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der energieausweis für gebäude (2008)

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THÔNG TIN TÀI LIỆU

Thông tin cơ bản

Tiêu đề Der Energieausweis für Gebäude (2008)
Tác giả Stefan Onischke, Georg Hopfensperger
Trường học Haufe Mediengruppe
Chuyên ngành Building and Construction
Thể loại Dokument
Năm xuất bản 2008
Thành phố Freiburg
Định dạng
Số trang 233
Dung lượng 4,54 MB

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Nội dung

201.2 Für welche Gebäude muss ein Energieausweis 1.5 Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben 2 Wie sieht ein Energieausweis aus und 3 So kommen Sie Schritt für Schritt..

Trang 2

Überprüfen Sie, ob Sie an alles Wich

tige gedacht haben, u a.:

 Fragebogen zur Datenerhebung für Verbrauchsausweise

 Fristen zur Vorlage des Energie

ausweises

 Bedarfs oder Verbrauchsausweis?

 Angebot zur Erstellung eines Energieausweises

Mit dem Rechner zum Energiekenn

wert ermitteln Sie schnell und einfach

den Sanierungsbedarf.

Rechtliches Hintergrundwissen

 Die neue Energieeinsparverord

nung (EnEV)

Screenshot der CDROM: Nutzen Sie unsere Übersichten und Checklisten,

damit Sie an alle wichtigen Fristen denken und Schritt für Schritt zum Energie

ausweis gelangen.

Das bietet Ihnen die CDROM

Trang 3

Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über

Redaktionsanschrift: Postfach, 82142 Planegg/München

Hausanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg/München

Telefon: (089) 895 170,

Telefax: (089) 895 17290

www.haufe.de

online@haufe.de

Lektorat: Jasmin Jallad

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen

Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken, vorbehalten

Redaktion und DesktopPublishing: Text+Design Jutta Cram, 86157 Augsburg, www.textplusdesign.de

Umschlag: 102prozent design, Simone Kienle, 70199 Stuttgart

Druck: BoschDruck GmbH, 84030 Ergolding

Zur Herstellung dieses Buches wurde alterungsbeständiges Papier verwendet

Trang 4

Der Energieausweis

von Stefan Onischke und Georg Hopfensperger

Haufe Mediengruppe Freiburg · Berlin · München

Trang 6

1.1 Welche Arten des Energieausweises gibt es? 20

1.2 Für welche Gebäude muss ein Energieausweis

1.5 Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben

2 Wie sieht ein Energieausweis aus und

3 So kommen Sie Schritt für Schritt

Trang 7

3.4 Vertrag schließen 60

4.1 Kein Anspruch des Mieters auf Energieausweis 69

4.2 Das müssen Sie beachten, wenn Sie modernisieren wollen 71

4.3 Schließen Sie Modernisierungsvereinbarungen 82

4.4 Kosten des Energieausweises auf Mieter umlegen? 84

5 Rechtliche Regelungen bei neuen Mietverhältnissen 85

5.1 Recht des Mietinteressenten auf Energieausweis 85

5.3 Wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird … 89

5.4 Energieausweis nicht zum Bestandteil des Mietvertrags

5.5 Mietminderung wegen Angaben im Energieausweis? 94

5.6 Modernisierungsempfehlungen umsetzen – eine lohnende

5.8 Wann das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist 104

6.3 Feststellung des Ist<Zustandes durch den Verwalter 110

6.5 Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung 114

Trang 8

Inhalt

6.6 Vorbereitungen zur Deckung des Finanzbedarfs 114

6.9 Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung 117

6.12 Neue Beschlusskompetenzen durch WEG<Novelle 119

7 Was ist beim Verkauf von Immobilien zu beachten? 127

7.1 Neubauten: Wärmebedarfs< bzw Energieausweis vorlegen 127

7.2 Bestandsgebäude: Energieausweis vorlegen 128

7.4 Energieausweis nicht zu Vertragsbestandteil machen 129

8 Von Altbau bis Energiesparhaus –

8.3 Wie sind die Angaben zum Energieverbrauch im

9 Modernisierungs5 und Inspektionspflichten,

9.1 Unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV) 141

9.2 Bedingte Nachrüstverpflichtung (§ 9 EnEV) 145

9.3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 148

Trang 9

durch eine energetische Sanierung 151

10.2 Was Sie über physiologische Zusammenhänge

10.5 Welche Sanierungsmaßnahmen besonders effektiv sind 167

10.6 Worauf Sie beim Bauvertrag achten müssen 196

Trang 10

Vorwort

Umweltschutz und Energieeinsparung sind längst nicht mehr nur

Themen für besonders interessierte Kreise oder gar Idealisten

Um-weltpolitik beherrscht heute nicht nur das politische

Tagesgesche-hen, sondern beschäftigt auch sämtliche Teile der Bevölkerung

Genannt seien hier nur die Schlagworte Kyoto-Protokoll,

Klima-schutzprogramm oder Klimagipfel Das Thema Energieeinsparung

wird nicht nur wegen der derzeitigen Umweltsituation ausgiebig

diskutiert, sondern berührt wegen ständig steigender Energiepreise

praktisch jeden

Bei Kraftfahrzeugen und Haushaltsgeräten ist es seit Jahren üblich,

den Kraftstoff- oder Energieverbrauch als maßgebliches Kriterium

zu hinterfragen Bei Gebäuden war dies bisher nicht der Fall Die

Bundesregierung hat nun am 27.06.07 die

Energieeinsparverord-nung 2007 verabschiedet Sie ist das Ergebnis einer Verpflichtung

der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Richtlinie zur

Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2002/91/EG v

16.12.02) umzusetzen Nach einer schier endlosen politischen

Dis-kussion ist der Regierung diese Umsetzung nun gelungen

Neben dem erklärten Ziel der Verordnung, Energieeinsparungen im

Bereich von Immobilien zu bewirken, soll der Immobilienmarkt

nun transparenter werden Deshalb haben Verkäufer und Vermieter

künftig grundsätzlich Energieausweise zugänglich zu machen Ziel

der Neuregelungen ist ein einheitlicher, kostengünstiger und mit

Vergleichskennwerten versehener Energieausweis Wie bei

Haus-haltsgeräten seit Jahren der Fall, ist nun ein mit einer Farbskala

ver-sehener Energieausweis vorzulegen, aus dem sich der

Energie-verbrauch bzw der Energiebedarf eines Gebäudes ergibt

Außerdem wird der Energieausweis als Marktinstrument

verstan-den Er enthält Modernisierungsempfehlungen, die dem

Gebäudeei-gentümer aufzeigen sollen, welche Maßnahmen zur Verbesserung

der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zur Verfügung stehen

Trang 11

der Energieeinsparverordnung und – im Kernstück – des

Energie-ausweises aufzeigen Vor allem werden die Auswirkungen im

Be-reich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie beim Verkauf

und bei der Verwaltung von Immobilien erläutert

Außerdem erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie einen

Energieaus-weis erhalten, wie der Energiebedarf oder -verbrauch eines

Gebäu-des berechnet werden kann und wie die Verordnung in technischer

Hinsicht zu verstehen ist

Das Buch richtet sich an Immobilieneigentümer, Vermieter,

Verwal-ter und Makler und dient als verständlicher Praxisratgeber zum

Überblick und zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der

Energie-einsparverordnung und zum Energieausweis

Langfristig ist zu erwarten, dass Kauf- oder Mietinteressenten von

Immobilien ihre Entscheidung zur Anmietung oder zum Kauf einer

Immobilie auch auf Grundlage des Energieausweises treffen, wie dies

bei Kühlschränken, Waschmaschinen oder anderen

Haushaltsgerä-ten seit Jahren üblich ist Deshalb wird das Thema Energieausweis

künftig von erheblicher Relevanz sein – nicht nur für

Immobilienei-gentümer, sondern auch für Verwalter, Käufer oder Mieter

München, im August 2007

Georg Hopfensperger Stefan Onischke

Trang 12

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Energieausweis und wer stellt ihn aus?

Welche Energieausweise gibt es?

Es gibt den Verbrauchsausweis sowie den Bedarfsausweis Synonym

verwendet werden die Begriffe verbrauchsorientierter oder

ver-brauchsbasierter bzw bedarfsorientierter und bedarfsbasierter

Aus-weis Mehr dazu finden Sie ab Seite 20

Für welche Gebäude ist welcher Energieausweis auszustellen?

Bis 30.09.2008 können Eigentümer für alle Wohngebäude zwischen

Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen Was danach gilt, finden

Sie ab Seite 26

Kann man den Energieausweis umgehen?

Grundsätzlich nein, jedenfalls dann nicht, wenn das Gebäude

ver-kauft oder vermietet werden soll Lesen Sie dazu weiter auf Seite 108

Wie komme ich zu einem Energieausweis?

Zunächst müssen Sie sich eine Person suchen, die zur Ausstellung

eines Energieausweises berechtigt ist Nachdem geklärt wurde,

wel-chen Ausweis Sie benötigen, müssen die erforderliwel-chen Daten

ge-sammelt und ausgewertet werden Eine ausführliche Darstellung der

einzelnen Schritte bis zum Energieausweis finden Sie ab Seite 53

Wer stellt den Energieausweis aus?

Im Wesentlichen sind folgende Berufsgruppen berechtigt,

Energie-ausweise auszustellen:

• Architekten und Fachingenieure

• Handwerksmeister mit Zusatzqualifikation

• zertifizierte Energieberater

Trang 13

Seite 56

Wie geht der Aussteller eines Energieausweises vor?

Ab Seite 59 lesen Sie, wie ein Energieausweis von der

Datensamm-lung bis zur Berechnung Schritt für Schritt erstellt wird

Welche Grundlagen muss ich dem Aussteller zur Verfügung

stellen?

Für den Verbrauchs- bzw Bedarfsausweis benötigt der Aussteller

unterschiedliche Angaben Weitere Informationen finden Sie ab

Seite 63

Wie sieht ein Energieausweis aus?

Energieausweis-Muster finden Sie als farbige Darstellungen auf der

beiliegenden CD zu diesem Buch In Kap 2 sind

Energieausweis-Muster abgedruckt und ausführlich erläutert

Was kostet ein Energieausweis?

Die Kosten für Verbrauchsausweise liegen im Allgemeinen zwischen

30 und 100 €, für Bedarfsausweise je nach Gebäude zwischen 200

und 500 € Lesen Sie hierzu bitte die Ausführungen ab Seite 60

Was sagt der Energieausweis in Bezug auf die Energiekosten aus?

Eine absolute Auskunft zum Energiebedarf bzw -verbrauch in

ei-nem Gebäude können beide Energieausweise nicht geben Weitere

Informationen dazu finden Sie ab Seite 138

Wann muss ein Energieausweis vorgelegt werden?

Muss ein Energieausweis bei der Neuvermietung vorgelegt

werden?

Im Falle der Neuvermietung muss ein Energieausweis zugänglich

gemacht werden (§ 16 Abs 2 EnEV) Einzelheiten dazu finden Sie ab

Seite 30

Trang 14

Häufig gestellte Fragen

Muss ein Energieausweis bei bestehenden Mietverhältnissen

vorgelegt werden?

Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen muss grundsätzlich kein

Energieausweis vorgelegt oder zugänglich gemacht werden Lesen

Sie dazu mehr ab Seite 69

Muss dem Mieter/Käufer eine Fotokopie des Energieausweises

ausgehändigt werden?

Eine Fotokopie des Energieausweises muss nicht ausgehändigt

wer-den – auch nicht bei der Neuvermietung Weitere Informationen

finden Sie ab Seite 87

Kann ich einen Energieausweis für eine einzelne Wohnung

bekommen?

Nein Energieausweise werden nur für komplette Gebäude

ausge-stellt

Kann man zur Vorlage des Energieausweises gezwungen werden?

Die Vorlage des Energieausweises kann über die zuständige

Landes-behörde erzwungen werden Mehr dazu finden Sie ab Seite 89

Was passiert wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird?

Es können Bußgelder bis zu 15.000,– € verhängt werden Weitere

Informationen siehe ab Seite 89

Was kommt auf Verwalter, Verkäufer, Eigentümer,

Vermieter und Makler zu?

Wozu ist der Verwalter im Zusammenhang mit dem

Energieausweis verpflichtet?

Der Verwalter ist in erster Linie verpflichtet, den baulichen Zustand

eines Gebäudes zu prüfen Ferner muss er die

Eigentümergemein-schaft auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises

hinweisen, ebenso auf die unbedingten

Nachrüstungsverpflichtun-gen Schließlich muss der Verwalter die finanzielle Lage der

Woh-nungseigentümergemeinschaft rechtzeitig prüfen, entsprechende

Sonderumlagen und Finanzierungen veranlassen und

Trang 15

Eigentümer-Seite 107

Was kommt auf Verkäufer und Immobilienmakler zu?

Verkäufer sind verpflichtet, den Energieausweis beim Verkauf

zu-gänglich zu machen Sowohl Verkäufer als auch Makler sollten auch

auf die zwingenden Nachrüstungsverpflichtungen hinweisen Mehr

dazu finden Sie ab S 127

Was muss ich bei einem denkmalgeschützten Gebäude beachten?

Für den Denkmalschutz sind die Länder zuständig In den jeweiligen

Denkmalschutzgesetzen sind Veränderungsverbote und Regelungen

aufgeführt, die zu beachten sind Lesen Sie mehr dazu ab Seite 157

Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von

Modernisierungen?

Eine Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungen

be-steht grundsätzlich nicht Die Modernisierungsempfehlungen im

Energieausweis sind lediglich unverbindliche Empfehlungen, vgl

auch Seite 101

Welche Verpflichtungen sieht die Energieeinsparverordnung sonst

noch vor?

Es sind sowohl unbedingte oder zwingende

Nachrüstungsverpflich-tungen als auch bedingte NachrüstungsverpflichNachrüstungsverpflich-tungen vorgesehen,

falls Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden, vgl ab

Seite 141

Trang 16

Abkürzungsverzeichnis

BAnz Bundesanzeiger

BayObLG Bayerisches Oberlandesgericht

BayObLGZ Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten

NJW Neue Juristische Wochenschrift

NJW&RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechung&

Report Zivilrecht

Trang 17

Nr Nummer

NZM Neue Zeitschrift für Miet& und Wohnungsrecht

m w N mit weiteren Nachweisen

Trang 18

1 Der Energieausweis –

Kernstück der Energieeinspar

verordnung 2007

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt es eigentlich bereits seit

2002 Durch die EnEV wurden die Wärmeschutzverordnung

(WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)

abge-löst Grundlage der Energieeinsparverordnung ist das

Energieein-sparungsgesetz (EnEG)

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz

von Gebäuden hat die Bundesregierung im Zuge der Aktualisierung

der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2007 den Energieausweis

eingeführt Für Neubauten gibt es ihn schon seit 1995 Neu ist die

Erweiterung auf ältere Gebäude und die Regelung, dass Kauf- oder

Mietinteressenten ihn auf Verlangen einsehen dürfen

„Energiepass“ oder „Energieausweis“?

Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich – teilweise auch in

offiziel-len Berichten – der Begriff „Energiepass“ weit verbreitet Es handelt

sich dabei um die umgangssprachliche Bezeichnung für den

offiziel-len „Energieausweis“ Gemeint ist in beiden Fäloffiziel-len dasselbe

Ursprünglich wurde im Vorfeld der Einführung des

Energieauswei-ses die Bezeichnung „Energiepass“ im Feldversuch verwendet,

bei-spielsweise als „dena Energiepass“ „Dena“ ist die Abkürzung für die

„Deutsche Energie-Agentur“

In diesem Buch wird die aktuelle Bezeichnung aus der Verordnung

verwendet: Energieausweis

Warum wurde der Energieausweis eingeführt?

Das politische Ziel dabei ist, zur Verbesserung der Transparenz auf

dem Immobilienmarkt, Käufern und künftigen Mietern die

Mög-lichkeit zu geben, sich schnell und prägnant einen Überblick über

die energetische Qualität einer Immobilie zu verschaffen und in ihre

EnEV siehe

Was ist neu in der EnEV 2007?

Verschiedene Begriffe

Überblick über energetische Qualität

Trang 19

Entscheidung auch diese Aspekte eines Gebäudes mit einzubeziehen

So wird der Energieausweis bei der Wertermittlung von Immobilien

oder bei Vermietungen künftig ein weiterer wichtiger

Beurteilungs-baustein werden

In der Automobilindustrie hat es sich schon lange durchgesetzt,

Angaben zum Norm-Energieverbrauch eines Kraftfahrzeugs zu

machen Der Verbraucher kann sich damit darüber informieren, ob

der Benzinverbrauch eines Autos tendenziell hoch oder niedrig

einzustufen ist Ebenso wird er durch den Umgang mit

Energieaus-weisen für Gebäude nach und nach die energetische Qualität einer

Immobilie durch einen schnellen Blick auf die Skala einzuschätzen

wissen Der Energieausweis wird für Vermieter und Verkäufer damit

in Zukunft – vor allem im Hinblick auf die steigenden Energiepreise

– zu einem wichtigen Marktinstrument werden: Energetisch gut

gerüstete Gebäude und Wohnungen werden sich leichter vermieten

oder verkaufen lassen als schlecht isolierte Häuser und Mietobjekte

Warum Sie sich Gedanken über eine energetische Sanierung

machen sollten

Der Energieausweis wird nicht nur zu einem wichtigen

Marktin-strument werden, die Bundesregierung fasst auch ein „integriertes

Klima- und Energieprogramm“ ins Auge, das weitere verpflichtende

energetische Sanierungsmaßnahmen für

Gebäude-/Wohnungs-eigentümer und Vermieter vorsieht:

• In Neubauten sollen künftig 15 % der Wärme aus erneuerbaren

Quellen (z B Solarwärme, Biomasse) stammen In bäuden sollen 10 % erreicht werden Alternativ soll die Quote auch durch höhere Effizienz oder andere Ökoenergien wie Wärmepumpen, Holzpellets oder Fernwärmenutzung erfüllt werden können

Bestandsge-• Nachtspeicheröfen sollen langfristig durch effizientere

Energie-quellen ersetzt werden

• Einscheibenfenster, die älter als 30 Jahre, und Heizungen, die

älter als 20 Jahre sind, müssen ersetzt werden

Die Klimaschutzmittel des Bundes sollen um weitere 400 Mio € auf

1,6 Mrd € aufgestockt werden, um Energiesparmaßnahmen von

Hauseigentümern zu fördern (CO2-Gebäudesanierungsprogramm)

Markt

instrument

Trang 20

Welche Energieausweisarten gibt es? 1

Auskünfte über Fördergelder der Städte und Gemeinden gibt die

jeweilige Stadt bzw Gemeindeverwaltung Staatliche Zuschüsse und

zinsgünstige Kredite für Energiesparmaßnahmen und den Einbau

einer neuen Brennwert-Heizungsanlage können beim Bundesamt

für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden Informationen

sind erhältlich bei der KfW-Förderbank (www.kfw-foerderbank.de,

Tel 01801/33 55 77)

Was sagt der Energieausweis über die Energieeffizienz eines

Gebäudes?

Die Beurteilung eines ausgedruckten Energieausweises ist – auch für

Laien – ganz einfach Ähnlich wie bei Elektrogeräten, bei denen der

Verbraucher seit 1998 bei bestimmten Haushaltsgroßgeräten den zu

erwartenden Energieverbrauch an einem EU-Energie-Label ablesen

und daran seine Kaufentscheidung ausrichten kann, wird durch den

Energieausweis ein Symbol für die Energieeffizienz von Gebäuden

geschaffen Anders als bei Elektrogeräten gibt es aber im

Energie-ausweis für Gebäude keine sieben Energieeffizienzklassen von A

(geringer Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) Gebäude werden auf

einer Skala klassifiziert, die stufenlos von null bis > 400 reicht

Abb 1: Der Bandtacho

Anmerkung: Im Original-Muster wird die Skala mit Farbverlauf von links nach rechts

mit fließenden Übergängen dargestellt: grün – gelb – orange – rot Die gestrichelten

Pfeile stellen die Einordnung des Gebäudes dar.

Diese Skala, die als „Bandtacho“ bezeichnet wird, hat den Vorteil,

dass sich auch kleine Verbesserungen am Bauwerk bereits in einer

kleinen Bewegung des Pfeils auswirken Auf Eigentümer- und

Ver-mieterseite soll so die Motivation gestärkt werden, energiesparende

Maßnahmen vorzunehmen

Einfache Verständlichkeit

Auch kleine Verbesserungen zeigen Wirkung

Trang 21

Eine Verpflichtung zu energiesparenden Maßnahmen ergibt sich

allein aus einem Energieausweis mit schlechten Werten aber nicht

Der politische Wille setzt hier auf die Mechanismen des sich selbst

regulierenden Marktes Wenn durch den Energieausweis die

eventu-ell schlechte Energieeffizienz eines Gebäudes aufgezeigt wird, kann

sich das bei erneuter Vermietung durchaus negativ auswirken oder

den Marktwert einer Immobilie verschlechtern Dadurch hofft die

öffentliche Hand, die Aufmerksamkeit der Immobilieneigentümer

auf energiesparende Verbesserungen zu lenken Aus diesem Grund

müssen jedem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen

bei-gefügt werden, damit gleichzeitig mögliche Verbesserungen der

Energieeffizienz aufgezeigt werden

Kernstück der Energieeinsparverordnung sind die Regelungen zu

den Energieausweisen (Abschnitt 5 der Energieeinsparverordnung,

§§ 16 bis 21 EnEV) Zu unterscheiden ist zwischen dem

verbrauchs-orientierten Energieausweis und dem bedarfsverbrauchs-orientierten

Energie-ausweis Synonym werden die Begriffe Verbrauchsausweis oder

Bedarfsausweis bzw verbrauchs- und bedarfsbasierter

Energieaus-weis verwendet

Diese beiden Energieausweis-Arten werden wiederum – je nach Fall

und Situation – in unterschiedlicher Weise für Wohngebäude und

Nichtwohngebäude berechnet, wobei sich die Energieausweise für

Wohn- und Nichtwohngebäude auf den ersten Blick nur geringfügig

voneinander unterscheiden

1.1.1 Der Energieausweis nach dem Energiebedarf

Die Grundlage für die Erstellung eines Energieausweises nach dem

Energiebedarf (Bedarfsausweis) bildet die Berechnung des

Energie-bedarfs eines Gebäudes, d h anhand der baulichen Gegebenheiten

wird berechnet, wie viel Energie zum Heizen und zur Aufbereitung

von Warmwasser für das Gebäude benötigt wird

Dazu werden die Oberflächen aller Bauteile, die Kontakt zur

Außen-luft, unbeheizten Räumen oder zum Erdreich haben, in

Trang 22

Welche Energieausweisarten gibt es? 1

tern berechnet und diesen Flächen jeweils die Kennwerte

zugewie-sen, die angeben, wie viel Energie wegen des speziellen

Materialauf-baus des Bauteils an die kältere Umgebung abgegeben wird (§§ 3

und 4 EnEV)

Beispiel: Fenster

Bei einem Fenster sieht das dann folgendermaßen aus: Das Fenster

soll eine Fläche v on beispielsweise 1,5 qm haben Außerdem wird in

einem speziellen Verfahren ermittelt, dass genau dieses Fenster, das

aus Glas, Fensterrahmen und Fensterstock besteht, einen gesamten

UWert (physikalischer Wert für die Dämmeigenschaften eines Bau

teils) von beispielsweise 2,7 W/qm K aufweist

Diese sehr detaillierte Betrachtungsweise wird nach und nach für alle

Bauteile der Gebäudehüllflächen vorgenommen und

zusammenge-führt Hieraus wird dann die energetische Qualität der gesamten

Gebäudehülle berechnet

Die Gebäudetechnik, also insbesondere die Heizungsanlage, die

Warmwasserbereitung, die Lüftung oder auch die Kühlung des

Ge-bäudes, werden ebenso detailliert aufgenommen Aus dieser

Erfas-sung wird die Energieeffizienz der Gebäudetechnik berechnet Aus

der Zusammenstellung der Berechnungswerte für die Gebäudehülle

und der Ergebnisse für die Gebäudetechnik entsteht dann der

Ener-gieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs Diese Art

des Energieausweises kann für Neubauten genauso wie für

Be-standsgebäuden angewendet werden Wann Sie einen

bedarfsorien-tierten Energieausweis erstellen lassen müssen, lesen Sie in Kap 1.2

Nach § 3 EnEV müssen zu errichtende Wohngebäude so ausgeführt

werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,

Warm-wasserbereitung und Lüftung die in Anlage 1 Tabelle 1 zu EnEV

bestimmten Höchstwerte nicht überschreitet

Die zur Feststellung der konkreten Werte durchzuführende

Berech-nung wird von Architekten, Energieberatern, qualifizierten

Ingeni-euren und Handwerksmeistern vorgenommen Das individuelle

Nutzerverhalten bleibt im Rahmen des Energiebedarfsausweises

unberücksichtigt (ausführlich vgl Kap 8.3)

Qualität der technischen Anlagen

Höchstwerte für Neubauten

Trang 23

Was muss beim Bedarfsausweis bedacht werden?

Der Bedarfsausweis erfordert wesentlich komplexere Berechnungen

als der Verbrauchsausweis Zunächst sind die konkret verwendeten

Bauteile des Gebäudes zu ermitteln Danach sind in der Regel

kom-plizierte Berechnungen anzustellen Liegen keine vollständigen

Un-terlagen über die tatsächlich im Bauvorhaben verwendeten

Materia-lien vor, so können sich Ungenauigkeiten ergeben, etwa wenn

ande-re Materialien verbaut wurden, als in den Planungsunterlagen

nie-dergelegt ist Außerdem sind in diesem Fall weiter gehende

Begut-achtungen durch den Ersteller des Energieausweises erforderlich

Der bedarfsorientierte Energieausweis wird (je nach Gebäudeart)

etwa 200,– € bis 500,– € kosten

1.1.2 Der Energieausweis nach dem

Energieverbrauch

Die zweite Berechnungsmethode für Energieausweise beruht auf

dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch für Heizung und

Warmwasserbereitung (Verbrauchsausweis, § 19 EnEV) Hierzu

benötigt man den kompletten Energieverbrauch des ganzen

Gebäu-des über die letzten drei Jahre – bei Mehrfamilienhäusern

beispiels-weise den Verbrauch aller Wohnungen, wobei Leerstände einzelner

Einheiten angemessen berücksichtigt werden müssen (§ 19 Abs 3

Satz 2 EnEV)

Zum Ausgleich unterschiedlich kalter oder warmer Jahre sowie

un-terschiedlich rauer oder milder Regionen werden für den tatsächlich

gemessenen Energieverbrauch Korrekturfaktoren ermittelt und mit

diesen eine „Witterungsbereinigung“ durchgeführt (§ 19 Abs 3

Satz 3 EnEV) Hierzu werden für jede Postleitzahl und jedes Jahr

Multiplikatoren veröffentlicht, mit denen örtliche und saisonale

Wetterschwankungen ausgeglichen werden müssen

Diese Energieverbrauchskennwerte werden rechnerisch ins

Verhält-nis zur Gebäudenutzfläche gesetzt Die ErgebVerhält-nisse werden dann im

Energieausweis zusammengefasst

In der Berechnung wird angenommen, dass über die Erfassung

drei-er aufeinanddrei-erfolgenddrei-er Jahre in Vdrei-erbindung mit den

Korrekturfak-toren ein ausreichend allgemeingültiger Verbrauchswert ermittelt

Trang 24

Welche Energieausweisarten gibt es? 1

wird, der dann die Grundlage für die standardisierte Berechnung

darstellt In welchen Fällen ein verbrauchsorientierter

Energieaus-weis ausgestellt wird, lesen Sie in Kap 1.2

Obwohl Leerstände von einzelnen Mietwohnungen angemessen zu

berücksichtigen sind und zusätzlich die Witterungsbereinigung

stattzufinden hat, hängt der tatsächliche Energieverbrauch vor allem

vom individuellen Nutzerverhalten ab Deshalb erlauben sowohl der

Bedarfsausweis, als auch der Verbrauchsausweis keine exakten

Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch

Beispiel: Nutzerverhalten beeinflusst Energiekosten

Benötigt eine konkrete Nutzergruppe, etwa eine Großfamilie, beson

ders viel Warmwasser, so steigen die tatsächlichen Energiekosten al

lein aufgrund des hierfür erforderlichen zusätzlichen Energieaufwan

des

Was muss beim Verbrauchsausweis bedacht werden?

Der Verbrauchsausweis hat den Vorteil, dass der Eigentümer dem

Ersteller des Energieausweises lediglich die letzten drei

Heizkosten-abrechnungen übermitteln muss Dies kann z B ganz bequem per

E-Mail erfolgen Der Ersteller des Energieausweises gibt das

Daten-material in der Regel in ein computergestütztes

Berechnungspro-gramm ein Der verbrauchsorientierte Energieausweis kann daher

rasch und kostengünstig erstellt werden

Der Nachteil des verbrauchsorientierten Energieausweises besteht

darin, dass er auf dem konkreten Energieverbrauch beruht und

daher vom Nutzerverhalten beeinflusst wird

Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird voraussichtlich zu

einem Preis von etwa 50,– € zu erhalten sein Die Ausweise werden

derzeit aber auch mit einem Einführungspreis von 30,– € angeboten

Nutzerverhalten wird nicht berücksichtigt

Vorteil: wenig Aufwand

Nachteil: Nutzerverhalten

Preis:

30 bis 50 €

Trang 25

1.2 Für welche Gebäude muss ein

Energieausweis erstellt werden?

Kurz gefasst: Für diese Gebäude benötigen Sie einen

Energieausweis

Die Energieeinsparverordnung gilt

• für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden und

• für deren Gebäudeteile,

• insbesondere für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,

Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der wasserversorgung in Gebäuden (§ 1 Abs 1 Nr 2 EnEV)

Warm-Die Energieeinsparverordnung gilt damit für alle Gebäudearten,

gleichgültig ob es sich um Wohnräume, Geschäftsräume, kleine oder

große Gebäude, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, vermietete

oder selbst bewohnte Wohnungen handelt

Die Energieeinsparverordnung gilt außerdem gleichermaßen für neu

zu errichtende Gebäude (Neubauten) und für bestehende Gebäude

(Bestandsgebäude)

Der Energieausweis muss im Falle des Verkaufs oder der

Vermie-tung eines Gebäudes oder einer Wohnung grundsätzlich für

sämtli-che Gebäude, unabhängig davon, ob es sich um reine

Wohngebäu-de, Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Immobilien handelt,

zugänglich gemacht werden (§ 16 II EnEV) Ob ein Verbrauchs-

oder Bedarfsausweis erforderlich ist, richtet sich nach folgenden

Voraussetzungen

1.2.1 Neubauten

Energieausweise für neu zu errichtende Gebäude sind aufgrund des

Energiebedarfs auszustellen Für Neubauten ist der Bedarfsausweis

verpflichtend Bei Neubauten wird anhand der Planungsunterlagen

errechnet, welche Energie benötigt wird, um das Gebäude zu

behei-zen bzw Warmwasser zu erzeugen Für Neubauten ist sachlogisch

bereits deshalb nur ein Energieausweis auf Bedarfsgrundlage

mög-lich, weil noch keine konkreten Verbrauchsdaten vorliegen

Trang 26

Für welche Gebäude muss ein Energieausweis erstellt werden? 1

In aller Regel geschieht die Erstellung des Energieausweises bei zu

errichtenden Gebäuden heute automatisch, da der Bedarfsausweis

für Neubauten bereits seit der Energieeinsparverordnung 2001

ver-pflichtend ist

1.2.2 Ältere Wohngebäude mit bis zu vier

Wohnungen

Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor

dem 01.11.1977 gestellt worden ist, ist der Bedarfsausweis zwingend

(§ 17 Abs 2 Satz 2 EnEV)

Für diese Gebäude muss im Falle des Verkaufs oder einer

Neuver-mietung nach dem 01.10.2008 zwingend ein bedarfsorientierter

Energieausweis vorgelegt werden Ein verbrauchsorientierter

Ener-gieausweis ist in diesen Fällen nach dem 01.10.08 nicht mehr

zuläs-sig Bis zum 01.10.08 besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und

Verbrauchsausweis

Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor

dem 01.11.1977 gestellt worden ist und die zum Zeitpunkt der

Bau-fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung

vom 11.08.1977 bereits eingehalten haben, ist der bedarfsorientierte

Energieausweis nicht zwingend In diesem Fall ist auch der

ver-brauchsorientierte Energieausweis zulässig (§ 17 Abs 2 Nr 1 EnEV)

Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Gebäude (Bauantrag vor

dem 01.11.1977, bis zu vier Wohnungen) durch spätere

Modernisie-rungen auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung

vom 11.08.1977 gebracht wurden (§ 17 Abs 2 Nr 2 EnEV) Auch

dann ist der verbrauchsorientierte Energieausweis zulässig

Bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden

Werden an bestehenden Gebäuden wesentliche Änderungen im

Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 der EnEV vorgenommen und wird

zusätzlich eine Berechnung des Energiebedarfs des gesamten

Gebäu-des nach § 9 Abs 2 EnEV durchgeführt, so ist ein Bedarfsausweis zu

erstellen (§ 17 II EnEV)

Gesetzliche Grundlage seit 2001

Bauantrag vor 01.11.1977

Bedarfsausweis zwingend

Ausnahmen

Bedarfsausweis nach baulichen Änderungen

Trang 27

Erfasst sind davon Änderungen an

• Außenwänden,

• Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern,

• Außentüren,

• Decken, Dächern und Dachschrägen,

• Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich

grenzen, sowie

• sogenannten Vorhangfassaden Dabei handelt es sich um eine

am Gebäude angebrachte Konstruktion ohne statische Funktion zum Wetterschutz und zum Schutz gegen Regen, Luftzug und Sonneneinstrahlung

Erweiterung von bestehenden Gebäuden

Wird die Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen um

mehr als die Hälfte erweitert – z B bei größeren Modernisierungen

oder Anbauten – und wird eine Berechnung des Energiebedarfs des

gesamten Gebäudes nach § 9 II EnEV durchgeführt, so ist ebenfalls

der Bedarfsausweis zwingend (§ 17 II 1 i V m § 16 I EnEV)

1.2.3 Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten

Für Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten, gleichgültig

aus welchem Baujahr, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und

Verbrauchsausweis

1.2.4 Wahlmöglichkeit für alle Wohngebäude bis

30.09.2008

Bis 30.09.2008 können Eigentümer für alle Wohngebäude zwischen

Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen Die bis zum 30.09.2008

erstellten Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig

Gebäude Bedarfsausweis Verbrauchsausweis

Neubau zwingend nicht zulässig

Bis vier Wohnungen, Bauantrag vor

01.11.1977

zwingend ab 01.10.2008

Trang 28

Für welche Gebäude muss kein Energieausweis vorgelegt werden? 1

Gebäude Bedarfsausweis Verbrauchsausweis

Bis vier Wohnungen, Bauantrag vor

01.11.1977, aber auf Niveau der Wär

meschutzverordnung vom 11.08.1977

zulässig zulässig

Bis vier Wohnungen und durch Mo

dernisierung auf Niveau der Wärme

schutzverordnung vom 11.08.1977

gebracht

zulässig zulässig

Bestandsgebäude und wesentliche

Änderungen und Berechnung gemäß

§ 9 II

zwingend nicht zulässig

Erweiterung von bestehenden Gebäu

den um mehr als die Hälfte und Be

rechnung gemäß § 9 II

zwingend nicht zulässig

Wohngebäude mit fünf oder mehr

Wohneinheiten, gleichgültig aus wel

chem Baujahr

zulässig zulässig

Energieausweis vorgelegt werden?

Kurz gefasst: Für diese Gebäude benötigen Sie keinen

Energieausweis

Die Energieeinsparverordnung gilt nicht für die in § 1 Abs 2

ge-nannten Gebäude Hervorzuheben sind:

• Stallgebäude (§ 1 Abs 2 Nr 1 EnEV)

• unterirdische Bauten (§ 1 Abs 2 Nr 3 EnEV)

• Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt

aufgestellt und zerlegt zu werden, z B Container (§ 1 Abs 2

Nr 5 EnEV)

• provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis

zu zwei Jahren (§ 1 Abs 2 Nr 6 EnEV) Dies sind Gebäude, die

errichtet und nach einer kurzen Nutzungszeit wieder beseitigt

werden, z B Musterhäuser

• Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken

gewidmet sind, z B Kirchen, Moscheen (§ 1 Abs 2 Nr 7 EnEV)

EnEV siehe CDROM

Trang 29

• Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier

Monaten jährlich bestimmt sind, z B Wochenend- und häuser (§ 1 Abs 2 Nr 8 EnEV)

Ferien-1.3.1 Auf welche Gebäude lässt sich die EnEV nicht

anwenden?

§ 16 II, d h die Verpflichtung des Vermieters oder Verkäufers,

einen Energieausweis zugänglich zu machen, ist nicht anwendbar,

wenn das zur Vermietung oder zum Verkauf vorgesehene Gebäude

nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung gemäß § 1 EnEV

fällt Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebäude nur

geringfügig oder gar nicht beheizt und gekühlt wird

Beispiele

Vermietung oder Verkauf

• eines Tiefgaragenstellplatzes,

• eines Lagerraums oder

• eines Kellers ohne Heizung

Der Energieausweis kann in diesem Fall seinen Zweck, den

künfti-gen Miet- oder Kaufinteressenten über die energetischen

Verhältnis-se des Objekts zu informieren, nicht erfüllen Deshalb ist ein

Ener-gieausweis in diesen Fällen nicht erforderlich

Achtung: „Einheitliches Mietverhältnis“

Wird ein Tiefgaragenstellplatz zusammen mit einer Wohnung vermie

tet, was regelmäßig der Fall ist, so geht die Rechtsprechung von einem

sogenannten einheitlichen Mietverhältnis aus Das Mietverhältnis über

Wohnraum sowie das über die Tiefgarage bilden dann eine rechtliche

Einheit Hier bejaht die Rechtsprechung auch dann ein einheitliches

Mietverhältnis, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden ausgestellt sind

In diesem Fall hat der Vermieter seiner Verpflichtung aus § 16 II 3 EnEV

zur Zugänglichmachung eines Energieausweises nachzukommen, da

das einheitliche Mietverhältnis über Wohnraum betroffen ist

Trang 30

Für welche Gebäude muss kein Energieausweis vorgelegt werden? 1

1.3.2 Keine Vorlagepflicht bei gemischten Verträgen

Die Vorlageverpflichtung des Energieausweises gilt ferner nicht für

sogenannte gemischte Verträge, die neben dem Vermietungselement

auch Dienstleistungselemente umfassen

Beispiele für gemischte Verträge

Beherbergungsverträge (Hotels, Pensionen), Verträge über die Nut

zung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen

1.3.3 Kleine Gebäude

Bei kleinen Gebäuden muss ein Energieausweis ebenfalls nicht

vor-gelegt werden (§ 16 IV EnEV) Es handelt sich hierbei um neu zu

errichtende kleine Wohngebäude, die über nicht mehr als 50 qm

Gebäudenutzfläche verfügen

1.3.4 Baudenkmäler

Der Energieausweis muss ferner nicht für Baudenkmäler vorgelegt

werden Auch die Aufnahme dieser Regelung in die Verordnung

wurde vom Bundesrat durchgesetzt Zur Begründung führte er an,

dass eine Verpflichtung zur Herstellung des Energieausweises den

Modernisierungsdruck auf Baudenkmäler erhöhen würde Es drohe

die Gefahr, dass das Erscheinungsbild und/oder die Substanz von

Baudenkmälern durch ungeeignete und unsachgemäße

Wärme-dämmmaßnahmen gefährdet würden (Beschluss des Bundesrats

vom 08.06.07, 282/07) Nach Ansicht des Bundesrats sind

Bau-denkmaleigentümer ohnehin erheblich belastet, sodass eine weitere

Verpflichtung – hier durch Erstellung und Vorlage des

Energieaus-weises – nicht angezeigt sei

Ursprünglich war im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass

Eigen-tümer von Baudenkmälern bei unverhältnismäßig hohem Aufwand

eine Ausnahmegenehmigung erhalten können Dies wiederum hätte

nach Auffassung des Bundesrats zu einem zusätzlichen und

erhebli-chen Verwaltungsaufwand geführt Deshalb wurden die Eigentümer

von Baudenkmälern auf Betreiben des Bundesrats von der

Ver-pflichtung zur Erstellung eines Energieausweises ausgenommen

Kein Energie ausweis

Kein Energie ausweis erforderlich

Trang 31

1.4 In welchen Fällen muss der

Energieausweis öffentlich ausgehängt werden?

In Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in

denen Behörden und sonstige Einrichtungen untergebracht sind

und die im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen von einer

großen Anzahl von Menschen aufgesucht werden, hat der

Eigentü-mer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut

sichtba-ren Stelle auszuhängen (§ 16 III EnEV)

Beispiele für öffentliche Gebäude

Arbeitsagenturen, Schulen, Sozialämter

Eine Ausnahme gilt für die Anbieter von privaten Dienstleistungen

im Rahmen größerer Gebäude, z B Kaufhäuser,

Einzelhandelsge-schäfte, Bankgebäude u Ä Gebäude für private Dienstleistungen

sind nicht von der Aushangpflicht erfasst Ebenfalls nicht erfasst sind

Gebäude, die zu Besichtigungszwecken geöffnet werden

Beispiele

Museen, Kulturdenkmäler, ebenso Turn und Sporthallen, die durch

Vereine genutzt werden

erstellt haben und vorlegen können?

Gem § 16 Abs 2 EnEV hat der Verkäufer einer Immobilie oder

eines grundstücksgleichen Rechts (z B Erbbaurecht) dem

potenziel-len Käufer oder Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen

– spätestens unverzüglich nachdem dieser ihn verlangt hat Zu

Ein-zelheiten bei bestimmten Fallkonstellationen siehe für Mieter

Kap 5, für Verkäufer von Immobilien/Eigentumswohnungen oder

grundstücksgleichen Rechten Kap 7

Trang 32

Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben und vorlegen können? 1

Neubauten

Für Neubauten ist der bedarfsorientierte Energieausweis bereits

Pflicht und muss bei Neuvermietung oder Verkauf ab 01.10.07

zugänglich gemacht werden

Bestehende ältere Gebäude

Energieausweise für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt

worden sind, müssen bei Neuvermietung oder Verkauf ab

01.07.2008 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs 1 EnEV)

Alle anderen Wohngebäude

Für alle anderen, später errichteten Wohngebäude muss im Falle

der Vermietung oder des Verkaufs der Energieausweis ab dem

01.01.2009 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs 1 EnEV)

Nichtwohngebäude

Für Nichtwohngebäude ist im Falle des Verkaufs oder der

Neu-vermietung ab 01.07.2009 ein Energieausweis zugänglich zu

ma-chen (§ 29 II Nr 1 EnEV)

Öffentliche Gebäude

In großen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1.000

Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige

Einrichtungen Dienstleistungen erbringen, muss ein

Energie-ausweis ab 01.07.2009 gut sichtbar ausgehängt werden (§ 16 III

EnEV)

Der Bundesrat hat zu den ursprünglich von der Bundesregierung

vorgesehenen kürzeren Fristen jeweils Verlängerungen durchgesetzt

Nachdem die Aussagen des Energieausweises zur energetischen

Qualität den Wert der Immobilie beeinflussen werden, soll den

Eigentümern von Gebäuden durch die verlängerten Fristen die

Möglichkeit eröffnet werden, vor Erstellung des Energieausweises

energetische Sanierungen durchzuführen Um hier den Eigentümern

ausreichend Zeit zu geben und unter Berücksichtigung des zu

erwar-tenden Auftragsstaus bei den Handwerkern wurden die

ursprüng-lich vorgesehenen Fristen zeitursprüng-lich nach hinten verschoben

Eine Verlängerung der Fristen war nach Ansicht des Bundesrats

auch deshalb angezeigt, weil die Eigentümer wohl erst nach

Inkraft-Bedarfsausweis

ab 01.10.2007

Bis 1965 fertig gestellt:

ab 01.07.2008

Ab 1965 fertig gestellt:

ab 01.01.2009

Ab 01.07.2009

Aushang ab 01.07.2009

Möglichkeit zur Sanierung

Trang 33

lichen Verpflichtungen – Erstellung eines Energieausweises –

nach-zukommen Den Eigentümern von Gebäuden wurde damit ein

Pla-nungs- und Ausführungszeitraum zugebilligt Entschließt sich der

Eigentümer, Maßnahmen durchzuführen, die die Energiebilanz des

Gebäudes verbessern, so wäre es nicht sinnvoll, zunächst – etwa weil

eine Neuvermietung ansteht – einen verbrauchsorientierten

Ener-gieausweis erstellen zu lassen und später die

Modernisierungsmaß-nahmen durchzuführen Denn falls Änderungen am

Gebäudebe-stand vorgenommen werden, würde ein bereits ausgestellter

verbrauchsorientierter Energieausweis seine Gültigkeit verlieren

Der bedarfsorientierte Energieausweis würde dann zwingend

erfor-derlich (§ 16 Abs 1 Nr 1 EnEV)

Zusammenfassung

Der bedarfsorientierte Energieausweis ist zwingend für Neubauten

und Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen – Bauantrag vor

dem 01.11.1977 – und bei Änderungen an Gebäuden

Im Übrigen besteht Wahlmöglichkeit Der Eigentümer eines

Gebäu-des kann frei wählen, ob er einen verbrauchs- oder

bedarfsorientier-ten Energieausweis erstellen lässt

Wurden relevante Veränderungen an den Gebäuden in den letzten

drei Jahren durchgeführt, so ist die Erstellung eines

Verbrauchsaus-weises nicht möglich, da die entsprechenden Daten nicht vorliegen

Werden zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Veränderungen von

energetischer Relevanz an Bestandsgebäuden durchgeführt, so

ver-liert ein bereits erstellter Verbrauchsausweis seine Gültigkeit

Gebäude zugänglich machen bei Vermietung oder Verkauf

Neubauten ab 01.10.2007 Fertigstellung bis 1965 ab 01.07.2008 Alle anderen Wohngebäude ab 01.01.2009 Nichtwohngebäude ab 01.07.2009 Aushang in öffentlichen Gebäuden ab 01.07.2009 Siehe CDROM

Trang 34

2 Wie sieht ein Energieausweis

aus und was steht drin?

Die EnEV (Energieeinsparverordnung) setzt für neu zu errichtende

Wohngebäude einen maximalen Jahres-Primärenergiebedarf für

Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie einen

maxima-len Wärmeverlust über die Umfassungsfläche des Gebäudes fest

Letzterer wird aus dem Verhältnis der Oberfläche des Gebäudes zu

seinem Volumen ermittelt Die Kühlung der Raumluft – falls

vor-handen – wird bei Wohngebäuden ebenfalls berücksichtigt

In diesem Rahmen werden die Nachweise gemäß der EnEV geführt

und die Energieausweise für neu zu errichtende Wohngebäude

er-stellt Diese Energieausweise müssen immer auf der Grundlage des

errechneten Energiebedarfs erstellt werden Nachdem keine

Ver-brauchsdaten für Neubauten vorliegen, scheidet ein

Verbrauchs-ausweis in diesem Fall naturgemäß aus

Energieausweise für bestehende Wohngebäude können immer – wie

bei Neubauten – auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs

erstellt werden In vielen Fällen sind jedoch auch Energieausweise

nach dem gemessenen Verbrauch möglich Welchen Energieausweis

Sie für ein Wohngebäude benötigen bzw ob Sie eine

Wahlmöglich-keit haben, lesen Sie in Kap 1.2.4

Die im Folgenden abgebildeten Seiten der Energieausweise stellen

die vorgeschriebenen Muster der Energieeinsparverordnung dar,

denen die tatsächlichen Energieausweise in Inhalt und Aufbau

ent-sprechen müssen Ihr Energieausweis könnte sich also eventuell

etwas von den Mustern unterscheiden

Die Muster der Energieausweise umfassen immer vier Seiten

Beglei-tet werden die Energieausweise von den

Modernisierungsempfeh-lungen, wenn solche gegeben werden können

Neubauten

Bestands gebäude

Muster

Trang 35

Tipp: Energieausweise farbig oder schwarzweiß

Die Muster der Energieausweise sind im Original farbig abgebildet Da

durch wird die grafische Darstellung selbsterklärend unterstützt Die

Zuordnung der Gebäude geschieht im „grünen“ oder im „roten“ Bereich,

beziehungsweise abgestuft dazwischen in den jeweiligen Farbübergän

gen Die Energieausweise müssen aber gemäß der Verordnung aus Kos

tengründen nicht farbig ausgegeben werden Eine Ausgabe in schwarz

weiß genügt, was z usätz lich die Möglichkeit der Übertragung per Fax

ermöglicht und die Erstellung von Kopien erheblich vereinfacht

Die abgebildeten Seiten des Energieausweises finden Sie in Farbe auf

der CD, die diesem Buch beigefügt ist, und noch einmal in

Schwarz-Weiß im Anhang ab Seite 219

Abb 2: Seite 1 des Energieausweises für Wohngebäude

Siehe CDROM

Trang 36

Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2

Auf der ersten Seite des Energieausweises für Wohngebäude werden

zunächst seine Gültigkeitsdauer, die Beschreibung des Gebäudes

sowie der Anlass für die Erstellung des Energieausweises dargestellt

Hier kann freiwillig noch ein Foto des Gebäudes eingefügt werden

Weiterhin wird angekreuzt, ob der Energieausweis auf Grundlage

des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs erstellt wurde und

wer die Datenerhebung durchgeführt hat: der Eigentümer des

Ge-bäudes oder der Aussteller des Dokuments

Im Folgenden werden verschiedene Hinweise zur Verwendung des

Energieausweises aufgeführt Besonders wichtig scheint in diesem

Zusammenhang der Hinweis, dass der Energieausweis lediglich der

Information und einem überschlägigen Vergleich von Gebäuden

dient Andere Ansprüche sollten deshalb auch nicht an den

Energie-ausweis gestellt werden

Am Ende von Seite 1 identifiziert sich der Aussteller des

Energie-ausweises mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner

Berufsbe-zeichnung Außerdem unterschreibt er das Dokument am Ende

dieser Seite Dabei ist neben einer eigenhändigen Unterschrift auch

eine Nachbildung der Unterschrift zulässig

Auf Seite 2 werden die Ergebnisse dargestellt, wenn der

Energieaus-weis nach dem berechneten Energiebedarf des Gebäudes erstellt

wurde Für den Fall, dass der Energieausweis aber nach dem

erfass-ten Energieverbrauch erstellt wurde, bleibt diese Seite leer

Den größten Teil der Seite 2 nimmt die Abbildung des Bandtachos

ein Mit zwei Pfeilen werden der Primärenergiebedarf und der

End-energiebedarf dargestellt Damit die Werte für den Betrachter ohne

Vorkenntnisse besser verständlich werden, sind weiter unten auf

dieser Seite Vergleichswerte für den Energiebedarf dargestellt So

kann ein Nichtfachmann die Einordnung des Gebäudes besser

beur-teilen und das Gebäude bezüglich seines Energiebedarfs einordnen

Freiwillig können neben dem Bandtacho noch die CO2-Emissionen

pro Jahr und Quadratmeter angegeben werden

Weitere Informationen auf dieser Seite sind die

Gegenüberstellun-gen von Ist- und Anforderungswerten zum Primärenergiebedarf

und der energetischen Qualität der Gebäudehülle Danach wird der

Endenergiebedarf des Gebäudes angegeben

Angaben auf der ersten Seite

Seite 2 Bedarfsausweis

Bandtacho

CO 2 Emissionen Endenergie bedarf

Trang 37

Abb 3: Seite 2 des Energieausweises für Wohngebäude – Berechneter Energiebedarf des Gebäudes

Anzukreuzen sind außerdem Optionen zu erneuerbaren Energien

Zunächst muss angegeben werden, ob die Einsetzbarkeit alternativer

Energieversorgungssysteme geprüft wurde, wie es beim Neubau von

Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche

vorge-schrieben ist; weiterhin, für welche Bereiche diese alternativen

Ener-giesysteme genutzt werden

Schließlich hat der Aussteller noch Angaben zum angewendeten

Lüftungskonzept im jeweiligen Gebäude zu machen

Diese Seite schließt mit weiteren Hinweisen, unter anderem dem

folgenden, der besondere Beachtung verdient: „Insbesondere

erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den

tat-sächlichen Verbrauch.“ Erläuterungen zu dieser problematischen

Thematik finden Sie im Kap 8.3

Trang 38

Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2

Abb 4: Seite 3 des Energieausweises für Wohngebäude –

Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes

Wenn der Energieausweis auf Grundlage des gemessenen

Energie-verbrauchs erstellt wurde, dann werden auf dieser Seite die

Ergeb-nisse zusammengefasst Wurde der Energieausweis aber nach dem

berechneten Energiebedarf erstellt, dann wird diese Seite 3 nicht

ausgefüllt

Ein Bandtacho zeigt auch hier mit einem Pfeil, wie der

Energie-verbrauchskennwert des bewerteten Gebäudes einzuordnen ist

Weiter unten sind wieder Vergleichswerte zum Energiebedarf zur

besseren Orientierung in der Skala dargestellt

Direkt unter dem Bandtacho wird festgehalten, ob in dem erfassten

Energieverbrauch der Energiebedarf für Warmwasser enthalten ist

und ob das Gebäude gekühlt wird, ob es also eine Klimaanlage hat

Siehe CDROM

Seite 3 Verbrauchs ausweis

Bandtacho

Warmwasser Klimaanlage

Trang 39

Außerdem wird zusätzlich die Grundlage für diesen Energieausweis,

die Verbrauchserfassung, zusammengestellt Die Angaben über

zeit-liche Bereinigung (d h die Berücksichtigung von Leerständen) und

Klimafaktoren, mit denen die Verbrauchsdaten im Sinne einer

all-gemeingültigen Berechnung abgeglichen werden müssen, runden

die Angaben über Verbrauchserfassung ab

Am Ende der Seite gibt es wieder wichtige Verbraucherhinweise,

z B.: „Der tatsächlich gemessene Verbrauch … weicht … vom

ange-gebenen Energieverbrauchskennwert ab.“

2.1.1 Erläuterungen im Energieausweis

Abb 5: Seite 4 des Energieausweises für Wohngebäude - Erläuterungen

Siehe CDROM

Trang 40

Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2

Auf Seite 4 werden Erläuterungen zu den vorherigen Seiten gegeben

Diese Erläuterungen sind allgemein gehalten und erklären folgende

Fachbegriffe der ersten drei Seiten des Energieausweises:

Leider wirkt Seite 4 des Energieausweises ein bisschen wie das

unan-genehme Kleingedruckte zu irgendwelchen Geschäftsbedingungen

Davon sollte man sich – auch in diesem Fall – nicht abschrecken

lassen Für den interessierten Verbraucher bieten sich hier wichtige

Hinweise zu den trockenen Fachbegriffen Für die Leser, die sich

trotzdem nicht für Kleingedrucktes begeistern können, hier einige

Auszüge:

Zu Energiebedarf – Seite 2

„Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der

Bauun-terlagen bzw gebäudebezogener Daten und unter Annahme von

standardisierten Rahmenbedingungen … berechnet So lässt sich

die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom

Nutzer-verhalten und der Wetterlage beurteilen Insbesondere wegen

standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen

Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen

Energiever-brauch.“

Primärenergiebedarf – Seite 2

„Der Primärenenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz

eines Gebäudes ab Er berücksichtigt neben der Endenergie auch

die sogenannte ‚Vorkette‘ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung,

Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z B

Heiz-öl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.) Kleine Werte

signali-sieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe

Energieeffi-Seite 4 Energieausweis

Berechnungs grundlagen

Gesamtenergie effizienz

Ngày đăng: 05/06/2014, 12:51

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