201.2 Für welche Gebäude muss ein Energieausweis 1.5 Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben 2 Wie sieht ein Energieausweis aus und 3 So kommen Sie Schritt für Schritt..
Trang 2Überprüfen Sie, ob Sie an alles Wich
tige gedacht haben, u a.:
Fragebogen zur Datenerhebung für Verbrauchsausweise
Fristen zur Vorlage des Energie
ausweises
Bedarfs oder Verbrauchsausweis?
Angebot zur Erstellung eines Energieausweises
Mit dem Rechner zum Energiekenn
wert ermitteln Sie schnell und einfach
den Sanierungsbedarf.
Rechtliches Hintergrundwissen
Die neue Energieeinsparverord
nung (EnEV)
Screenshot der CDROM: Nutzen Sie unsere Übersichten und Checklisten,
damit Sie an alle wichtigen Fristen denken und Schritt für Schritt zum Energie
ausweis gelangen.
Das bietet Ihnen die CDROM
Trang 3Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliographie; detaillierte bibliographische Daten sind im Internet über
Redaktionsanschrift: Postfach, 82142 Planegg/München
Hausanschrift: Fraunhoferstraße 5, 82152 Planegg/München
Telefon: (089) 895 170,
Telefax: (089) 895 17290
www.haufe.de
online@haufe.de
Lektorat: Jasmin Jallad
Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, der fotomechanischen
Wiedergabe (einschließlich Mikrokopie) sowie die Auswertung durch Datenbanken, vorbehalten
Redaktion und DesktopPublishing: Text+Design Jutta Cram, 86157 Augsburg, www.textplusdesign.de
Umschlag: 102prozent design, Simone Kienle, 70199 Stuttgart
Druck: BoschDruck GmbH, 84030 Ergolding
Zur Herstellung dieses Buches wurde alterungsbeständiges Papier verwendet
Trang 4Der Energieausweis
von Stefan Onischke und Georg Hopfensperger
Haufe Mediengruppe Freiburg · Berlin · München
Trang 61.1 Welche Arten des Energieausweises gibt es? 20
1.2 Für welche Gebäude muss ein Energieausweis
1.5 Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben
2 Wie sieht ein Energieausweis aus und
3 So kommen Sie Schritt für Schritt
Trang 73.4 Vertrag schließen 60
4.1 Kein Anspruch des Mieters auf Energieausweis 69
4.2 Das müssen Sie beachten, wenn Sie modernisieren wollen 71
4.3 Schließen Sie Modernisierungsvereinbarungen 82
4.4 Kosten des Energieausweises auf Mieter umlegen? 84
5 Rechtliche Regelungen bei neuen Mietverhältnissen 85
5.1 Recht des Mietinteressenten auf Energieausweis 85
5.3 Wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird … 89
5.4 Energieausweis nicht zum Bestandteil des Mietvertrags
5.5 Mietminderung wegen Angaben im Energieausweis? 94
5.6 Modernisierungsempfehlungen umsetzen – eine lohnende
5.8 Wann das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten ist 104
6.3 Feststellung des Ist<Zustandes durch den Verwalter 110
6.5 Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung 114
Trang 8Inhalt
6.6 Vorbereitungen zur Deckung des Finanzbedarfs 114
6.9 Einberufung einer weiteren Eigentümerversammlung 117
6.12 Neue Beschlusskompetenzen durch WEG<Novelle 119
7 Was ist beim Verkauf von Immobilien zu beachten? 127
7.1 Neubauten: Wärmebedarfs< bzw Energieausweis vorlegen 127
7.2 Bestandsgebäude: Energieausweis vorlegen 128
7.4 Energieausweis nicht zu Vertragsbestandteil machen 129
8 Von Altbau bis Energiesparhaus –
8.3 Wie sind die Angaben zum Energieverbrauch im
9 Modernisierungs5 und Inspektionspflichten,
9.1 Unbedingte Nachrüstverpflichtungen (§ 10 EnEV) 141
9.2 Bedingte Nachrüstverpflichtung (§ 9 EnEV) 145
9.3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV) 148
Trang 9durch eine energetische Sanierung 151
10.2 Was Sie über physiologische Zusammenhänge
10.5 Welche Sanierungsmaßnahmen besonders effektiv sind 167
10.6 Worauf Sie beim Bauvertrag achten müssen 196
Trang 10Vorwort
Umweltschutz und Energieeinsparung sind längst nicht mehr nur
Themen für besonders interessierte Kreise oder gar Idealisten
Um-weltpolitik beherrscht heute nicht nur das politische
Tagesgesche-hen, sondern beschäftigt auch sämtliche Teile der Bevölkerung
Genannt seien hier nur die Schlagworte Kyoto-Protokoll,
Klima-schutzprogramm oder Klimagipfel Das Thema Energieeinsparung
wird nicht nur wegen der derzeitigen Umweltsituation ausgiebig
diskutiert, sondern berührt wegen ständig steigender Energiepreise
praktisch jeden
Bei Kraftfahrzeugen und Haushaltsgeräten ist es seit Jahren üblich,
den Kraftstoff- oder Energieverbrauch als maßgebliches Kriterium
zu hinterfragen Bei Gebäuden war dies bisher nicht der Fall Die
Bundesregierung hat nun am 27.06.07 die
Energieeinsparverord-nung 2007 verabschiedet Sie ist das Ergebnis einer Verpflichtung
der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Richtlinie zur
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Richtlinie 2002/91/EG v
16.12.02) umzusetzen Nach einer schier endlosen politischen
Dis-kussion ist der Regierung diese Umsetzung nun gelungen
Neben dem erklärten Ziel der Verordnung, Energieeinsparungen im
Bereich von Immobilien zu bewirken, soll der Immobilienmarkt
nun transparenter werden Deshalb haben Verkäufer und Vermieter
künftig grundsätzlich Energieausweise zugänglich zu machen Ziel
der Neuregelungen ist ein einheitlicher, kostengünstiger und mit
Vergleichskennwerten versehener Energieausweis Wie bei
Haus-haltsgeräten seit Jahren der Fall, ist nun ein mit einer Farbskala
ver-sehener Energieausweis vorzulegen, aus dem sich der
Energie-verbrauch bzw der Energiebedarf eines Gebäudes ergibt
Außerdem wird der Energieausweis als Marktinstrument
verstan-den Er enthält Modernisierungsempfehlungen, die dem
Gebäudeei-gentümer aufzeigen sollen, welche Maßnahmen zur Verbesserung
der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zur Verfügung stehen
Trang 11der Energieeinsparverordnung und – im Kernstück – des
Energie-ausweises aufzeigen Vor allem werden die Auswirkungen im
Be-reich des Miet- und Wohnungseigentumsrechts sowie beim Verkauf
und bei der Verwaltung von Immobilien erläutert
Außerdem erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie einen
Energieaus-weis erhalten, wie der Energiebedarf oder -verbrauch eines
Gebäu-des berechnet werden kann und wie die Verordnung in technischer
Hinsicht zu verstehen ist
Das Buch richtet sich an Immobilieneigentümer, Vermieter,
Verwal-ter und Makler und dient als verständlicher Praxisratgeber zum
Überblick und zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der
Energie-einsparverordnung und zum Energieausweis
Langfristig ist zu erwarten, dass Kauf- oder Mietinteressenten von
Immobilien ihre Entscheidung zur Anmietung oder zum Kauf einer
Immobilie auch auf Grundlage des Energieausweises treffen, wie dies
bei Kühlschränken, Waschmaschinen oder anderen
Haushaltsgerä-ten seit Jahren üblich ist Deshalb wird das Thema Energieausweis
künftig von erheblicher Relevanz sein – nicht nur für
Immobilienei-gentümer, sondern auch für Verwalter, Käufer oder Mieter
München, im August 2007
Georg Hopfensperger Stefan Onischke
Trang 12Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Energieausweis und wer stellt ihn aus?
Welche Energieausweise gibt es?
Es gibt den Verbrauchsausweis sowie den Bedarfsausweis Synonym
verwendet werden die Begriffe verbrauchsorientierter oder
ver-brauchsbasierter bzw bedarfsorientierter und bedarfsbasierter
Aus-weis Mehr dazu finden Sie ab Seite 20
Für welche Gebäude ist welcher Energieausweis auszustellen?
Bis 30.09.2008 können Eigentümer für alle Wohngebäude zwischen
Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen Was danach gilt, finden
Sie ab Seite 26
Kann man den Energieausweis umgehen?
Grundsätzlich nein, jedenfalls dann nicht, wenn das Gebäude
ver-kauft oder vermietet werden soll Lesen Sie dazu weiter auf Seite 108
Wie komme ich zu einem Energieausweis?
Zunächst müssen Sie sich eine Person suchen, die zur Ausstellung
eines Energieausweises berechtigt ist Nachdem geklärt wurde,
wel-chen Ausweis Sie benötigen, müssen die erforderliwel-chen Daten
ge-sammelt und ausgewertet werden Eine ausführliche Darstellung der
einzelnen Schritte bis zum Energieausweis finden Sie ab Seite 53
Wer stellt den Energieausweis aus?
Im Wesentlichen sind folgende Berufsgruppen berechtigt,
Energie-ausweise auszustellen:
• Architekten und Fachingenieure
• Handwerksmeister mit Zusatzqualifikation
• zertifizierte Energieberater
Trang 13Seite 56
Wie geht der Aussteller eines Energieausweises vor?
Ab Seite 59 lesen Sie, wie ein Energieausweis von der
Datensamm-lung bis zur Berechnung Schritt für Schritt erstellt wird
Welche Grundlagen muss ich dem Aussteller zur Verfügung
stellen?
Für den Verbrauchs- bzw Bedarfsausweis benötigt der Aussteller
unterschiedliche Angaben Weitere Informationen finden Sie ab
Seite 63
Wie sieht ein Energieausweis aus?
Energieausweis-Muster finden Sie als farbige Darstellungen auf der
beiliegenden CD zu diesem Buch In Kap 2 sind
Energieausweis-Muster abgedruckt und ausführlich erläutert
Was kostet ein Energieausweis?
Die Kosten für Verbrauchsausweise liegen im Allgemeinen zwischen
30 und 100 €, für Bedarfsausweise je nach Gebäude zwischen 200
und 500 € Lesen Sie hierzu bitte die Ausführungen ab Seite 60
Was sagt der Energieausweis in Bezug auf die Energiekosten aus?
Eine absolute Auskunft zum Energiebedarf bzw -verbrauch in
ei-nem Gebäude können beide Energieausweise nicht geben Weitere
Informationen dazu finden Sie ab Seite 138
Wann muss ein Energieausweis vorgelegt werden?
Muss ein Energieausweis bei der Neuvermietung vorgelegt
werden?
Im Falle der Neuvermietung muss ein Energieausweis zugänglich
gemacht werden (§ 16 Abs 2 EnEV) Einzelheiten dazu finden Sie ab
Seite 30
Trang 14Häufig gestellte Fragen
Muss ein Energieausweis bei bestehenden Mietverhältnissen
vorgelegt werden?
Bei bereits bestehenden Mietverhältnissen muss grundsätzlich kein
Energieausweis vorgelegt oder zugänglich gemacht werden Lesen
Sie dazu mehr ab Seite 69
Muss dem Mieter/Käufer eine Fotokopie des Energieausweises
ausgehändigt werden?
Eine Fotokopie des Energieausweises muss nicht ausgehändigt
wer-den – auch nicht bei der Neuvermietung Weitere Informationen
finden Sie ab Seite 87
Kann ich einen Energieausweis für eine einzelne Wohnung
bekommen?
Nein Energieausweise werden nur für komplette Gebäude
ausge-stellt
Kann man zur Vorlage des Energieausweises gezwungen werden?
Die Vorlage des Energieausweises kann über die zuständige
Landes-behörde erzwungen werden Mehr dazu finden Sie ab Seite 89
Was passiert wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird?
Es können Bußgelder bis zu 15.000,– € verhängt werden Weitere
Informationen siehe ab Seite 89
Was kommt auf Verwalter, Verkäufer, Eigentümer,
Vermieter und Makler zu?
Wozu ist der Verwalter im Zusammenhang mit dem
Energieausweis verpflichtet?
Der Verwalter ist in erster Linie verpflichtet, den baulichen Zustand
eines Gebäudes zu prüfen Ferner muss er die
Eigentümergemein-schaft auf die Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises
hinweisen, ebenso auf die unbedingten
Nachrüstungsverpflichtun-gen Schließlich muss der Verwalter die finanzielle Lage der
Woh-nungseigentümergemeinschaft rechtzeitig prüfen, entsprechende
Sonderumlagen und Finanzierungen veranlassen und
Trang 15Eigentümer-Seite 107
Was kommt auf Verkäufer und Immobilienmakler zu?
Verkäufer sind verpflichtet, den Energieausweis beim Verkauf
zu-gänglich zu machen Sowohl Verkäufer als auch Makler sollten auch
auf die zwingenden Nachrüstungsverpflichtungen hinweisen Mehr
dazu finden Sie ab S 127
Was muss ich bei einem denkmalgeschützten Gebäude beachten?
Für den Denkmalschutz sind die Länder zuständig In den jeweiligen
Denkmalschutzgesetzen sind Veränderungsverbote und Regelungen
aufgeführt, die zu beachten sind Lesen Sie mehr dazu ab Seite 157
Besteht eine Verpflichtung zur Durchführung von
Modernisierungen?
Eine Verpflichtung zur Durchführung von Modernisierungen
be-steht grundsätzlich nicht Die Modernisierungsempfehlungen im
Energieausweis sind lediglich unverbindliche Empfehlungen, vgl
auch Seite 101
Welche Verpflichtungen sieht die Energieeinsparverordnung sonst
noch vor?
Es sind sowohl unbedingte oder zwingende
Nachrüstungsverpflich-tungen als auch bedingte NachrüstungsverpflichNachrüstungsverpflich-tungen vorgesehen,
falls Veränderungen am Gebäude vorgenommen werden, vgl ab
Seite 141
Trang 16Abkürzungsverzeichnis
BAnz Bundesanzeiger
BayObLG Bayerisches Oberlandesgericht
BayObLGZ Entscheidungssammlung des Bayerischen Obersten
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW&RR Neue Juristische Wochenschrift – Rechtsprechung&
Report Zivilrecht
Trang 17Nr Nummer
NZM Neue Zeitschrift für Miet& und Wohnungsrecht
m w N mit weiteren Nachweisen
Trang 181 Der Energieausweis –
Kernstück der Energieeinspar
verordnung 2007
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gibt es eigentlich bereits seit
2002 Durch die EnEV wurden die Wärmeschutzverordnung
(WSchV) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV)
abge-löst Grundlage der Energieeinsparverordnung ist das
Energieein-sparungsgesetz (EnEG)
Zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz
von Gebäuden hat die Bundesregierung im Zuge der Aktualisierung
der Energieeinsparverordnung (EnEV) von 2007 den Energieausweis
eingeführt Für Neubauten gibt es ihn schon seit 1995 Neu ist die
Erweiterung auf ältere Gebäude und die Regelung, dass Kauf- oder
Mietinteressenten ihn auf Verlangen einsehen dürfen
„Energiepass“ oder „Energieausweis“?
Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich – teilweise auch in
offiziel-len Berichten – der Begriff „Energiepass“ weit verbreitet Es handelt
sich dabei um die umgangssprachliche Bezeichnung für den
offiziel-len „Energieausweis“ Gemeint ist in beiden Fäloffiziel-len dasselbe
Ursprünglich wurde im Vorfeld der Einführung des
Energieauswei-ses die Bezeichnung „Energiepass“ im Feldversuch verwendet,
bei-spielsweise als „dena Energiepass“ „Dena“ ist die Abkürzung für die
„Deutsche Energie-Agentur“
In diesem Buch wird die aktuelle Bezeichnung aus der Verordnung
verwendet: Energieausweis
Warum wurde der Energieausweis eingeführt?
Das politische Ziel dabei ist, zur Verbesserung der Transparenz auf
dem Immobilienmarkt, Käufern und künftigen Mietern die
Mög-lichkeit zu geben, sich schnell und prägnant einen Überblick über
die energetische Qualität einer Immobilie zu verschaffen und in ihre
EnEV siehe
Was ist neu in der EnEV 2007?
Verschiedene Begriffe
Überblick über energetische Qualität
Trang 19Entscheidung auch diese Aspekte eines Gebäudes mit einzubeziehen
So wird der Energieausweis bei der Wertermittlung von Immobilien
oder bei Vermietungen künftig ein weiterer wichtiger
Beurteilungs-baustein werden
In der Automobilindustrie hat es sich schon lange durchgesetzt,
Angaben zum Norm-Energieverbrauch eines Kraftfahrzeugs zu
machen Der Verbraucher kann sich damit darüber informieren, ob
der Benzinverbrauch eines Autos tendenziell hoch oder niedrig
einzustufen ist Ebenso wird er durch den Umgang mit
Energieaus-weisen für Gebäude nach und nach die energetische Qualität einer
Immobilie durch einen schnellen Blick auf die Skala einzuschätzen
wissen Der Energieausweis wird für Vermieter und Verkäufer damit
in Zukunft – vor allem im Hinblick auf die steigenden Energiepreise
– zu einem wichtigen Marktinstrument werden: Energetisch gut
gerüstete Gebäude und Wohnungen werden sich leichter vermieten
oder verkaufen lassen als schlecht isolierte Häuser und Mietobjekte
Warum Sie sich Gedanken über eine energetische Sanierung
machen sollten
Der Energieausweis wird nicht nur zu einem wichtigen
Marktin-strument werden, die Bundesregierung fasst auch ein „integriertes
Klima- und Energieprogramm“ ins Auge, das weitere verpflichtende
energetische Sanierungsmaßnahmen für
Gebäude-/Wohnungs-eigentümer und Vermieter vorsieht:
• In Neubauten sollen künftig 15 % der Wärme aus erneuerbaren
Quellen (z B Solarwärme, Biomasse) stammen In bäuden sollen 10 % erreicht werden Alternativ soll die Quote auch durch höhere Effizienz oder andere Ökoenergien wie Wärmepumpen, Holzpellets oder Fernwärmenutzung erfüllt werden können
Bestandsge-• Nachtspeicheröfen sollen langfristig durch effizientere
Energie-quellen ersetzt werden
• Einscheibenfenster, die älter als 30 Jahre, und Heizungen, die
älter als 20 Jahre sind, müssen ersetzt werden
Die Klimaschutzmittel des Bundes sollen um weitere 400 Mio € auf
1,6 Mrd € aufgestockt werden, um Energiesparmaßnahmen von
Hauseigentümern zu fördern (CO2-Gebäudesanierungsprogramm)
Markt
instrument
Trang 20Welche Energieausweisarten gibt es? 1
Auskünfte über Fördergelder der Städte und Gemeinden gibt die
jeweilige Stadt bzw Gemeindeverwaltung Staatliche Zuschüsse und
zinsgünstige Kredite für Energiesparmaßnahmen und den Einbau
einer neuen Brennwert-Heizungsanlage können beim Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt werden Informationen
sind erhältlich bei der KfW-Förderbank (www.kfw-foerderbank.de,
Tel 01801/33 55 77)
Was sagt der Energieausweis über die Energieeffizienz eines
Gebäudes?
Die Beurteilung eines ausgedruckten Energieausweises ist – auch für
Laien – ganz einfach Ähnlich wie bei Elektrogeräten, bei denen der
Verbraucher seit 1998 bei bestimmten Haushaltsgroßgeräten den zu
erwartenden Energieverbrauch an einem EU-Energie-Label ablesen
und daran seine Kaufentscheidung ausrichten kann, wird durch den
Energieausweis ein Symbol für die Energieeffizienz von Gebäuden
geschaffen Anders als bei Elektrogeräten gibt es aber im
Energie-ausweis für Gebäude keine sieben Energieeffizienzklassen von A
(geringer Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch) Gebäude werden auf
einer Skala klassifiziert, die stufenlos von null bis > 400 reicht
Abb 1: Der Bandtacho
Anmerkung: Im Original-Muster wird die Skala mit Farbverlauf von links nach rechts
mit fließenden Übergängen dargestellt: grün – gelb – orange – rot Die gestrichelten
Pfeile stellen die Einordnung des Gebäudes dar.
Diese Skala, die als „Bandtacho“ bezeichnet wird, hat den Vorteil,
dass sich auch kleine Verbesserungen am Bauwerk bereits in einer
kleinen Bewegung des Pfeils auswirken Auf Eigentümer- und
Ver-mieterseite soll so die Motivation gestärkt werden, energiesparende
Maßnahmen vorzunehmen
Einfache Verständlichkeit
Auch kleine Verbesserungen zeigen Wirkung
Trang 21Eine Verpflichtung zu energiesparenden Maßnahmen ergibt sich
allein aus einem Energieausweis mit schlechten Werten aber nicht
Der politische Wille setzt hier auf die Mechanismen des sich selbst
regulierenden Marktes Wenn durch den Energieausweis die
eventu-ell schlechte Energieeffizienz eines Gebäudes aufgezeigt wird, kann
sich das bei erneuter Vermietung durchaus negativ auswirken oder
den Marktwert einer Immobilie verschlechtern Dadurch hofft die
öffentliche Hand, die Aufmerksamkeit der Immobilieneigentümer
auf energiesparende Verbesserungen zu lenken Aus diesem Grund
müssen jedem Energieausweis Modernisierungsempfehlungen
bei-gefügt werden, damit gleichzeitig mögliche Verbesserungen der
Energieeffizienz aufgezeigt werden
Kernstück der Energieeinsparverordnung sind die Regelungen zu
den Energieausweisen (Abschnitt 5 der Energieeinsparverordnung,
§§ 16 bis 21 EnEV) Zu unterscheiden ist zwischen dem
verbrauchs-orientierten Energieausweis und dem bedarfsverbrauchs-orientierten
Energie-ausweis Synonym werden die Begriffe Verbrauchsausweis oder
Bedarfsausweis bzw verbrauchs- und bedarfsbasierter
Energieaus-weis verwendet
Diese beiden Energieausweis-Arten werden wiederum – je nach Fall
und Situation – in unterschiedlicher Weise für Wohngebäude und
Nichtwohngebäude berechnet, wobei sich die Energieausweise für
Wohn- und Nichtwohngebäude auf den ersten Blick nur geringfügig
voneinander unterscheiden
1.1.1 Der Energieausweis nach dem Energiebedarf
Die Grundlage für die Erstellung eines Energieausweises nach dem
Energiebedarf (Bedarfsausweis) bildet die Berechnung des
Energie-bedarfs eines Gebäudes, d h anhand der baulichen Gegebenheiten
wird berechnet, wie viel Energie zum Heizen und zur Aufbereitung
von Warmwasser für das Gebäude benötigt wird
Dazu werden die Oberflächen aller Bauteile, die Kontakt zur
Außen-luft, unbeheizten Räumen oder zum Erdreich haben, in
Trang 22Welche Energieausweisarten gibt es? 1
tern berechnet und diesen Flächen jeweils die Kennwerte
zugewie-sen, die angeben, wie viel Energie wegen des speziellen
Materialauf-baus des Bauteils an die kältere Umgebung abgegeben wird (§§ 3
und 4 EnEV)
Beispiel: Fenster
Bei einem Fenster sieht das dann folgendermaßen aus: Das Fenster
soll eine Fläche v on beispielsweise 1,5 qm haben Außerdem wird in
einem speziellen Verfahren ermittelt, dass genau dieses Fenster, das
aus Glas, Fensterrahmen und Fensterstock besteht, einen gesamten
UWert (physikalischer Wert für die Dämmeigenschaften eines Bau
teils) von beispielsweise 2,7 W/qm K aufweist
Diese sehr detaillierte Betrachtungsweise wird nach und nach für alle
Bauteile der Gebäudehüllflächen vorgenommen und
zusammenge-führt Hieraus wird dann die energetische Qualität der gesamten
Gebäudehülle berechnet
Die Gebäudetechnik, also insbesondere die Heizungsanlage, die
Warmwasserbereitung, die Lüftung oder auch die Kühlung des
Ge-bäudes, werden ebenso detailliert aufgenommen Aus dieser
Erfas-sung wird die Energieeffizienz der Gebäudetechnik berechnet Aus
der Zusammenstellung der Berechnungswerte für die Gebäudehülle
und der Ergebnisse für die Gebäudetechnik entsteht dann der
Ener-gieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs Diese Art
des Energieausweises kann für Neubauten genauso wie für
Be-standsgebäuden angewendet werden Wann Sie einen
bedarfsorien-tierten Energieausweis erstellen lassen müssen, lesen Sie in Kap 1.2
Nach § 3 EnEV müssen zu errichtende Wohngebäude so ausgeführt
werden, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warm-wasserbereitung und Lüftung die in Anlage 1 Tabelle 1 zu EnEV
bestimmten Höchstwerte nicht überschreitet
Die zur Feststellung der konkreten Werte durchzuführende
Berech-nung wird von Architekten, Energieberatern, qualifizierten
Ingeni-euren und Handwerksmeistern vorgenommen Das individuelle
Nutzerverhalten bleibt im Rahmen des Energiebedarfsausweises
unberücksichtigt (ausführlich vgl Kap 8.3)
Qualität der technischen Anlagen
Höchstwerte für Neubauten
Trang 23Was muss beim Bedarfsausweis bedacht werden?
Der Bedarfsausweis erfordert wesentlich komplexere Berechnungen
als der Verbrauchsausweis Zunächst sind die konkret verwendeten
Bauteile des Gebäudes zu ermitteln Danach sind in der Regel
kom-plizierte Berechnungen anzustellen Liegen keine vollständigen
Un-terlagen über die tatsächlich im Bauvorhaben verwendeten
Materia-lien vor, so können sich Ungenauigkeiten ergeben, etwa wenn
ande-re Materialien verbaut wurden, als in den Planungsunterlagen
nie-dergelegt ist Außerdem sind in diesem Fall weiter gehende
Begut-achtungen durch den Ersteller des Energieausweises erforderlich
Der bedarfsorientierte Energieausweis wird (je nach Gebäudeart)
etwa 200,– € bis 500,– € kosten
1.1.2 Der Energieausweis nach dem
Energieverbrauch
Die zweite Berechnungsmethode für Energieausweise beruht auf
dem tatsächlich gemessenen Energieverbrauch für Heizung und
Warmwasserbereitung (Verbrauchsausweis, § 19 EnEV) Hierzu
benötigt man den kompletten Energieverbrauch des ganzen
Gebäu-des über die letzten drei Jahre – bei Mehrfamilienhäusern
beispiels-weise den Verbrauch aller Wohnungen, wobei Leerstände einzelner
Einheiten angemessen berücksichtigt werden müssen (§ 19 Abs 3
Satz 2 EnEV)
Zum Ausgleich unterschiedlich kalter oder warmer Jahre sowie
un-terschiedlich rauer oder milder Regionen werden für den tatsächlich
gemessenen Energieverbrauch Korrekturfaktoren ermittelt und mit
diesen eine „Witterungsbereinigung“ durchgeführt (§ 19 Abs 3
Satz 3 EnEV) Hierzu werden für jede Postleitzahl und jedes Jahr
Multiplikatoren veröffentlicht, mit denen örtliche und saisonale
Wetterschwankungen ausgeglichen werden müssen
Diese Energieverbrauchskennwerte werden rechnerisch ins
Verhält-nis zur Gebäudenutzfläche gesetzt Die ErgebVerhält-nisse werden dann im
Energieausweis zusammengefasst
In der Berechnung wird angenommen, dass über die Erfassung
drei-er aufeinanddrei-erfolgenddrei-er Jahre in Vdrei-erbindung mit den
Korrekturfak-toren ein ausreichend allgemeingültiger Verbrauchswert ermittelt
Trang 24Welche Energieausweisarten gibt es? 1
wird, der dann die Grundlage für die standardisierte Berechnung
darstellt In welchen Fällen ein verbrauchsorientierter
Energieaus-weis ausgestellt wird, lesen Sie in Kap 1.2
Obwohl Leerstände von einzelnen Mietwohnungen angemessen zu
berücksichtigen sind und zusätzlich die Witterungsbereinigung
stattzufinden hat, hängt der tatsächliche Energieverbrauch vor allem
vom individuellen Nutzerverhalten ab Deshalb erlauben sowohl der
Bedarfsausweis, als auch der Verbrauchsausweis keine exakten
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch
Beispiel: Nutzerverhalten beeinflusst Energiekosten
Benötigt eine konkrete Nutzergruppe, etwa eine Großfamilie, beson
ders viel Warmwasser, so steigen die tatsächlichen Energiekosten al
lein aufgrund des hierfür erforderlichen zusätzlichen Energieaufwan
des
Was muss beim Verbrauchsausweis bedacht werden?
Der Verbrauchsausweis hat den Vorteil, dass der Eigentümer dem
Ersteller des Energieausweises lediglich die letzten drei
Heizkosten-abrechnungen übermitteln muss Dies kann z B ganz bequem per
E-Mail erfolgen Der Ersteller des Energieausweises gibt das
Daten-material in der Regel in ein computergestütztes
Berechnungspro-gramm ein Der verbrauchsorientierte Energieausweis kann daher
rasch und kostengünstig erstellt werden
Der Nachteil des verbrauchsorientierten Energieausweises besteht
darin, dass er auf dem konkreten Energieverbrauch beruht und
daher vom Nutzerverhalten beeinflusst wird
Der verbrauchsorientierte Energieausweis wird voraussichtlich zu
einem Preis von etwa 50,– € zu erhalten sein Die Ausweise werden
derzeit aber auch mit einem Einführungspreis von 30,– € angeboten
Nutzerverhalten wird nicht berücksichtigt
Vorteil: wenig Aufwand
Nachteil: Nutzerverhalten
Preis:
30 bis 50 €
Trang 251.2 Für welche Gebäude muss ein
Energieausweis erstellt werden?
Kurz gefasst: Für diese Gebäude benötigen Sie einen
Energieausweis
Die Energieeinsparverordnung gilt
• für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden und
• für deren Gebäudeteile,
• insbesondere für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-,
Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der wasserversorgung in Gebäuden (§ 1 Abs 1 Nr 2 EnEV)
Warm-Die Energieeinsparverordnung gilt damit für alle Gebäudearten,
gleichgültig ob es sich um Wohnräume, Geschäftsräume, kleine oder
große Gebäude, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, vermietete
oder selbst bewohnte Wohnungen handelt
Die Energieeinsparverordnung gilt außerdem gleichermaßen für neu
zu errichtende Gebäude (Neubauten) und für bestehende Gebäude
(Bestandsgebäude)
Der Energieausweis muss im Falle des Verkaufs oder der
Vermie-tung eines Gebäudes oder einer Wohnung grundsätzlich für
sämtli-che Gebäude, unabhängig davon, ob es sich um reine
Wohngebäu-de, Gewerbeeinheiten oder gemischt genutzte Immobilien handelt,
zugänglich gemacht werden (§ 16 II EnEV) Ob ein Verbrauchs-
oder Bedarfsausweis erforderlich ist, richtet sich nach folgenden
Voraussetzungen
1.2.1 Neubauten
Energieausweise für neu zu errichtende Gebäude sind aufgrund des
Energiebedarfs auszustellen Für Neubauten ist der Bedarfsausweis
verpflichtend Bei Neubauten wird anhand der Planungsunterlagen
errechnet, welche Energie benötigt wird, um das Gebäude zu
behei-zen bzw Warmwasser zu erzeugen Für Neubauten ist sachlogisch
bereits deshalb nur ein Energieausweis auf Bedarfsgrundlage
mög-lich, weil noch keine konkreten Verbrauchsdaten vorliegen
Trang 26Für welche Gebäude muss ein Energieausweis erstellt werden? 1
In aller Regel geschieht die Erstellung des Energieausweises bei zu
errichtenden Gebäuden heute automatisch, da der Bedarfsausweis
für Neubauten bereits seit der Energieeinsparverordnung 2001
ver-pflichtend ist
1.2.2 Ältere Wohngebäude mit bis zu vier
Wohnungen
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor
dem 01.11.1977 gestellt worden ist, ist der Bedarfsausweis zwingend
(§ 17 Abs 2 Satz 2 EnEV)
Für diese Gebäude muss im Falle des Verkaufs oder einer
Neuver-mietung nach dem 01.10.2008 zwingend ein bedarfsorientierter
Energieausweis vorgelegt werden Ein verbrauchsorientierter
Ener-gieausweis ist in diesen Fällen nach dem 01.10.08 nicht mehr
zuläs-sig Bis zum 01.10.08 besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und
Verbrauchsausweis
Bei Gebäuden mit bis zu vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor
dem 01.11.1977 gestellt worden ist und die zum Zeitpunkt der
Bau-fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11.08.1977 bereits eingehalten haben, ist der bedarfsorientierte
Energieausweis nicht zwingend In diesem Fall ist auch der
ver-brauchsorientierte Energieausweis zulässig (§ 17 Abs 2 Nr 1 EnEV)
Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Gebäude (Bauantrag vor
dem 01.11.1977, bis zu vier Wohnungen) durch spätere
Modernisie-rungen auf das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11.08.1977 gebracht wurden (§ 17 Abs 2 Nr 2 EnEV) Auch
dann ist der verbrauchsorientierte Energieausweis zulässig
Bauliche Veränderungen an bestehenden Gebäuden
Werden an bestehenden Gebäuden wesentliche Änderungen im
Sinne der Anlage 3 Nr 1 bis 6 der EnEV vorgenommen und wird
zusätzlich eine Berechnung des Energiebedarfs des gesamten
Gebäu-des nach § 9 Abs 2 EnEV durchgeführt, so ist ein Bedarfsausweis zu
erstellen (§ 17 II EnEV)
Gesetzliche Grundlage seit 2001
Bauantrag vor 01.11.1977
Bedarfsausweis zwingend
Ausnahmen
Bedarfsausweis nach baulichen Änderungen
Trang 27Erfasst sind davon Änderungen an
• Außenwänden,
• Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern,
• Außentüren,
• Decken, Dächern und Dachschrägen,
• Wänden und Decken, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich
grenzen, sowie
• sogenannten Vorhangfassaden Dabei handelt es sich um eine
am Gebäude angebrachte Konstruktion ohne statische Funktion zum Wetterschutz und zum Schutz gegen Regen, Luftzug und Sonneneinstrahlung
Erweiterung von bestehenden Gebäuden
Wird die Nutzfläche von beheizten oder gekühlten Räumen um
mehr als die Hälfte erweitert – z B bei größeren Modernisierungen
oder Anbauten – und wird eine Berechnung des Energiebedarfs des
gesamten Gebäudes nach § 9 II EnEV durchgeführt, so ist ebenfalls
der Bedarfsausweis zwingend (§ 17 II 1 i V m § 16 I EnEV)
1.2.3 Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten
Für Wohngebäude mit fünf oder mehr Wohneinheiten, gleichgültig
aus welchem Baujahr, besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und
Verbrauchsausweis
1.2.4 Wahlmöglichkeit für alle Wohngebäude bis
30.09.2008
Bis 30.09.2008 können Eigentümer für alle Wohngebäude zwischen
Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen Die bis zum 30.09.2008
erstellten Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig
Gebäude Bedarfsausweis Verbrauchsausweis
Neubau zwingend nicht zulässig
Bis vier Wohnungen, Bauantrag vor
01.11.1977
zwingend ab 01.10.2008
Trang 28Für welche Gebäude muss kein Energieausweis vorgelegt werden? 1
Gebäude Bedarfsausweis Verbrauchsausweis
Bis vier Wohnungen, Bauantrag vor
01.11.1977, aber auf Niveau der Wär
meschutzverordnung vom 11.08.1977
zulässig zulässig
Bis vier Wohnungen und durch Mo
dernisierung auf Niveau der Wärme
schutzverordnung vom 11.08.1977
gebracht
zulässig zulässig
Bestandsgebäude und wesentliche
Änderungen und Berechnung gemäß
§ 9 II
zwingend nicht zulässig
Erweiterung von bestehenden Gebäu
den um mehr als die Hälfte und Be
rechnung gemäß § 9 II
zwingend nicht zulässig
Wohngebäude mit fünf oder mehr
Wohneinheiten, gleichgültig aus wel
chem Baujahr
zulässig zulässig
Energieausweis vorgelegt werden?
Kurz gefasst: Für diese Gebäude benötigen Sie keinen
Energieausweis
Die Energieeinsparverordnung gilt nicht für die in § 1 Abs 2
ge-nannten Gebäude Hervorzuheben sind:
• Stallgebäude (§ 1 Abs 2 Nr 1 EnEV)
• unterirdische Bauten (§ 1 Abs 2 Nr 3 EnEV)
• Zelte und sonstige Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt
aufgestellt und zerlegt zu werden, z B Container (§ 1 Abs 2
Nr 5 EnEV)
• provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis
zu zwei Jahren (§ 1 Abs 2 Nr 6 EnEV) Dies sind Gebäude, die
errichtet und nach einer kurzen Nutzungszeit wieder beseitigt
werden, z B Musterhäuser
• Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken
gewidmet sind, z B Kirchen, Moscheen (§ 1 Abs 2 Nr 7 EnEV)
EnEV siehe CDROM
Trang 29• Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier
Monaten jährlich bestimmt sind, z B Wochenend- und häuser (§ 1 Abs 2 Nr 8 EnEV)
Ferien-1.3.1 Auf welche Gebäude lässt sich die EnEV nicht
anwenden?
§ 16 II, d h die Verpflichtung des Vermieters oder Verkäufers,
einen Energieausweis zugänglich zu machen, ist nicht anwendbar,
wenn das zur Vermietung oder zum Verkauf vorgesehene Gebäude
nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung gemäß § 1 EnEV
fällt Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Gebäude nur
geringfügig oder gar nicht beheizt und gekühlt wird
Beispiele
Vermietung oder Verkauf
• eines Tiefgaragenstellplatzes,
• eines Lagerraums oder
• eines Kellers ohne Heizung
Der Energieausweis kann in diesem Fall seinen Zweck, den
künfti-gen Miet- oder Kaufinteressenten über die energetischen
Verhältnis-se des Objekts zu informieren, nicht erfüllen Deshalb ist ein
Ener-gieausweis in diesen Fällen nicht erforderlich
Achtung: „Einheitliches Mietverhältnis“
Wird ein Tiefgaragenstellplatz zusammen mit einer Wohnung vermie
tet, was regelmäßig der Fall ist, so geht die Rechtsprechung von einem
sogenannten einheitlichen Mietverhältnis aus Das Mietverhältnis über
Wohnraum sowie das über die Tiefgarage bilden dann eine rechtliche
Einheit Hier bejaht die Rechtsprechung auch dann ein einheitliches
Mietverhältnis, wenn zwei getrennte Vertragsurkunden ausgestellt sind
In diesem Fall hat der Vermieter seiner Verpflichtung aus § 16 II 3 EnEV
zur Zugänglichmachung eines Energieausweises nachzukommen, da
das einheitliche Mietverhältnis über Wohnraum betroffen ist
Trang 30Für welche Gebäude muss kein Energieausweis vorgelegt werden? 1
1.3.2 Keine Vorlagepflicht bei gemischten Verträgen
Die Vorlageverpflichtung des Energieausweises gilt ferner nicht für
sogenannte gemischte Verträge, die neben dem Vermietungselement
auch Dienstleistungselemente umfassen
Beispiele für gemischte Verträge
Beherbergungsverträge (Hotels, Pensionen), Verträge über die Nut
zung von Ferienhäusern und Ferienwohnungen
1.3.3 Kleine Gebäude
Bei kleinen Gebäuden muss ein Energieausweis ebenfalls nicht
vor-gelegt werden (§ 16 IV EnEV) Es handelt sich hierbei um neu zu
errichtende kleine Wohngebäude, die über nicht mehr als 50 qm
Gebäudenutzfläche verfügen
1.3.4 Baudenkmäler
Der Energieausweis muss ferner nicht für Baudenkmäler vorgelegt
werden Auch die Aufnahme dieser Regelung in die Verordnung
wurde vom Bundesrat durchgesetzt Zur Begründung führte er an,
dass eine Verpflichtung zur Herstellung des Energieausweises den
Modernisierungsdruck auf Baudenkmäler erhöhen würde Es drohe
die Gefahr, dass das Erscheinungsbild und/oder die Substanz von
Baudenkmälern durch ungeeignete und unsachgemäße
Wärme-dämmmaßnahmen gefährdet würden (Beschluss des Bundesrats
vom 08.06.07, 282/07) Nach Ansicht des Bundesrats sind
Bau-denkmaleigentümer ohnehin erheblich belastet, sodass eine weitere
Verpflichtung – hier durch Erstellung und Vorlage des
Energieaus-weises – nicht angezeigt sei
Ursprünglich war im Verordnungsentwurf vorgesehen, dass
Eigen-tümer von Baudenkmälern bei unverhältnismäßig hohem Aufwand
eine Ausnahmegenehmigung erhalten können Dies wiederum hätte
nach Auffassung des Bundesrats zu einem zusätzlichen und
erhebli-chen Verwaltungsaufwand geführt Deshalb wurden die Eigentümer
von Baudenkmälern auf Betreiben des Bundesrats von der
Ver-pflichtung zur Erstellung eines Energieausweises ausgenommen
Kein Energie ausweis
Kein Energie ausweis erforderlich
Trang 311.4 In welchen Fällen muss der
Energieausweis öffentlich ausgehängt werden?
In Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in
denen Behörden und sonstige Einrichtungen untergebracht sind
und die im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen von einer
großen Anzahl von Menschen aufgesucht werden, hat der
Eigentü-mer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtba-ren Stelle auszuhängen (§ 16 III EnEV)
Beispiele für öffentliche Gebäude
Arbeitsagenturen, Schulen, Sozialämter
Eine Ausnahme gilt für die Anbieter von privaten Dienstleistungen
im Rahmen größerer Gebäude, z B Kaufhäuser,
Einzelhandelsge-schäfte, Bankgebäude u Ä Gebäude für private Dienstleistungen
sind nicht von der Aushangpflicht erfasst Ebenfalls nicht erfasst sind
Gebäude, die zu Besichtigungszwecken geöffnet werden
Beispiele
Museen, Kulturdenkmäler, ebenso Turn und Sporthallen, die durch
Vereine genutzt werden
erstellt haben und vorlegen können?
Gem § 16 Abs 2 EnEV hat der Verkäufer einer Immobilie oder
eines grundstücksgleichen Rechts (z B Erbbaurecht) dem
potenziel-len Käufer oder Mieter einen Energieausweis zugänglich zu machen
– spätestens unverzüglich nachdem dieser ihn verlangt hat Zu
Ein-zelheiten bei bestimmten Fallkonstellationen siehe für Mieter
Kap 5, für Verkäufer von Immobilien/Eigentumswohnungen oder
grundstücksgleichen Rechten Kap 7
Trang 32Bis wann müssen Sie einen Energieausweis erstellt haben und vorlegen können? 1
• Neubauten
Für Neubauten ist der bedarfsorientierte Energieausweis bereits
Pflicht und muss bei Neuvermietung oder Verkauf ab 01.10.07
zugänglich gemacht werden
• Bestehende ältere Gebäude
Energieausweise für Wohngebäude, die bis 1965 fertiggestellt
worden sind, müssen bei Neuvermietung oder Verkauf ab
01.07.2008 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs 1 EnEV)
• Alle anderen Wohngebäude
Für alle anderen, später errichteten Wohngebäude muss im Falle
der Vermietung oder des Verkaufs der Energieausweis ab dem
01.01.2009 zugänglich gemacht werden (§ 29 Abs 1 EnEV)
• Nichtwohngebäude
Für Nichtwohngebäude ist im Falle des Verkaufs oder der
Neu-vermietung ab 01.07.2009 ein Energieausweis zugänglich zu
ma-chen (§ 29 II Nr 1 EnEV)
• Öffentliche Gebäude
In großen Gebäuden mit Publikumsverkehr und mehr als 1.000
Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige
Einrichtungen Dienstleistungen erbringen, muss ein
Energie-ausweis ab 01.07.2009 gut sichtbar ausgehängt werden (§ 16 III
EnEV)
Der Bundesrat hat zu den ursprünglich von der Bundesregierung
vorgesehenen kürzeren Fristen jeweils Verlängerungen durchgesetzt
Nachdem die Aussagen des Energieausweises zur energetischen
Qualität den Wert der Immobilie beeinflussen werden, soll den
Eigentümern von Gebäuden durch die verlängerten Fristen die
Möglichkeit eröffnet werden, vor Erstellung des Energieausweises
energetische Sanierungen durchzuführen Um hier den Eigentümern
ausreichend Zeit zu geben und unter Berücksichtigung des zu
erwar-tenden Auftragsstaus bei den Handwerkern wurden die
ursprüng-lich vorgesehenen Fristen zeitursprüng-lich nach hinten verschoben
Eine Verlängerung der Fristen war nach Ansicht des Bundesrats
auch deshalb angezeigt, weil die Eigentümer wohl erst nach
Inkraft-Bedarfsausweis
ab 01.10.2007
Bis 1965 fertig gestellt:
ab 01.07.2008
Ab 1965 fertig gestellt:
ab 01.01.2009
Ab 01.07.2009
Aushang ab 01.07.2009
Möglichkeit zur Sanierung
Trang 33lichen Verpflichtungen – Erstellung eines Energieausweises –
nach-zukommen Den Eigentümern von Gebäuden wurde damit ein
Pla-nungs- und Ausführungszeitraum zugebilligt Entschließt sich der
Eigentümer, Maßnahmen durchzuführen, die die Energiebilanz des
Gebäudes verbessern, so wäre es nicht sinnvoll, zunächst – etwa weil
eine Neuvermietung ansteht – einen verbrauchsorientierten
Ener-gieausweis erstellen zu lassen und später die
Modernisierungsmaß-nahmen durchzuführen Denn falls Änderungen am
Gebäudebe-stand vorgenommen werden, würde ein bereits ausgestellter
verbrauchsorientierter Energieausweis seine Gültigkeit verlieren
Der bedarfsorientierte Energieausweis würde dann zwingend
erfor-derlich (§ 16 Abs 1 Nr 1 EnEV)
Zusammenfassung
Der bedarfsorientierte Energieausweis ist zwingend für Neubauten
und Bestandsgebäude mit bis zu vier Wohnungen – Bauantrag vor
dem 01.11.1977 – und bei Änderungen an Gebäuden
Im Übrigen besteht Wahlmöglichkeit Der Eigentümer eines
Gebäu-des kann frei wählen, ob er einen verbrauchs- oder
bedarfsorientier-ten Energieausweis erstellen lässt
Wurden relevante Veränderungen an den Gebäuden in den letzten
drei Jahren durchgeführt, so ist die Erstellung eines
Verbrauchsaus-weises nicht möglich, da die entsprechenden Daten nicht vorliegen
Werden zu einem späteren Zeitpunkt bauliche Veränderungen von
energetischer Relevanz an Bestandsgebäuden durchgeführt, so
ver-liert ein bereits erstellter Verbrauchsausweis seine Gültigkeit
Gebäude zugänglich machen bei Vermietung oder Verkauf
Neubauten ab 01.10.2007 Fertigstellung bis 1965 ab 01.07.2008 Alle anderen Wohngebäude ab 01.01.2009 Nichtwohngebäude ab 01.07.2009 Aushang in öffentlichen Gebäuden ab 01.07.2009 Siehe CDROM
Trang 342 Wie sieht ein Energieausweis
aus und was steht drin?
Die EnEV (Energieeinsparverordnung) setzt für neu zu errichtende
Wohngebäude einen maximalen Jahres-Primärenergiebedarf für
Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung sowie einen
maxima-len Wärmeverlust über die Umfassungsfläche des Gebäudes fest
Letzterer wird aus dem Verhältnis der Oberfläche des Gebäudes zu
seinem Volumen ermittelt Die Kühlung der Raumluft – falls
vor-handen – wird bei Wohngebäuden ebenfalls berücksichtigt
In diesem Rahmen werden die Nachweise gemäß der EnEV geführt
und die Energieausweise für neu zu errichtende Wohngebäude
er-stellt Diese Energieausweise müssen immer auf der Grundlage des
errechneten Energiebedarfs erstellt werden Nachdem keine
Ver-brauchsdaten für Neubauten vorliegen, scheidet ein
Verbrauchs-ausweis in diesem Fall naturgemäß aus
Energieausweise für bestehende Wohngebäude können immer – wie
bei Neubauten – auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs
erstellt werden In vielen Fällen sind jedoch auch Energieausweise
nach dem gemessenen Verbrauch möglich Welchen Energieausweis
Sie für ein Wohngebäude benötigen bzw ob Sie eine
Wahlmöglich-keit haben, lesen Sie in Kap 1.2.4
Die im Folgenden abgebildeten Seiten der Energieausweise stellen
die vorgeschriebenen Muster der Energieeinsparverordnung dar,
denen die tatsächlichen Energieausweise in Inhalt und Aufbau
ent-sprechen müssen Ihr Energieausweis könnte sich also eventuell
etwas von den Mustern unterscheiden
Die Muster der Energieausweise umfassen immer vier Seiten
Beglei-tet werden die Energieausweise von den
Modernisierungsempfeh-lungen, wenn solche gegeben werden können
Neubauten
Bestands gebäude
Muster
Trang 35Tipp: Energieausweise farbig oder schwarzweiß
Die Muster der Energieausweise sind im Original farbig abgebildet Da
durch wird die grafische Darstellung selbsterklärend unterstützt Die
Zuordnung der Gebäude geschieht im „grünen“ oder im „roten“ Bereich,
beziehungsweise abgestuft dazwischen in den jeweiligen Farbübergän
gen Die Energieausweise müssen aber gemäß der Verordnung aus Kos
tengründen nicht farbig ausgegeben werden Eine Ausgabe in schwarz
weiß genügt, was z usätz lich die Möglichkeit der Übertragung per Fax
ermöglicht und die Erstellung von Kopien erheblich vereinfacht
Die abgebildeten Seiten des Energieausweises finden Sie in Farbe auf
der CD, die diesem Buch beigefügt ist, und noch einmal in
Schwarz-Weiß im Anhang ab Seite 219
Abb 2: Seite 1 des Energieausweises für Wohngebäude
Siehe CDROM
Trang 36Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2
Auf der ersten Seite des Energieausweises für Wohngebäude werden
zunächst seine Gültigkeitsdauer, die Beschreibung des Gebäudes
sowie der Anlass für die Erstellung des Energieausweises dargestellt
Hier kann freiwillig noch ein Foto des Gebäudes eingefügt werden
Weiterhin wird angekreuzt, ob der Energieausweis auf Grundlage
des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs erstellt wurde und
wer die Datenerhebung durchgeführt hat: der Eigentümer des
Ge-bäudes oder der Aussteller des Dokuments
Im Folgenden werden verschiedene Hinweise zur Verwendung des
Energieausweises aufgeführt Besonders wichtig scheint in diesem
Zusammenhang der Hinweis, dass der Energieausweis lediglich der
Information und einem überschlägigen Vergleich von Gebäuden
dient Andere Ansprüche sollten deshalb auch nicht an den
Energie-ausweis gestellt werden
Am Ende von Seite 1 identifiziert sich der Aussteller des
Energie-ausweises mit seinem Namen, seiner Anschrift und seiner
Berufsbe-zeichnung Außerdem unterschreibt er das Dokument am Ende
dieser Seite Dabei ist neben einer eigenhändigen Unterschrift auch
eine Nachbildung der Unterschrift zulässig
Auf Seite 2 werden die Ergebnisse dargestellt, wenn der
Energieaus-weis nach dem berechneten Energiebedarf des Gebäudes erstellt
wurde Für den Fall, dass der Energieausweis aber nach dem
erfass-ten Energieverbrauch erstellt wurde, bleibt diese Seite leer
Den größten Teil der Seite 2 nimmt die Abbildung des Bandtachos
ein Mit zwei Pfeilen werden der Primärenergiebedarf und der
End-energiebedarf dargestellt Damit die Werte für den Betrachter ohne
Vorkenntnisse besser verständlich werden, sind weiter unten auf
dieser Seite Vergleichswerte für den Energiebedarf dargestellt So
kann ein Nichtfachmann die Einordnung des Gebäudes besser
beur-teilen und das Gebäude bezüglich seines Energiebedarfs einordnen
Freiwillig können neben dem Bandtacho noch die CO2-Emissionen
pro Jahr und Quadratmeter angegeben werden
Weitere Informationen auf dieser Seite sind die
Gegenüberstellun-gen von Ist- und Anforderungswerten zum Primärenergiebedarf
und der energetischen Qualität der Gebäudehülle Danach wird der
Endenergiebedarf des Gebäudes angegeben
Angaben auf der ersten Seite
Seite 2 Bedarfsausweis
Bandtacho
CO 2 Emissionen Endenergie bedarf
Trang 37Abb 3: Seite 2 des Energieausweises für Wohngebäude – Berechneter Energiebedarf des Gebäudes
Anzukreuzen sind außerdem Optionen zu erneuerbaren Energien
Zunächst muss angegeben werden, ob die Einsetzbarkeit alternativer
Energieversorgungssysteme geprüft wurde, wie es beim Neubau von
Gebäuden mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche
vorge-schrieben ist; weiterhin, für welche Bereiche diese alternativen
Ener-giesysteme genutzt werden
Schließlich hat der Aussteller noch Angaben zum angewendeten
Lüftungskonzept im jeweiligen Gebäude zu machen
Diese Seite schließt mit weiteren Hinweisen, unter anderem dem
folgenden, der besondere Beachtung verdient: „Insbesondere
erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den
tat-sächlichen Verbrauch.“ Erläuterungen zu dieser problematischen
Thematik finden Sie im Kap 8.3
Trang 38Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2
Abb 4: Seite 3 des Energieausweises für Wohngebäude –
Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes
Wenn der Energieausweis auf Grundlage des gemessenen
Energie-verbrauchs erstellt wurde, dann werden auf dieser Seite die
Ergeb-nisse zusammengefasst Wurde der Energieausweis aber nach dem
berechneten Energiebedarf erstellt, dann wird diese Seite 3 nicht
ausgefüllt
Ein Bandtacho zeigt auch hier mit einem Pfeil, wie der
Energie-verbrauchskennwert des bewerteten Gebäudes einzuordnen ist
Weiter unten sind wieder Vergleichswerte zum Energiebedarf zur
besseren Orientierung in der Skala dargestellt
Direkt unter dem Bandtacho wird festgehalten, ob in dem erfassten
Energieverbrauch der Energiebedarf für Warmwasser enthalten ist
und ob das Gebäude gekühlt wird, ob es also eine Klimaanlage hat
Siehe CDROM
Seite 3 Verbrauchs ausweis
Bandtacho
Warmwasser Klimaanlage
Trang 39Außerdem wird zusätzlich die Grundlage für diesen Energieausweis,
die Verbrauchserfassung, zusammengestellt Die Angaben über
zeit-liche Bereinigung (d h die Berücksichtigung von Leerständen) und
Klimafaktoren, mit denen die Verbrauchsdaten im Sinne einer
all-gemeingültigen Berechnung abgeglichen werden müssen, runden
die Angaben über Verbrauchserfassung ab
Am Ende der Seite gibt es wieder wichtige Verbraucherhinweise,
z B.: „Der tatsächlich gemessene Verbrauch … weicht … vom
ange-gebenen Energieverbrauchskennwert ab.“
2.1.1 Erläuterungen im Energieausweis
Abb 5: Seite 4 des Energieausweises für Wohngebäude - Erläuterungen
Siehe CDROM
Trang 40Wie sieht ein Energieausweis aus und was steht drin? 2
Auf Seite 4 werden Erläuterungen zu den vorherigen Seiten gegeben
Diese Erläuterungen sind allgemein gehalten und erklären folgende
Fachbegriffe der ersten drei Seiten des Energieausweises:
Leider wirkt Seite 4 des Energieausweises ein bisschen wie das
unan-genehme Kleingedruckte zu irgendwelchen Geschäftsbedingungen
Davon sollte man sich – auch in diesem Fall – nicht abschrecken
lassen Für den interessierten Verbraucher bieten sich hier wichtige
Hinweise zu den trockenen Fachbegriffen Für die Leser, die sich
trotzdem nicht für Kleingedrucktes begeistern können, hier einige
Auszüge:
• Zu Energiebedarf – Seite 2
„Die angegebenen Werte werden auf der Grundlage der
Bauun-terlagen bzw gebäudebezogener Daten und unter Annahme von
standardisierten Rahmenbedingungen … berechnet So lässt sich
die energetische Qualität des Gebäudes unabhängig vom
Nutzer-verhalten und der Wetterlage beurteilen Insbesondere wegen
standardisierter Randbedingungen erlauben die angegebenen
Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen
Energiever-brauch.“
• Primärenergiebedarf – Seite 2
„Der Primärenenergiebedarf bildet die Gesamtenergieeffizienz
eines Gebäudes ab Er berücksichtigt neben der Endenergie auch
die sogenannte ‚Vorkette‘ (Erkundung, Gewinnung, Verteilung,
Umwandlung) der jeweils eingesetzten Energieträger (z B
Heiz-öl, Gas, Strom, erneuerbare Energien etc.) Kleine Werte
signali-sieren einen geringen Bedarf und damit eine hohe
Energieeffi-Seite 4 Energieausweis
Berechnungs grundlagen
Gesamtenergie effizienz