene Arten des Verstoßes gegendieses Verbot, die verschiedene Rechte der Beschäftigten nach sichziehen und als deren Kehrseite Sie als ArbeitgeberIn eine ganze Reihevon Pflichten treffen

hinsicht-1.2 Die sechs Gleichbehandlungsmerkmale

Das Gesetz beinhaltet insgesamt sechs Merkmale auf Grund dererkeine Benachteiligung erfolgen darf:

1.3 Die vier Tatbestände

Mit Blick auf diese Merkmale definiert das Gesetz vier verschiedeneTatbestände, die jeweils einen Verstoß gegen das Benachteiligungs-verbot darstellen:

Trang 14

1 Tatbestand: Die unmittelbare Benachteiligung

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person

we-gen eines Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfährt, als

eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt,

erfah-ren hat oder erfaherfah-ren würde

Beispiel: Ignoriert auf Grund des Alters

Ein/eine BewerberIn wird auf Grund seines/ihres Alters nicht zum Vor

stellungsgespräch eingeladen Hierbei handelt es sich um einen Fall der

unmittelbaren Benachteiligung

2 Tatbestand: Die mittelbare Benachteiligung

Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach

neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen

eines Merkmals gegenüber anderen Personen in besonderer Weise

benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften,

Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich

gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels

ange-messen und erforderlich

Beispiel: Unfairer Ausschluss

Eine Weiterbildungsveranstaltung findet in Räumlichkeiten statt, die

für RollstuhlfahrerInnen nicht zugänglich sind Hierbei handelt es sich

um einen Fall von mittelbarer Belästigung

3 Tatbestand: Die Belästigung

Eine Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen,

die mit einem Merkmal in Zusammenhang stehen, bezwecken oder

bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein

von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen,

Entwürdi-gungen oder BeleidiEntwürdi-gungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen

wird

Beispiel: Feindliche Witze

Ein/eine MitarbeiterIn erzählt am Arbeitsplatz wiederholt schwulen

feindliche Witze Hierbei handelt es sich um einen Fall von Belästigung

Trang 15

1 Die Gleichbehandlung in der betrieblichen Praxis

4 Tatbestand: Die sexuelle Belästigung

Um eine sexuelle Belästigung handelt es sich, wenn ein wünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschtesexuelle Handlungen und Aufforderungen, sexuell bestimmte kör-perliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie uner-wünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischenDarstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde derbetreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Ein-schüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungenoder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird

uner-Beispiel: Pornokalender im Büro

Im Büro haben Kalender mit pornografischen Darstellungen nichts zusuchen Hängen solche an der Wand, kann ein Fall der sexuellen Belästigung vorliegen

Achtung:

Eine Benachteiligung kann auch in einem Unterlassen liegen Sie istauch dann gegeben, wenn der/die Benachteiligende das Vorhandenseineines Merkmals irrig annimmt Auch die Anweisung zu einer Benachteiligung wird mit dieser selbst gleichgesetzt

1.4 Die Ausnahmen vom Tatbestand

Ausnahmen vom Tatbestand der Benachteiligung gelten für dere berufliche Merkmale und Anforderungen, für bestimmte Kon-stellationen im Hinblick auf das Alter und für positive Maßnahmen

beson-Beispiel: Minderheiten bevorzugt

Eine zulässige unterschiedliche Behandlung kann beispielsweise vorliegen, wenn eine Organisation der in Deutschland anerkannten nationalenMinderheiten Personen bevorzugt einstellt, die diesen jeweiligen Gruppenangehören

Näheres hierzu finden Sie in Kapitel 15

Trang 16

1.5 Die praktischen Auswirkungen

Der Tatbestand der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung

betrifft im Wesentlichen Ihre Unternehmensprozesse Im Gegensatz

dazu betrifft der Tatbestand der Belästigung vor allem Ihre

Unter-nehmenskultur

1.6 Die Anwendungsbereiche des AGG

1.6.1 Der arbeitsrechtliche Bereich

Das Gesetz umfasst eine Reihe von Anwendungsbereichen, die die

gesamte Wertschöpfungskette des Personalmanagements abdecken:

• Zugang zur Beschäftigung (Suche, Auswahl, Einstellung)

• Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (inklusive

Arbeitsent-gelt und Entlassung)

• Mitgliedschaft in Organisationen (inklusive Gewerkschaften)

1.6.2 Der zivilrechtliche Bereich

Zudem wird auch ein Teil des zivilrechtlichen Bereichs mit einem

Benachteiligungsverbot belegt Hierauf wird in Kapitel 12

ausführ-lich eingegangen

1.7 Der Betroffene muss beweisen

Das Gesetz bestimmt in § 22, dass der/die Betroffene die ungünstige

Behandlung beweisen und Indizien beweisen muss, die eine

Be-nachteiligung oder Belästigung vermuten lassen Der/die Beklagte,

im Allgemeinen Sie als ArbeitgeberIn, muss dann nachweisen, dass

keine solche vorgelegen hat oder zulässig war (so genannte

Beweis-lasterleichterung)

Achtung:

Um unternehmensintern die Maßgaben des AGG zu erfüllen und gege

benenfalls den Beweis der Benachteiligungsfreiheit führen zu können,

müssen Sie im Allgemeinen Auditierungen Ihrer Personalprozesse und

Analysen Ihrer Unternehmenskultur sowie gegebenenfalls Anpassungen

derselben vornehmen

Trang 17

1 Die Gleichbehandlung in der betrieblichen Praxis

1.8 Die praktische Umsetzung des AGG

Insgesamt wird deutlich, dass das Konzept „Gleichbehandlung“vielschichtig ist Zusammen mit Konzepten, die für das deutscheRechtssystem neu sind, entsteht ein komplexes Handlungsfeld, dasnur teilweise durch juristische Ansätze abgedeckt werden kann.Daher wählt dieses Buch bewusst eine pragmatische, management-orientierte Perspektive bei der Bearbeitung des Themas Es basiertauf fundierten Kenntnissen der Konzepte, die den EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, dem AGG und damit auch derkünftigen Rechtsprechung für diesen Bereich zugrunde liegen Juri-stische Analysen und Empfehlungen nimmt das Buch nur ansatz-weise vor (vgl Kapitel 15) Dagegen stehen praktische Herange-hensweisen und präventive Umsetzungsmöglichkeiten im Vorder-grund

Trang 18

Das AGG beinhaltet eine Vielzahl arbeitsrechtlicher Vorschriften zur

Schaffung und Erhaltung eines benachteiligungsfreien

Arbeitsum-felds Dadurch kommen auf Sie als ArbeitgeberIn eine Reihe

unter-schiedlicher Pflichten zu

Achtung:

Noch gibt es keine Rechtsprechung In den gerichtlichen Verfahren wer

den aber zukünftig Konkretisierungen und Detaillierungen vorgenommen,

die zu mehr Rechtssicherheit führen

Dieses Kapitel beschreibt folgende Pflichten, die Sie als

Trang 19

2 Ihre Pflichten als ArbeitgeberIn

Diese Aufgaben bestehen in allen Geltungsbereichen des Gesetzes,nehmen allerdings in den verschiedenen Personalmanagement-Disziplinen unterschiedliche Gestalt und Intensität an

2.1 Das Benachteiligungsverbot

Aus § 7 AGG als zentraler Norm ergibt sich für Sie als ArbeitgeberIn(aber auch für KollegInnen und Dritte) in erster Linie ein umfassen-des Benachteiligungsverbot hinsichtlich aller sechs Benachteili-gungsmerkmale (Näheres dazu siehe unten in Kapitel 15)

Jede Verletzung dieses Verbots löst nicht nur die in § 15 AGG mierten Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche vonbenachteiligten MitarbeiterInnen oder BewerberInnen aus, sondernstellt zudem auch eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflich-ten gemäß § 241 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, wie § 7Abs 3 AGG zur Verdeutlichung ausführt Entsprechendes gilt fürden vorvertraglichen Bereich gemäß § 311 Abs 2 BGB

nor-2.2 Das Maßregelungsverbot

Gemäß § 16 AGG dürfen diejenigen Beschäftigten nicht ligt werden, die ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen DieserSchutz wird ausgedehnt auf Personen, die die Beschäftigten unter-stützen sowie auf ZeugInnen Die Ausführung einer Anweisung, dieandere Beschäftigte benachteiligen würde, wäre nach § 7 Abs 1ebenso rechtswidrig wie die Erteilung der Anweisung selbst DieWeigerung, eine derartige Weisung auszuführen, darf vom Arbeit-geber nicht mit Sanktionen belegt werden

benachtei-2.3 Die Organisationspflichten

Zu den Organisationspflichten gehören die Schutz-, Sanktions-,Prüfungs- und Mitteilungspflichten:

Trang 20

2.3.1 Schutzpflichten

Sie sind gemäß § 12 Abs 1 AGG verpflichtet, die erforderlichen

Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligung und Belästigung zu

treffen Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen Was

erforderlich ist, bestimmt sich nach objektiven Gesichtspunkten

Welche Maßnahmen geboten sind, kann je nach Größe und

Struk-tur des Betriebs unterschiedlich ausfallen Die Verpflichtung besteht

nur insoweit, wie Sie als ArbeitgeberIn dazu rechtlich und

tatsäch-lich in der Lage sind

Achtung:

Wichtig ist, dass Beschäftigte mit geeigneten Maßnahmen vor Benach

teiligungen durch andere Beschäftigte und Dritte geschützt werden

müssen (Näheres dazu im Kapitel 15) Allein aus diesem Grund ist es

sinnvoll, wenn Sie ein unbürokratisches, niederschwelliges, internes

Beschwerdeinstrument schaffen, um zeitnah Kenntnis von Benachteili

gungsfällen oder potenzialen zu erlangen und schnell und effizient

geeignete Maßnahmen ergreifen zu können

Wenn Ihre Beschäftigten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch

Dritte (z B KundInnen, GeschäftspartnerInnen) benachteiligt

wer-den, haben Sie gemäß § 12 Abs 4 AGG ebenfalls die im Einzelfall

geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum

Schutz der Beschäftigten zu ergreifen

2.3.2 Sanktionspflichten

Im Falle des Verstoßes eines/einer Mitarbeiters/in gegen das

Be-nachteiligungsverbot müssen Sie gemäß § 12 Abs 3 AGG die im

Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen

disziplina-rischen Maßnahmen, wie z B Abmahnung, Umsetzung, Versetzung

oder Kündigung, zur Unterbindung einer Benachteiligung treffen

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelne Maßnahme

verhält-nismäßig sein muss, d h der verfolgte Zweck muss mit dem Mittel

überhaupt erreicht werden können, es darf keine mildere

Maßnah-me mit demselben Erfolg möglich sein und der beabsichtigte Zweck

darf nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen

Trang 21

2 Ihre Pflichten als ArbeitgeberIn

2.3.3 Prüfungs und Mitteilungspflichten

Nach § 13 Abs 1 S 2 AGG haben Sie eine bei der zuständigen Stelledes Betriebs oder Unternehmens eingelegte Beschwerde zu prüfenund das Ergebnis dem/der BeschwerdeführerIn mitzuteilen Geradefür den Fall, dass Sie der Beschwerde – aus welchen Gründen auchimmer nicht abhelfen – sollte die Mitteilung möglichst ausführlichsein Sofern dies tatsächlich möglich ist, empfiehlt es sich, eine spe-zielle Beschwerdestelle einzurichten, deren Mitglieder über einehohe Verhandlungs- und Schlichtungskompetenz verfügen Zudemsollten Sie für eine möglichst enge Vernetzung zwischen Ihnen unddieser Stelle sorgen

2.4 Informationspflichten

Zu den Informationspflichten gehören zum einen die Hinweis- undSchulungspflichten und zum anderen die Bekanntmachungspflich-ten

2.4.1 Hinweis und Schulungspflichten

Gemäß § 12 Abs 2 AGG haben Sie die Pflicht, auf die Unzulässigkeitvon Benachteiligungen hinzuweisen und darauf hinzuwirken, dasssolche Benachteiligungen unterbleiben

Beispiel: Rechtzeitige Aufmerksammachen

Ihrer Hinweispflicht kommen Sie beispielsweise nach, wenn Sie ausdrücklich auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen in der nächstenBetriebsversammlung hinweisen In diesem Fall können Sie gemäß § 43Abs 3 S 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vom Betriebsrat, soferndieser bei Ihnen vorhanden ist, verlangen, dass er eine Versammlungeinberuft und diesen Punkt auf die Tagesordnung setzt

Diese Pflicht besteht nur, soweit wie Sie dazu rechtlich und auchtatsächlich in der Lage sind Wichtig ist daher, dass Sie allen Mitar-beiterInnen deutlich machen, dass Benachteiligungen unzulässigsind und daher zu unterbleiben haben

Trang 22

Wenn Sie sich erfolgreich darauf berufen wollen, dass Sie alles Notwen

dige getan haben, dann sollten Sie Ihre Beschäftigten umfassend und

im Hinblick auf Ihre spezielle betriebliche Situation schulen Alle damit

verbundenen Maßnahmen sollten Sie dokumentieren und aufbewahren,

damit Sie im Fall einer (gerichtlichen) Auseinandersetzung die erforder

lichen Beweise erbringen können

2.4.2 Bekanntmachungspflichten

Das AGG müssen Sie im Betrieb genauso bekanntmachen wie § 61b

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sowie Informationen über die für die

Behandlung von Beschwerden zuständigen Stellen Die

Bekanntma-chung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle

oder den Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und

Kom-munikationstechnik (z B Intranet) erfolgen

2.5 Die Pflicht zur Einrichtung einer internen

Beschwerdestelle

Obwohl § 13 AGG nur von einem Beschwerderecht der

Beschäftig-ten bei der zuständigen Stelle des Betriebs oder Unternehmens

spricht, erscheint die Einrichtung einer möglichst kompetenten und

effizienten Stelle sinnvoll Mangels gesetzlicher Konkretisierungen

haben Sie als ArbeitgeberIn einen umfassenden Spielraum

hinsicht-lich der genauen Ausgestaltung Angesichts der Tatsache, dass eine

Beschwerde gemäß § 13 Abs 1 AGG umfassend zu prüfen und das

Ergebnis dem/der Betroffenen mitzuteilen ist, empfiehlt es sich, eine

Stelle mit entsprechender Ermittlungskompetenz einzurichten

Diese kann beispielsweise paritätisch mit Mitgliedern aus

Arbeit-nehmerInnen- und ArbeitgeberInnenkreisen besetzt sein Wichtig

ist, dass die dort tätigen Personen über eine hohe

Schlichtungskom-petenz verfügen, um einem gerichtlichen Verfahren vorzubeugen

Trang 23

2 Ihre Pflichten als ArbeitgeberIn

Achtung:

Im Rahmen einer Ermittlung sollten Sie immer zuerst an ein Gesprächzwischen den betroffenen Parteien denken, um den Vorfall möglichsteinvernehmlich regeln zu können Zudem sollten Sie beachten, dass es

im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann, weitere Personen (z B.die/den Gleichstellungsbeauftragte/n, Mitglieder des Betriebsrats) in dasBeschwerde bzw Schlichtungsverfahren einzubeziehen

2.6 Die Dokumentationspflicht

Aus dem AGG ergibt sich schließlich – gerade im Hinblick auf hende Entschädigungs- und/oder Schadensersatzansprüche – eineumfassende Dokumentationspflicht Ihrerseits Ein Vorwurf derBenachteiligung kann sich richten gegen:

dro-• alle Personalmaßnahmen und -entscheidungen, die Sie in IhremUnternehmen zukünftig treffen

• das Verhalten von KollegInnen und Dritten gegenüber IhrenBeschäftigten

• Ihr Verhalten gegenüber InteressentInnen und KundInnenAuf Grund der Beweislasterleichterung liegt es nach erfolgreichemBeweis einer ungünstigen Behandlung und erfolgreichem Indizien-beweis einer Benachteiligung an dem/der Beklagten – meist Ihnenals ArbeitgeberIn – darzulegen und zu beweisen, dass keine solchevorgelegen hat oder dass diese ausnahmsweise zulässig war Dieswird Ihnen vor allem dann gelingen, wenn Sie nachvollziehbar fest-halten, welche Gründe oder Kriterien zu einer bestimmten Maß-nahme, Entscheidung oder einem bestimmten Verhalten geführthaben

2.7 Die Aufbewahrungspflicht

Ihre umfassenden und genauen Dokumentationen müssen Sie imHinblick auf die Klagefrist über einen Zeitraum von mindestens fünfMonaten aufbewahren Gemäß § 15 Abs 4 AGG besteht eine Fristzur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen im außerge-

Trang 24

richtlichen Bereich von zwei Monaten ab Kenntnis Eine Ausnahme

gilt, wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine

län-gere Frist vorsehen Gemäß § 61b Abs 1 ArbGG gilt eine Klagefrist

für Entschädigungen von drei Monaten nach Geltendmachung eines

Anspruchs Es ist davon auszugehen, dass auf Grund dieser

neuarti-gen Dokumentationspflicht auch die entsprechenden

datenschutz-rechtlichen Normen geändert bzw angepasst werden

Achtung:

Zwar spricht das Gesetz ausdrücklich nur von einer Frist für eine Klage

auf Entschädigung Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch für Kla

gen auf Schadensersatz diese kurze Frist gilt Der/die ArbeitgeberIn soll

laut Gesetzesbegründung nicht mit einer über Gebühr langen Aufbe

wahrungspflicht entsprechend der allgemeinen Verjährung belastet

werden

2.8 Die dauerhafte Überwachungspflicht

Mit Blick auf drohende Benachteiligungs- und Belästigungsvorwürfe

ergibt sich aus dem AGG die Pflicht, Ihre Unternehmenskultur sowie

die Neutralität Ihrer Personalprozesse regelmäßig zu überprüfen Dies

wird ausführlich unten in Kapitel 13 behandelt

2.9 Die Kooperationspflichten

Kooperationspflichten sind mit einer Ausnahme im AGG nicht

geregelt Dennoch bieten sich Kooperationen mit dem Betriebsrat,

der Frauen- oder Schwerbehindertenbeauftragten und weiteren

Institutionen und Personen an, die sich für die

ArbeitnehmerInnen-belange einsetzen

Zum einen sorgt eine solche Kooperation dafür, dass die

Beschäf-tigten erkennen, dass Ihnen das Thema Antidiskriminierung wichtig

ist

Zum anderen zeigt es, dass Sie sich nicht nur an die rechtlichen

Vorgaben halten, sondern auch darüber hinaus engagiert sind

Au-ßerdem führen solche Kooperationen, wenn sie auch extern

Trang 25

kom-2 Ihre Pflichten als ArbeitgeberIn

muniziert werden, zu einer Steigerung des öffentlichen AnsehensIhres Unternehmens Schließlich können Sie durch Kooperationenschneller und umfassender Kenntnis von Problemfällen erlangenund entsprechend tätig werden

Vor allem mit dem Betriebsrat erscheint eine Zusammenarbeit mitBlick auf dessen Möglichkeit, gemäß § 17 Abs 2 AGG, § 23 Abs 3

S 1 BetrVG auf Unterlassung, Duldung oder Vornahme einer stimmten Handlung zu klagen, sinnvoll

be-2.10 Die Pflicht zur sozialen Verantwortung

In § 17 Abs 1 AGG ist ausdrücklich geregelt, dass die parteien, ArbeitgeberInnen, Beschäftigte und deren Vertretungenaufgefordert sind, im Rahmen ihrer Aufgaben und Handlungsmög-lichkeiten an der Verwirklichung des Ziels „Gleichbehandlung“mitzuwirken Die Verwirklichung des Benachteiligungsverbotsdurch eine Beobachtung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträ-

Tarifvertrags-ge, Verhaltensregeln, Forschungsprojekte und Erfahrungsaustauschsoll gefördert werden

Trang 26

Ihr Unternehmen

Freilich bringt das neue Gesetz eine Vielzahl von Pflichten für Sie als

ArbeitgeberIn mit sich – wie im vorhergehenden Kapitel

beschrie-ben Doch erscheint es sehr sinnvoll die Blickrichtung auch zu

wechseln: Ein Unternehmen, das konsequent benachteiligungsfrei

vorgeht, kann hieraus einen großen Nutzen und eine Vielzahl von

Vorteilen ziehen Und Nutzen und Vorteile sind sowohl inner- als

auch außerhalb des Unternehmens zu finden Mitentscheidend für

den Erfolg Ihrer Umsetzung der rechtlichen Maßgaben des AGG

wird sein, ob Sie dies als lästige, unumgängliche Pflicht oder aber als

umfassende Chance verstehen

Nach der Einschätzung des Autors werden nur die Unternehmen,

die Benachteiligungsfreiheit als eine Aufgabe mit großem

Entwick-lungspotential und „Vielfaltsdividende“ begreifen, und diese in ihrer

Unternehmenspolitik umfassend etablieren, auch zukünftig als

be-vorzugte DienstleisterInnen, AnbieterInnen, ArbeitgeberInnen und

gesellschaftliche AkteurInnen anerkannt und national wie

interna-tional erfolgreich sein

Denn es geht in diesem Gesetz darum, Veränderungen, die

unter-nehmensintern und gesellschaftlich voranschreiten, positiv

aufzu-greifen und konstruktiv umzusetzen

3.1 Gesellschaftliche Veränderungen

Die EU-Antidiskriminierungsrichtlinien und das AGG sind kein

abstraktes, rechtliches Konstrukt, sondern stellen vielmehr eine

Folge der sich stark und schnell wandelnden Gesellschaft dar

Inso-fern tragen die rechtlichen Regelungen letztlich den veränderten

Gegebenheiten Rechnung In den vergangenen Jahren und

Jahr-zehnten fand eine ganze Reihe von demographischen Entwicklungen

Trang 27

3 Nutzen und Vorteile des AGG für Ihr Unternehmen

statt, die sich nicht zuletzt auch auf die Arbeits- und Absatzmärkteausgewirkt haben Benachteiligungsfreiheit führt dazu, in diesenneuen Umfeldern effektiv und erfolgreich tätig sein zu können.Unsere Gesellschaft hat sich beispielsweise in folgenden Bereichenverändert:

• Die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Personen ineiner größer gewordenen Europäischen Union sowie die zuneh-mende Globalisierung führen zu immer mehr kultureller Vielfaltund der Notwendigkeit, diese als Stärke zu nutzen

• Immer mehr Frauen sind erwerbstätig und bringen immer

höhe-re Qualifikationen mit Der Frauenanteil unter den fängern liegt bei knapp 50 Prozent, der unter den Abiturientendarüber Wirtschaft und Gesellschaft müssen diese Potenzialeeinsetzen

Studienan-• Das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt stetig an Lauteiner Pressemitteilung des statistischen Bundesamtes wird imJahr 2050 die Hälfte der deutschen Bevölkerung älter als 48 Jah-

re, ein Drittel 60 Jahre oder älter sein Es entsteht die digkeit, eine neue positive Haltung gegenüber dem Alter(n) zuentwickeln und auch in einer älteren Gesellschaft eine Chance zusehen

Notwen-• Homosexuelle Frauen und Männer gehen mit ihrer sexuellenAusrichtung immer offener und selbstverständlicher auch amArbeitsplatz um Die Gesellschaft akzeptiert die 4,2 Millionenerwachsenen Homosexuellen zunehmend, so dass auch in denBetrieben kein Produktivitätsverlust durch Verstecken hinge-nommen werden sollte

• Menschen mit Behinderungen präsentieren sich zunehmend alsanspruchsvolle und leistungsstarke ArbeitnehmerInnen Durchtechnischen Fortschritt wird es immer besser und einfachermöglich, ihre Fähigkeiten und Potenziale zu nutzen

• Religion und Glaubensfragen spielen trotz rückläufiger gliedszahlen der großen christlichen Kirchen eine zunehmendegesellschaftliche und politische Rolle Die Beachtung nicht nurchristlicher Anforderungen an die Arbeitsbedingungen und Ar-beitszeiten erscheint eine natürliche Konsequenz aus der Zu-nahme von Vielfalt

Trang 28

Mit-• Darüber hinaus wandelt sich die Gesellschaft auch in Bezug auf

Familienstrukturen, Lebensentwürfe, -ziele und -prioritäten

so-wie Kommunikations- und Umgangsformen

Diese Trends weisen in Richtung von mehr Vielfalt und

Individua-lität bzw in Richtung weniger Uniformität

Neben messbaren Veränderungen in der Gesellschaft stellen

Wis-senschaftler und Praktiker ein zunehmendes Bewusstsein der

Men-schen für werteorientierte Unternehmenskulturen fest: Viele

Arbeit-nehmerInnen zeigen höhere Erwartungen an ArbeitgeberInnen mit

Blick auf die Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, Fähigkeiten,

Lebenssituation und Karriereplanung, als dies noch vor einigen

Jahren der Fall war Gleichzeitig sind auch die KundInnen und

In-vestorInnen im Laufe der Zeit anspruchsvoller und aufgeklärter

geworden, was den fairen und respektvollen Umgang von

Unter-nehmen mit ihren MitarbeiterInnen, ZuliefererInnen und dem

ge-sellschaftlichen Umfeld angeht Themen wie „Soziale

Verantwor-tung“ oder Ranglisten wie „Beste Arbeitgeber“ nehmen heute einen

wichtigen Stellenwert bei der Unternehmensführung ein

3.2 Unternehmensinterne Veränderungen

Der gesellschaftliche Wandel stellt mitunter existierende

monokul-turelle Denk- und Arbeitsweisen und eine tradierte Personalpolitik

in Frage MitarbeiterInnen werden einem Unternehmen nur dann

mit ihrer ganzen Leistung, Kreativität und Motivation zur

Verfü-gung stehen, wenn sie ein Umfeld vorfinden, indem sie als

vollwerti-ge, gleichberechtigte und leistungsfähige Person mit ihrer gesamten

Persönlichkeit anerkannt und wertgeschätzt werden

Beispiel: Verschwendete Zeit und Kraft

Ein schwuler Arbeitnehmer (statistisch gesehen sind neun Prozent jeder

Belegschaft homosexuell) verwendet an einem Arbeitsplatz, an dem

keine Offenheit gegenüber homosexuellen Lebensformen besteht, viel

Zeit und Energie darauf, sein Privatleben geheim zu halten oder als

heterosexuell darzustellen Diese verlorene Produktivität steht Unter

nehmen mit aufgeschlossenem Klima zusätzlich zur Verfügung – in

quantitativer und qualitativer Hinsicht

Trang 29

3 Nutzen und Vorteile des AGG für Ihr Unternehmen

Auch KundInnen und InvestorInnen machen zunehmend ihreKauf- oder Investitionsentscheidungen von ethischen Überlegungenabhängig, etwa mit Blick auf unwürdige Produktionsbedingungen

Beispiel: Mehr gesellschaftliches Bewusstsein

Eine selbstbewusste Käuferin (statistisch gesehen sind 51 Prozent desMarktes weiblich) legt ihrer Kaufentscheidung nicht nur das PreisLeistungsVerhältnis der Ware zu Grunde Selbst wenn ihr keine Informationen über die Personalpolitik des/der Herstellers/in vorliegen, beeinflusst das Frauenbild, das ein Unternehmen in der Werbung zeichnetdie Kaufentscheidung Das gilt ebenso bzgl des Engagements im gesellschaftlichen Bereich sowie für den Umgang des Verkaufs oder Beratungspersonals

Die Beispiele zeigen, dass Vielfalt und Aufgeschlossenheit weit chende, vielschichtige und ökonomische Verbesserungen mit sichbringen können Eben diese ergeben sich aus der Benachteiligungs-freiheit in Ihrem Unternehmen

rei-3.3 Erfahrungen mit „Diversity“ in anderen

Staaten

In anderen Staaten – wie z B den USA, Großbritannien oder tralien – wird die Anerkennung und Wertschätzung aller Mitarbeiter-Innen in ihrer gesamten Vielfalt schon seit rund zwanzig Jahren imRahmen des Konzepts „Diversity“ umgesetzt „Diversity“ berück-sichtigt, dass sich Menschen in vielerlei Hinsicht unterscheiden oderauch ähneln Dabei wird im Wesentlichen auf die sechs so genanntenKerndimensionen abgestellt, die identisch mit den Benachteili-gungsverbotsmerkmalen sind: Alter, Behinderung, ethnisch-kulturelle Prägung, Geschlecht, Religion bzw Weltanschauung undsexuelle Identität Hinzu können weitere Merkmale, wie z B.Fremd- oder Muttersprache(n), Familienstand oder Bildung, kom-men „Diversity“ strebt an, durch die gezielte interne und externeBerücksichtigung, Wertschätzung und Einbeziehung zu einer Nut-zung von interner und externer Vielfalt zu gelangen und so Erfolgs-steigerungen zu erzielen Zahlreiche Studien zeigen über Jahre hin-

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Aus-weg, dass Unternehmen, die Diversity konsequent und umfassend

verfolgen, zu den begehrtesten ArbeitgeberInnen zählen Sie weisen

in der öffentlichen Wahrnehmung und bei KundInnen ein

heraus-ragendes Image auf und eine überdurchschnittliche

Aktienkursper-formance vor

3.4 Vorteile für Ihr Unternehmen

Die wichtigsten Vorteile, die Ihr Unternehmen aus der

konsequen-ten Schaffung eines benachteiligungsfreien Arbeitsumfeldes erzielen

kann, teilen sich in unternehmensinterne und -externe Vorteile auf:

3.4.1 Interne Vorteile und Verbesserungen

• verbesserte Produktivität der Beschäftigten (Quantität und

Qua-lität)

• erhöhte Loyalität und Identifikation der Belegschaft mit dem

Unternehmen

• Verbesserung der kollegialen Gruppen- und Zusammenarbeit

• Senkung der durch Abwesenheit, Krankheit und Fluktuation

entstehenden Kosten

• höhere Attraktivität als ArbeitgeberIn

• größerer, vielfältigerer und qualifizierterer BewerberInnenpool

• mehr Offenheit gegenüber Veränderungen

• effektivere Reorganisation durch Flexibilität

3.4.2 Externe Vorteile und Verbesserungen

• bessere Erschließung und Durchdringung neuer Marktsegmente

• schnellere Entwicklung neuer Produkte und Strategien

• höhere Marktanteile

• engere KundInnenbeziehungen

• Verbesserung des öffentlichen Ansehens

• Schaffung eines Differenzierungsmerkmals gegenüber

Mitbe-werberInnen

• Verbesserung des Ratings auf den Finanzmärkten

Trang 31

3 Nutzen und Vorteile des AGG für Ihr Unternehmen

• effektivere Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen/Kulturen

• Beitrag zu mehr Gleichberechtigung und Verständnis von falt in der Gesellschaft

Viel-• Erhöhung der Glaubwürdigkeit durch externes Engagement derBeschäftigten

Trang 32

Diskriminierung

Dieses Kapitel stellt Ansätze und Instrumente dar, mit denen Sie die

Maßgaben des AGG passgenau in Ihrem Unternehmen umsetzen

können Die folgenden Kapitel gehen auf die konkrete Anwendung

und Anpassung der Ansätze und Instrumente in den einzelnen

Per-sonalmanagement-Disziplinen ein Folgende Basis-Mechanismen

benötigen Sie immer wieder bei der Arbeit gegen Diskriminierung:

Trennung zwischen den Risikobereichen

• Benachteiligung und

• Belästigung

Instrumente gegen Benachteiligung:

1 Überprüfung/Auditierung Ihrer betrieblichen Situation

2 Anpassung Ihrer betrieblichen Situation

3 spezielle Kommunikation

4 Qualifizierung von Fach- und Führungskräften

5 Dokumentation

Instrumente gegen Belästigung:

1 Analyse Ihrer betrieblichen Situation

2 Anpassung Ihrer betrieblichen Situation

3 allgemeine Kommunikation

4 Beschwerdemöglichkeiten/Eskalation/Sanktion

5 Dokumentation

Das Ziel dieser Instrumente

Das zentrale Ziel ist es, beweisbar sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen

die erforderlichen Maßnahmen unternimmt, ein benachteiligungs und

belästigungsfreies Umfeld bereit zu stellen

In einem Streitfall müssen Sie gegebenenfalls Maßnahmen darlegen,

die Benachteiligungs- und Belästigungspotenziale beseitigt haben,

Trang 33

4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung

um Entschädigungs- und/oder Schadensersatzforderungen vonBeschäftigten oder BewerberInnen und einen möglichen Image-schaden abzuwenden

4.1 Trennen Sie zwei Diskriminierungsarten:

Benachteiligung und Belästigung

Das AGG nimmt de facto eine Zweiteilung möglicher Tatbestände

vor: Unterschieden wird zwischen Benachteiligung – unmittelbarer oder mittelbarer Natur – und (sexueller) Belästigung Letztere soll

laut § 3 Abs 3 und 4 AGG wie Benachteiligung angesehen werden,also die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen

4.1.1 Vorwürfe gegen Arbeitgeber und/oder Kollegen

Eine getrennte Betrachtung ist notwendig, da sich potenzielle einandersetzungen grundsätzlich voneinander unterscheiden

Aus-Benachteiligung

Der Vorwurf einer Benachteiligung richtet sich in der Regel gegenSie als ArbeitgeberIn und gegen bestimmte Personalprozesse.Fragen der unmittelbaren oder mittelbaren Benachteiligung betref-fen somit Unternehmensprozesse, die von Ihnen als ArbeitgeberIngrundsätzlich eingerichtet und gegebenenfalls durch spezifischeRichtlinien geregelt werden Ihre Fach- und Führungsebenen ver-antworten die korrekte Umsetzung und Anwendung der Personal-prozesse

Belästigung

Der Vorwurf einer Belästigung hingegen richtet sich gegen Sie alsArbeitgeberIn und/oder gegen das Verhalten eines/einer Beschäftig-ten (oder eines/einer Dritten) im Rahmen des Arbeitsumfelds.Der Bereich der Belästigung bezieht sich vor allem auf Ihre Unter-nehmenskultur und den Umgang aller Beschäftigten miteinander(Kommunikation und Verhalten)

Trang 34

Für die beiden Bereiche der (unmittelbaren und mittelbaren)

Be-nachteiligung und der Belästigung ergibt sich somit für deren

jewei-lige Geltung innerhalb der einzelnen

Personalmanagement-Disziplinen folgendes Schema:

Tätigkeitsfeld im

Personalmanagement

Unmittelbare Benachteiligung

Mittelbare Benachteiligung

Verhalten gegenüber KundIn

nen und InteressentInnen X X

Hinsichtlich der einzelnen, von Ihnen vorzunehmenden Schritte

innerhalb der beiden Risikobereiche der (unmittelbaren und

mittel-baren) Benachteiligung und der Belästigung ergibt sich folgendes

Schema:

Trang 35

4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung

Unmittelbare Benachteiligung

Mittelbare Benachteiligung

durch spezielle Policies, Interviewleitfä

den usw.) im Einzelfall und generell

Etablierung eines belästigungsfreien Umfelds (z B durch Diversity Policies, Betriebsvereinbarun gen, Codes of conduct usw.)

Kommunikation Speziell für Führungskräfte, aber auch für

alle anderen Beschäftigten

Allgemeine Kommuni kation für Führungs kräfte und Beschäf tigte

Prävention Speziell Fach und Führungskräfte, aber

auch für alle anderen Beschäftigten

Einführung von Be schwerdemöglichkeit/ Eskalation/ Sanktion Dokumentation Alle vorgenommenen Maßnahmen Alle vorgenommenen

Maßnahmen und Handlungen

schiedliche Behandlung vorlag

Beweis, dass keine Belästigung vorlag

Trang 36

4.2 Schritt für Schritt gegen Benachteiligung

vorgehen

Der Bereich der Benachteiligung teilt sich in unmittelbare und

mit-telbare Benachteiligung Diese unterscheiden sich in ihrem

Tatbe-stand, lassen sich jedoch praktisch auf gleiche Art und Weise

bear-beiten

Ihr Ziel

Das Ziel besteht darin, im Falle einer (gerichtlichen oder außergerichtli

chen) Auseinandersetzung als Folge eines Benachteiligungsvorwurfes

erfolgreich nachzuweisen,

dass keine Benachteiligung vorgelegen oder

dass es sich um eine zulässige unterschiedliche Behandlung gehan

delt hat

Anwendungsbereiche sind dabei die Geltungsbereiche des AGG, die

sich im Wesentlichen mit den Funktionsbereichen des betrieblichen

Personalwesens decken

Um diesen Nachweis führen zu können, werden Sie darlegen und

beweisen müssen, dass sich Ihre Prozesse neutral gegenüber dem

fraglichen Benachteiligungsmerkmal verhalten

• Hierfür ist es erforderlich, dass Sie überprüft haben, ob diese

Prozesse zu einer direkten oder indirekten Benachteiligung

füh-ren können (Auditierung)

• Je nach Ergebnis dieser Analyse nehmen Sie entsprechende

An-passungen vor, um eine nachhaltige Benachteiligungsfreiheit zu

gewährleisten

• Anschließend sollten Sie die vorgenommenen Regelungen so

kommunizieren, dass Ihre Belegschaft die wesentlichen Inhalte

und künftige Anwendung (er)kennt

• Eine spezielle Kommunikation und eine entsprechende

Qualifi-zierung Ihrer Fach- und Führungskräfte erscheinen hierbei als

Prävention sinnvoll

• Zusätzlich empfiehlt es sich, den Vorgang der Auditierung

um-fassend zu dokumentieren

Übersicht

Trang 37

4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung

4.2.1 Überprüfung/Auditierung des IstZustands

Eine effiziente Überprüfung, ob Ihre derzeitigen PersonalprozesseBenachteiligungspotenziale beinhalten, sollte sich eng an den Vor-gaben des Gesetzes orientieren Eine entsprechende Auditierungumfasst insofern einen systematischen, unabhängigen und dokumen-tierten Prozess zur objektiven Auswertung, ob Merkmale vorhandenund Forderungen erfüllt sind, die sich aus dem Gesetz ergeben

Achtung:

Wichtig ist, dass Sie als ArbeitgeberIn nicht vorschnell mit der Bemerkung „In meinem Unternehmen wird niemand benachteiligt“ reagieren.Seien Sie kritisch gegenüber den derzeit in Ihrem Unternehmen geltenden Maßstäben und Praktiken und offen für Verbesserungen Sehen Sieeine Auditierung als Chance an!

Ihr Analyseprozess sollte alle Geltungsbereiche des Gesetzes umfassenund sich kritisch mit Ihrer bisherigen Unternehmenspraxis ausein-andersetzen Im Einzelnen sind dies folgende Bereiche:

• Stellenbeschreibung und -ausschreibung

• BewerberInnenauswahl

• Vergütung

• Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

• Aus- und Weiterbildung

• Personalentwicklung

• Beförderung

• Versetzung

• Entlassung

• Verhalten gegenüber InteressentInnen und KundInnen

Beispiel: Einzelfälle und allgemeine Situationen

Die Auditierung behält sinnvollerweise einerseits Einzelfälle im Auge(z B Analyse der Situation der derzeit bei Ihnen beschäftigten Menschen mit Behinderung), zum anderen sollte sie allgemein gehalten sein(z B welche Situation potenzielle BewerberInnen über 55 Jahren inIhrem Unternehmen vorfinden)

Trang 38

Je ausführlicher Sie eine solche Auditierung gestalten, desto wahr

scheinlicher ist, dass Sie Schwachpunkte aufdecken und desto geringer

ist das Risiko, in einem Beschwerdefall zu unterliegen

Ferner kann die Auditierung dazu dienen, nach einer erfolgreichen

Behebung etwaiger Schwachpunkte und Anpassung an die neuen

rechtlichen Anforderungen eine Erfolgsmessung und

Wirtschaft-lichkeitsbetrachtung durchzuführen

In der Praxis müssen Sie die im Gesetz genannten Merkmale auf die

ebenfalls im Gesetz genannten Forderungen hin überprüfen, und

zwar für jede Personalfunktion gesondert Damit entsteht eine

Ma-trix, die zu Checklisten ausgebaut werden kann, die für jedes

Be-nachteiligungsmerkmal gesondert das unmittelbar und mittelbare

Benachteiligungspotenzial überprüft

Die Überprüfung erfordert, dass jeder Funktionsbereich untersucht

wird, ob Ihre bisherigen Grundsätze, Regeln, Prozesse oder

Verfah-ren entweder direkt oder indirekt zu Benachteiligungen auf Grund

des Alters, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, des

Ge-schlechts, der Religion oder der sexuellen Identität führen können

Die Überprüfung muss für den jeweiligen Themenbereich erfolgen,

d h Sie müssen in mehrere Richtungen denken: Alt, jung, mittlere

Altersgruppe, Mann, Frau, Deutsche, MigrantInnen usw Das

Kon-zept kennt grundsätzlich keine Bevorzugung bestimmter Gruppen

4.2.2 Die Anpassung Ihrer betrieblichen Situation

Nach der oben beschriebenen Überprüfung/Auditierung sollten Sie

in einem zweiten Schritt dort, wo Benachteiligungspotenziale

aufge-deckt wurden oder noch keine Regelungen bestehen, Ihre

betriebli-che Praxis so anpassen, dass sie Benachteiligungsvorwürfen

stand-hält

Der ganzheitliche (Diversity)Ansatz

Halten Sie sich das Ziel einer Anpassung vor Augen Wollen Sie nur

die gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen erfüllen, oder

verfolgen Sie einen darüber hinaus gehenden, ganzheitlichen

(Di-versity-)Ansatz, der zu umfassenden Vorteilen führen kann?

Trang 39

Ent-4 Ihre Instrumente gegen Diskriminierung

sprechend der unterschiedlichen Ausgangs- und Zielsituationenkann in dieser Hinsicht keine allgemeinverbindliche Empfehlungzur Umsetzung gegeben werden Vielmehr muss die Vorgehensweisesich konkret an Ihrer Situation mit all ihren Besonderheiten und anden Ergebnissen Ihrer Überprüfung/Auditierung orientieren

Beispiel: Weiterbildung mit Gebärdendolmetschern

Gundsätzlichen Angebot von Gebärdendolmetschern auf Weiterbildungsveranstaltungen führen (ohne, dass diese bei jedem Training vorhanden sein müssten)

Beispiel: Feiertage

Besondere Feiertagsregelungen für unterschiedliche Religionen.Andere Anpassungsmaßnahmen beziehen sich auf das grundsätzlicheBewusstsein für benachteiligende Prozesse und angemessenes, vor-urteilsfreies Verhalten im Rahmen derselben (z B Interviewtrai-nings oder -leitfäden)

Erlassen Sie interne Richtlinien

Neben der Beseitigung etwaiger Schwachpunkte in einzelnen zessen sollten Sie auch an den Erlass interner Richtlinien (Policiesoder Betriebsvereinbarungen) mit klaren Verhaltens- und Entschei-dungsmaßstäben denken Z B bietet sich für den Bereich der Stel-lenausschreibungen eine Richtlinie an, die sowohl beschreibt, wieund wo Stellen benachteiligungsfrei auszuschreiben sind, als auchangibt, welche Formulierungen hierbei nicht verwendet werdendürfen

Pro-Achtung:

Das Gesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Ausnahmen vor, beidenen eine unterschiedliche Behandlung auch nach Benachteiligungsmerkmalen zulässig ist Daher können und sollten Sie im Rahmen IhrerAnpassungsüberlegungen stets prüfen, ob die Bedingungen für einezulässige Unterscheidung erfüllt sind (Näheres siehe Kapitel 15)

Trang 40

4.2.3 So kommunizieren Sie die Ergebnisse

Sowohl die Überprüfung/Auditierung als auch die Anpassung von

Prozessen entfalten ihre volle Wirkung vor allem dann, wenn die

Ergebnisse innerhalb Ihres Unternehmens kommuniziert werden

Dies erscheint erforderlich, wenn Sie anstreben, den Beweis der

Nicht-Benachteiligung im Streitfall führen zu können

Kernzielgruppe Fach und Führungskräfte

Für die Kommunikation im Unternehmen stellen Fach- und

Füh-rungskräfte die Kernzielgruppe dar Diese müssen über den

Auditie-rungsprozess und die daraus entstandenen Veränderungen

infor-miert werden Dies erscheint von besonderer Bedeutung, da sie die

meisten Personalprozesse anwenden und somit für die Einhaltung

der neuen Regelungen verantwortlich sind Das gilt z B bei der

Besetzung offener Stellen, bei der Karriereplanung Ihrer

Mitarbeite-rInnen, in Jahresgesprächen oder Vergütungsverhandlungen usw

Allgemeine Information an die Beschäftigten

Darüber hinaus ist eine allgemeine Information an die Beschäftigten

dringend zu empfehlen Diese sollen wissen, dass Sie als

Arbeitgebe-rIn die Personalprozesse durchleuchtet und wo nötig angepasst

haben

Schulung der MitarbeiterInnen

Mit einer Schulung der Beschäftigten haben Sie gemäß § 12 Abs 2

AGG die allgemein erforderlichen Schutzmaßnahmen erfüllt In

diesem Zusammenhang ist es wesentlich, realistische Erwartungen

an den Effekt etwaiger Anpassungen zu wecken: Die neuen

Vorge-hensweisen werden in den meisten Fällen keine einschneidenden

Veränderungen mit sich bringen und nicht bedeuten, dass z B

Frauen nun grundsätzlich Bevorzugung finden Die

Kommunikati-on an alle Beschäftigten bewirkt indes, dass diese sich wohlwollender

auf die jeweiligen Prozesse einlassen und weniger empfänglich für

Aufrufe von Interessensgruppen sind, sich mit

Benachteiligungs-vorwürfen zu äußern

Ngày đăng: 05/06/2014, 13:01

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