Kurzarbeit kann sich als sinnvolle Maßnahme erweisen,wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter – auch bei Ausschöpfung aller Flexibilisierungsmöglichkei-ten – vorübergehend nicht mehr im Um
Trang 2S a i s o n u n d T r a n s f e r
-k u r z a r b e i t e r g e l d
Gerd-Jürgen Ludwig Kai Nehring Joachim Kopp
Haufe Mediengruppe Freiburg • Berlin • München • Würzburg
Trang 3Bibliographische Information Der Deutschen Bibliothek
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Lektorat: Ass jur Stephan Grauer
Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Redaktionsschluss am 15 September 2006 Alle Angaben/Daten nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit Dieses Werk sowie alle darin enthaltenen einzel- nen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich vom Urheber- rechtsschutz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen, Auswertungen durch Datenbanken und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme.
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Trang 4Aktueller Hinweis für das Dachdeckerhandwerk 11
Abkürzungsverzeichnis 12
A Überblick über das Kurzarbeitergeld 15
1 Das Leistungssystem Kurzarbeitergeld 15
1.1 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit? 16
1.1.1 Wichtige Aspekte für Arbeitgeber 16
1.1.2 Wichtige Aspekte für Arbeitnehmer 18
1.2 Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes 21
1.3 Beteiligte im Leistungsverfahren 23
1.3.1 Arbeitnehmer 23
1.3.2 Arbeitgeber 24
1.3.3 Betriebsvertretung 25
1.3.4 Agentur für Arbeit 26
2 Das Saison-Kurzarbeitergeld 26
2.1 Ein „neuer Anlauf“ 26
2.2 Die Verzahnung mit tarifvertraglichen Strukturen 29
2.3 Anwendungsbereich und Wirkungsforschung 31
3 Das Transferkurzarbeitergeld im arbeits- und sozialrechtlichen Kontext 32
3.1 Arbeitsrechtliche Ausgangslage 32
3.1.1 Kündigungsschutzrechtlicher Hintergrund 32
3.1.2 Betriebsverfassungsrechtliche Seite 33
3.1.3 Bisher übliche Ausgestaltung von Sozialplänen 34
3.2 Neue steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen 35
3.3 Transferleistungen 36
3.3.1 Transfermaßnahmen 37
3.3.2 Transferkurzarbeitergeld 38
B Das neue Saison-Kurzarbeitergeld 39
1 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit 39
1.1 Überblick 39
1.2 Einführung der Kurzarbeit/arbeitsrechtliche Grundlagen 39
1.2.1 Tarifvertrag 39
1.2.2 Betriebsvereinbarung 40
1.2.3 Individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern 40
1.2.4 Änderungskündigung 41
1.2.5 Sonderfall Massenentlassung 42
1.3 Betriebliche Mitbestimmung 42
1.3.1 Zwingende Mitbestimmung 42
1.3.2 Allgemeine Beteiligungsrechte/Wirtschaftsausschuss 43
1.4 Auswirkungen der Kurzarbeit auf das Arbeitsverhältnis 44
1.4.1 Hauptleistungspflichten: Arbeitsumfang und Entgelt 44
1.4.2 Sonderzahlungen 44
1.4.3 Urlaub 44
Trang 54 Inhalt
1.4.4 Arbeitsunfähigkeit 45
1.4.5 Feiertage 45
1.4.6 Mehrarbeit 45
1.4.7 Kündigung 45
1.5 Folgen nicht ordnungsgemäßer Einführung von Kurzarbeit 46
2 Der versicherte Arbeitsausfall 46
2.1 Erheblichkeit des Arbeitsausfalls/Grundvoraussetzungen 47
2.2 Ursachen des Arbeitsausfalls 48
2.2.1 Witterung als Ausfallgrund 48
2.2.2 Wirtschaftlich bedingter Arbeitsausfall 49
2.2.3 Unabwendbares Ereignis 50
2.3 Vorübergehender Arbeitsausfall 51
2.4 Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls 52
2.4.1 Konkretisierung der Vermeidbarkeit 52
2.4.2 Allgemeine Vermeidungsstrategien 53
2.4.3 Vermutung der Vermeidbarkeit 53
3 Betriebliche Voraussetzungen 62
3.1 Beschäftigung eines Arbeitnehmers 62
3.2 Betriebsbegriff 62
3.2.1 Organisatorisch-technische Einheit 63
3.2.2 Betriebszweck 63
3.2.3 Betriebsabteilung 63
4 Anwendungsbereich des Saison-Kurzarbeitergeldes 64
4.1 Gesetzliche Abgrenzungsmerkmale 66
4.1.1 Betriebsbegriff 66
4.1.2 Gewerbliche Tätigkeit 66
4.1.3 Überwiegende Erbringung von Bauleistungen 67
4.1.4 Bauleistungen 68
4.2 Konkrete Abgrenzung durch die Baubetriebe-Verordnung 68
4.2.1 Positivkatalog 69
4.2.2 Negativkatalog 78
4.3 Kraft Gesetzes ausgeschlossene Betriebe 81
5 Persönliche Voraussetzungen 82
5.1 Versicherungspflichtige Beschäftigung 82
5.1.1 Fortsetzung der versicherungspflichtigen Beschäftigung 84
5.1.2 Arbeitsaufnahme aus zwingenden Gründen 84
5.1.3 Aufnahme einer Beschäftigung nach Ausbildung 84
5.2 Ungekündigte Beschäftigung 85
5.2.1 Wirksamkeit von Kündigung und Aufhebungsvertrag 85
5.2.2 Kurzarbeitergeld bei Kündigungsschutzklage 85
5.3 Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit 86
5.4 Ausgeschlossene Personengruppen 87
5.4.1 Bezieher von Krankengeld 87
5.4.2 Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen 87
5.4.3 Unzureichende Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung 87
6 Anzeige der Kurzarbeit 89
6.1 Formerfordernisse 90
6.2 Glaubhaftmachung 91
6.3 Zuständige Agentur für Arbeit 91
6.4 Wirkung der Anzeige 91
Trang 67.1 Saison-Kurzarbeitergeld 93
7.2 Konjunkturelles Kurzarbeitergeld 94
7.2.1 Beginn und Lauf der Bezugsfrist 95
7.2.2 Verlängerung der Bezugsfrist 96
7.2.3 Neue Bezugsfrist 96
8 Höhe des Kurzarbeitergeldes 97
8.1 Erhöhter Leistungssatz 97
8.1.1 Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 98
8.1.2 Bescheinigung der Arbeitsagentur 98
8.2 Nettoentgeltdifferenz 99
8.2.1 Sollentgelt 99
8.2.2 Istentgelt 102
8.2.3 Leistungsberechnung 106
9 Ruhen der Leistung 107
9.1 Sperrzeit 107
9.2 Vollrente wegen Alters 108
9.3 Ruhen bei Arbeitskämpfen 108
10 Verfügungen über das Kurzarbeitergeld 109
10.1 Abzweigung bei Verletzung der Unterhaltspflicht 109
10.2 Zwangsvollstreckung, Abtretung, Verpfändung 110
10.2.1 Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld 110
10.2.2 Pfändung von Arbeitgeberforderungen 110
10.3 Schadensersatzanspruch/Erstattungspflichten 110
10.4 Insolvenzverfahren 111
11 Sozialversicherung 111
11.1 Beitragspflicht 111
11.1.1 Beitragsberechnung 113
11.1.2 Beitragstragung 114
11.1.3 Beitragszuschuss bei Bezug von Kurzarbeitergeld 114
11.1.4 Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld 114
12 Ergänzende Leistungen 114
12.1 Allgemeine Voraussetzungen 115
12.1.1 Kündigungsausschluss 116
12.1.2 Sicherstellung der Finanzierung 116
12.1.3 Arbeitszeiten und Arbeitsausfall im Ausland/Grenzgänger 116
12.2 Zuschuss-Wintergeld 117
12.2.1 Höhe des Zuschuss-Wintergeldes 117
12.2.2 Förderumfang 118
12.2.3 Auszahlung 119
12.3 Mehraufwands-Wintergeld 119
12.3.1 Beschäftigung auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz 119
12.3.2 Berücksichtigungsfähige Arbeitsstunden 120
12.3.3 Auszahlung 120
12.4 Erstattung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung 120
12.5 Winterbeschäftigungs-Umlage 121
12.5.1 Höhe der Umlage 121
12.5.2 Tragung der Umlage 121
Trang 76 Inhalt
12.5.3 Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 122
12.5.4 Nicht umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt 123
12.5.5 Umlageverfahren 123
12.5.6 Auslandsbaustellen 126
12.5.7 Verwaltungskosten 126
13 Leistungsverfahren 127
13.1 Zuständige Agentur für Arbeit 127
13.2 Pflichten des Arbeitgebers 127
13.2.1 Berechnungs- und Auszahlungspflichten 127
13.2.2 Aufzeichnungspflichten 128
13.2.3 Statistische Auskunftspflichten 128
13.2.4 Mitwirkungs- und Duldungspflichten 128
13.2.5 Anzeigepflicht bei Arbeitskämpfen 129
13.2.6 Schadensersatz bei Pflichtverletzungen 129
13.2.7 Ordnungswidrigkeit und Bußgeld 130
13.3 Pflichten des Arbeitnehmers 130
13.3.1 Anzeigepflicht 130
13.3.2 Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung 130
13.3.3 Allgemeine Meldepflicht 130
13.3.4 Erstattungspflicht 130
13.3.5 Ordnungswidrigkeit, Bußgeld 131
13.4 Leistungsantrag 131
13.4.1 Formerfordernisse 131
13.4.2 Inhalt des Antrags 131
13.4.3 Antragsfristen 132
13.5 Örtliche Listenprüfung 134
13.6 Entscheidung über den Leistungsantrag 134
13.6.1 Grundsatz 134
13.6.2 Vorläufige Entscheidung 135
13.7 Auszahlung des Kurzarbeitergeldes 135
13.7.1 Grundsatz 135
13.7.2 Abschlagszahlungen 136
13.8 Aufhebung von Entscheidungen 136
13.9 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen 137
14 Steuerrechtliche Bewertung des neuen Leistungssystems 138
14.1 Das verkürzte Arbeitsentgelt 138
14.2 Saison-Kurzarbeitergeld 138
14.3 Ergänzende Leistungen 139
14.3.1 Zuschuss-Wintergeld 139
14.3.2 Mehraufwands-Wintergeld 139
14.3.3 Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge 139
14.4 Eventuelle Aufstockungen zum (Saison-)Kurzarbeitergeld 139
14.5 Beiträge zur Winterbeschäftigungs-Umlage 140
14.5.1 Umlagebeiträge der Arbeitgeber 140
14.5.2 Umlagebeiträge der Arbeitnehmer 140
Trang 82.1 Einrichtung einer Transferagentur 143
2.2 Beauftragung einer Transfergesellschaft 143
2.2.1 Vorteile des Einsatzes einer Transfergesellschaft 144
2.2.2 Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Transfergesellschaft 147
3 Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Abfindungen 148
3.1 Steuerliche Behandlung von Abfindungen 148
3.1.1 (Frühere) Steuerfreiheit von Abfindungen 148
3.1.2 Steuerermäßigung durch die sogenannte „Fünftelregelung“ 149
3.2 Sozialversicherungsrechtliche Aspekte von Abfindungen 151
3.2.1 Beitragsfreiheit von Abfindungen 151
3.2.2 Berücksichtigung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld 152
4 Transfermaßnahmen 156
4.1 Zielrichtung 156
4.2 Fördervoraussetzungen 157
4.2.1 Betriebsänderung 157
4.2.2 Bedrohung von Arbeitslosigkeit 158
4.2.3 Eingliederung der Arbeitnehmer 160
4.2.4 Durchführung der Maßnahmen durch Dritte 160
4.2.5 Qualitätssicherung 161
4.2.6 Finanzierungsbeitrag des Arbeitgebers 161
4.2.7 Sicherung der Maßnahmedurchführung 162
4.3 Ausschlussgründe 162
4.4 Umfang der Förderung 162
4.5 Verhältnis zu anderen Leistungen der Arbeitsförderung 163
4.6 Verfahren 163
5 Transferkurzarbeitergeld 164
5.1 Zielrichtung und Grundstruktur 164
5.2 Fördervoraussetzungen 165
5.2.1 Dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall 165
5.2.2 Betriebliche Voraussetzungen 166
5.2.3 Persönliche Voraussetzungen 167
5.2.4 Anzeige des Arbeitsausfalls 169
5.3 Verpflichtungen des Arbeitgebers 169
5.3.1 Vermittlungsbemühungen 169
5.3.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten 169
5.3.3 Meldepflichten 170
5.4 Anspruchsausschluss 171
5.5 Förderdauer 171
5.6 Leistungshöhe 172
5.7 Verfahren 172
D Arbeitshilfen 173
1 Formulierungs- und Handlungshilfen 173
1.1 Betriebsvereinbarung über die Einführung von (Saison-)Kurzarbeit 173
1.2 Beispiel eines Interessenausgleichs 175
1.3 Beispiel für einen (Transfer-)Sozialplan 178
1.4 Beispiel für einen dreiseitigen Vertrag 183
Trang 98 Inhalt
1.5 Beispiel für einen Kooperationsvertrag mit dem Träger der
Transfer-gesellschaft 185
1.6 Entscheidungshilfe zur Auswahl des richtigen Kooperationspartners zur Durchführung von Transfermaßnahmen/Einführung von Transfergesellschaften 187 2 Wichtige Vordrucke/Übersicht zu den gemeinsamen Einrichtungen 189
2.1 Erstanzeige über den Arbeitsausfall 189
2.2 Anzeige über Arbeitsausfall 191
2.3 Anzeige über den Arbeitsausfall in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit – nur für Transferkurzarbeitergeld 195
2.4 Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag 198
2.5 Kurzarbeitergeld-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag 200
2.6 Statistische Betriebsmeldung nach § 320 Abs 4 SGB III 203
2.7 Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen – inkl Folgeanzeige bei fortbestehendem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen 204 2.8 Abrechnungsliste für Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen 206
2.9 Übersicht zu den gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes 208
3 Rechtsvorschriften 209
3.1 Die wichtigsten Normen des SGB III 209
3.2 Baubetriebe-Verordnung 221
3.3 Winterbeschäftigungs-Verordnung 225
3.4 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld und Winterausfallgeld für das Jahr 2006 vom 19 Dezember 2005 228
3.5 Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechung des Winterausfallgeldes und des Kurzarbeitergeldes 233
3.6 Tabelle der Bundesagentur für Arbeit zur Berechung des Winterausfallgeldes und des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener 249
3.7 Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld 250
3.8 Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes (ESF-BA-Programm) – Auszug 251
4 Überblick zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit 251
4.1 Versicherungsleistung Arbeitslosengeld 252
4.1.1 Arbeitslosigkeit 252
4.1.2 Arbeitslosmeldung 253
4.1.3 Anwartschaftszeit 253
4.1.4 Anspruchsdauer 253
4.1.5 Leistungshöhe 254
4.1.6 Nebenverdienst 255
4.1.7 Ruhen des Anspruchs 255
4.1.8 Erlöschen des Anspruchs 257
4.1.9 Sozialversicherung 257
4.2 Arbeitslosengeld II 257
4.2.1 Hilfebedürftigkeit 258
4.2.2 Soziale Sicherung 258
4.3 Eingliederungsleistungen 259
4.3.1 Leistungen an Arbeitnehmer 259
4.3.2 Leistungen an Arbeitgeber 261
Stichwortverzeichnis 265
Trang 10getreten ist, wurden neue Rahmenbedingungen für die Überbrückung saisonbedingter fälle in den Wintermonaten geschaffen Der Gesetzgeber zieht damit die Konsequenzen aus nega-tiven Erfahrungen der vergangenen Jahre Insbesondere in der Baubranche war zuletzt ein stetigerAnstieg der Arbeitslosigkeit im Winter zu verzeichnen Arbeitnehmer wurden vielfach in kurzfristi-
Arbeitsaus-ge Arbeitslosigkeit entlassen, obwohl mit der Winterbauförderung ein spezifisches stem mit finanziellen Anreizen für eine durchgehende Beschäftigung zur Verfügung stand
Leistungssy-Die Winterbauförderung hat damit nicht den erwarteten Beitrag zur Bekämpfung der beitslosigkeit geleistet Sie wurde deshalb als eigenständiges Fördersystem aufgegeben und in dasRecht des Kurzarbeitergeldes integriert Ein neues Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzendeLeistungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen ab dem Winter 2006/2007 – zunächst in derBauwirtschaft – zu einer Verstetigung der Beschäftigung beitragen und die Arbeitslosenversicherungvon Kosten entlasten
Winterar-Mit dieser Reform gewinnt das „Leistungssystem Kurzarbeitergeld“ für Betriebe, tungen und Arbeitnehmer weiter an Bedeutung Zur Überbrückung vorübergehender Arbeitsausfälleaus wirtschaftlichen Gründen steht unverändert das konjunkturelle Kurzarbeitergeld zur Verfü-gung Das neue Saison-Kurzarbeitergeld tritt als Sonderform für saisonbedingte Arbeitsausfälle inden Wintermonaten hinzu Als dritte, wichtige Leistungsart unterstützt seit 2004 das Transferkurz-arbeitergeld Personalanpassungsmaßnahmen infolge betrieblicher Restrukturierungen
Betriebsvertre-Dieser Ratgeber will Ihnen Recht und Praxis des Kurzarbeitergeldes verständlich und send erklären Voraussetzungen und Leistungsbedingungen der einzelnen Leistungsarten werdensystematisch dargstellt und durch Hinweise, Übersichten und Beispiele erläutert Hintergrundin-formationen verdeutlichen die Einbindung des Kurzarbeitergeldes in sozial- und steuerrechtlicheZusammenhänge
umfas-Es ist uns wichtig, dass Sie als Anwender und Leistungsberechtigte das Kurzarbeitergeld als strument betrieblicher Personalpolitik – und als sinnvolle Alternative zu Entlassungen in Ar-beitslosigkeit verstehen Dies gilt umso mehr, als mit den aktuellen Reformen am Arbeitsmarkt dieLeistungsbedingungen für die soziale Sicherung bei Arbeitslosigkeit in wichtigen Punkten verändertwurden
In-Das neue Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen stehen „unter Beobachtung“des Gesetzgebers Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird Wirkungen und Kostendes Systems in den Förderperioden 2006/2007 und 2007/2008 untersuchen und dem DeutschenBundestag hierüber berichten Auf dieser Grundlage soll dann über Änderungen, insbesondere übereine Erweiterung des Anwendungsbereichs entschieden werden Einerseits sorgt der damit bekun-dete Veränderungswille des Gesetzgebers nicht unbedingt für mehr Planungssicherheit Andererseitsist die Tatsache, dass eine derartige Wirkungsforschung zunehmend zum Standard der Sozialge-setzgebung wird, ein positives Signal an die Beitrags- und Steuerzahler
Ihre Autoren
Trang 11Zum Aufbau des Buches
Teil A
gíbt einen Überblick und enthält Hintergrundinformationen
Einleitend werden Ziele und Motivation des Leistungssystems Kurzarbeitergeld dargestellt Dabeiwird auf wichtige Aspekte hingewiesen, die Arbeitgeber, Betriebsvertretungen und Arbeitnehmerbeachten sollten, wenn sie vor der Frage „Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?“ stehen Nach einemÜberblick über die Leistungsarten folgen für das Verständnis des Kurzarbeitergeldes wichtige Hin-weise zur Stellung der Beteiligten im Leistungsverfahren Die Hintergründe der Einführung desSaison-Kurzarbeitergeldes und dessen neue Leistungsstrukturen werden in einem eigenen Kapiteldargestellt Anschließend wird das Transferkurzarbeitergeld in seinen arbeits- und sozialrechtli-chen Bezügen erläutert
Teil B
enthält die Kernkapitel des Buches
Zunächst werden die arbeitsrechtlichen Bedingungen erörtert, die als ungeschriebene zungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld von Bedeutung sind Die Folgekapitel befassen sichvertieft mit den Leistungsvoraussetzungen, dem Leistungsumfang und dem komplexen Lei-stungsverfahren des Saison-Kurzarbeitergeldes, das – wie in Teilen auch das Transferkurzarbei-tergeld – in das Referenzsystem des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes eingegliedert ist Dabeiwerden grundlegende gemeinsame Voraussetzungen und wichtige Überschneidungen der einzelnenLeistungsarten deutlich Die das Saison-Kurzarbeitergeld ergänzenden Leistungen an Arbeitneh-mer und Arbeitgeber und die neue Winterbeschäftigungs-Umlage werden in einem eigenen Ab-schnitt behandelt
Vorausset-Teil C
befasst sich mit der Transferförderung und dem Transferkurzarbeitergeld
In den einleitenden Kapiteln wird der Kontext der Transferförderung dargestellt Dabei werden
u a die Vorteile und die Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit Transfergesellschaften beiTransfersozialplänen verdeutlicht Weil nach wie vor auch Abfindungszahlungen in diesen Situa-tionen eine große Rolle spielen, werden die steuerrechtliche Behandlung von Abfindungen undderen Berücksichtigung beim Arbeitslosengeld ausführlich erläutert Die weiteren Abschnitte be-fassen sich mit den Voraussetzungen und Leistungsbedingungen der Transfermaßnahmen und desTransferkurzarbeitergeldes
Teil D
beinhaltet Arbeitshilfen, auf die in den Teilen A bis C jeweils verwiesen wird
Formulierungsbeispiele geben wichtige Hilfen für die Konzeption von Transfersozialplänen unddie rechtliche Gestaltung der Zusammenarbeit mit Transfergesellschaften Anschließend sind dieVordrucke der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld, die aktuellen Leistungstabellenund die wichtigsten gesetzlichen Regelungen und Rechtsverordnungen zum Kurzarbeitergeldabgedruckt Ein gesonderter Beitrag gibt einen Überblick zu den Voraussetzungen und Lei-stungsbedingungen des Arbeitslosengeldes und zu den finanziellen Eingliederungshilfen bei Ar-beitslosigkeit Diese Ausführungen dürften von Bedeutung sein, wenn sich – trotz der Kurzarbeiter-geldregelungen – Arbeitslosigkeit nicht bzw nicht für alle Arbeitnehmer vermeiden lässt
Auf Sachzusammenhänge innerhalb des Handbuchs wird durch das Symbol „(→ …)“ wiesen
Trang 12hinge-im Dachdeckerhandwerk zur Anwendung kommen kann.
Die Tarifvertragsparteien (Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks und werkschaft Bauen-Agrar-Umwelt) haben hierzu am 13 Juli 2006 eine „Vereinbarung zur Weiter-entwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Dachdeckerhandwerk“ abge-schlossen Diese Vereinbarung sieht folgende wichtige Eckpunkte vor:
Industriege-• Teilnahme am neuen Leistungssystem Saison-Kurzarbeitergeld ab der Schlechtwetterzeit 2006/2007
• Als (umlagefinanzierte) ergänzende Leistungen werden das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von2,50 Euro und das Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 Euro sowie die Erstattung derSozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld an die Arbeitgebererbracht
• Zur Finanzierung wird bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine Winterbeschäftigungs-Umlage
in Höhe von insgesamt 2,5 % der Bruttolohnsumme erhoben Der Arbeitgeberanteil beträgt1,7 % und der Arbeitnehmeranteil 0,8 % der Bruttolohnsumme
Darüber hinaus wird eine zusätzliche tarifliche Regelung zur Überbrückung von Arbeitsausfällenaus zwingenden Witterungsgründen in den Monaten April, Oktober und November geschaffen Fürbis zu 53 Ausfallstunden wird ein sogenanntes Ausfallgeld gewährt
Die tarifvertragliche Einigung widerspricht gegenwärtig der gesetzlichen mung des § 434n SGB III Danach gelten für das Baunebengewerbe (einschließlich des Dachde-ckerhandwerks) modifizierte gesetzliche Regelungen, die eine Fortführung der bisherigen tarifver-traglichen Vereinbarungen im Baunebengewerbe ermöglichen
Übergangsbestim-Für die Umsetzung der tarifvertraglichen Einigung ist daher zwingend eine Gesetzesänderung forderlich; diese müsste noch vor Beginn der neuen Schlechtwetterzeit in Kraft treten Darüberhinaus müsste die Winterbeschäftigungs-Verordnung ebenfalls in Bezug auf die tarifvertraglich fest-gelegten Leistungen und die Umlagefinanzierung angepasst werden Es ist derzeit nicht absehbar, obdie notwendigen Änderungen noch kurzfristig umgesetzt werden
er-Daher ist fraglich, ob das Dachdeckerhandwerk tatsächlich ab der Schlechtwetterzeit 2006/
2007 am neuen Leistungssystem partizipiert Das vorliegende Werk berücksichtigt die Rechtslagezum Redaktionsschluss Sollte kurzfristig eine Einbeziehung des Dachdeckerhandwerks erfolgen, sokönnen im Grundsatz die für das Bauhauptgewerbe getroffenen Aussagen auch für das Dachdecker-handwerk herangezogen werden Jedoch sind teilweise bestehende Besonderheiten aufgrund unter-schiedlicher tarifvertraglicher Rahmenbedingungen zu beachten
Trang 13alte FassungArbeitgeberArbeitnehmerArbeitslosenversicherungArbeitsentgeltverordnungArtikel
AÜG
AV
Az
ArbeitnehmerüberlassungsgesetzArbeitslosenversicherungAktenzeichen
BA
BAG
Bundesagentur für ArbeitBundesarbeitsgerichtBBG Beitragsbemessungsgrenze
BBiG
BGB
BerufsbildungsgesetzBürgerliches GesetzbuchBGBl
beE
BErzGG
Bundesgesetzblattbetriebsorganisatorisch eigenständige EinheitBundeserziehungsgeldgesetz
Trang 14gegebenenfallsgemäß
o a
o Ä
oben angeführtoder Ähnliches
PV Pflegeversicherung
rd rund
Rdnr Randnummer
Trang 15SGB IV Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialver-sicherungSGB V Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Unfallversicherung
SGB IX Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Men-schenSGB X
Trang 16Die Einführung von Kurzarbeit ist eine Entscheidung, die auf betrieblicher bzw auf rechtlicher Ebene zu treffen ist Danach versteht man unter Kurzarbeit die Herabsetzung der regel-mäßigen betrieblichen Arbeitszeit mit der Folge einer entsprechenden Minderung der Entgeltan-sprüche der betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeit kann sich als sinnvolle Maßnahme erweisen,wenn ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter – auch bei Ausschöpfung aller Flexibilisierungsmöglichkei-ten – vorübergehend nicht mehr im Umfang der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit beschäftigenkann.
arbeits-Der Umstand, dass eine betriebliche Leistung zwar grundsätzlich möglich, aber z B wegen oder Auftragsmangel ökonomisch nicht sinnvoll ist, gehört zum Wirtschaftsrisiko des Arbeitge-bers Dieser trägt auch das sog Betriebsrisiko, dass die Arbeit aus technischen Gründen, etwa we-gen einer internen Umstrukturierung, nicht abgefordert werden kann Beide Risiken darf der Arbeit-geber grundsätzlich nicht auf seine Beschäftigten abwälzen Die Arbeitnehmer, die ihre Arbeits-kraft uneingeschränkt anbieten können, haben in derartigen Fällen einen vollen Entgeltanspruch(§ 615 BGB) Ein Arbeitgeber kann sich daraus grundsätzlich nur befreien, indem er entweder einewirksame Kündigung bzw Änderungskündigung ausspricht oder mit den Arbeitnehmern einewirksame Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit trifft Mit der Vereinbarung von Kurz-arbeit akzeptieren die Arbeitnehmer die Herabsetzung von Arbeitszeit und Arbeitsentgelt
Absatz-Vor diesem Hintergrund wird die Einführung von Kurzarbeit in der betrieblichen Praxis, dere die Zustimmung der Arbeitnehmer zur Kürzung von Arbeitszeit und -entgelt erst verständlichbzw möglich, wenn man das Kurzarbeitergeld „in die Rechnung einbezieht“
insbeson-Das Kurzarbeitergeld ist eine traditionelle Leistung der Arbeitslosenversicherung Es wird nachdem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als Entgeltersatzleistung an Arbeitnehmer gezahlt(§§ 169 ff SGB III) Vorrangig ist das Kurzarbeitergeld jedoch ein Instrument der aktiven Ar-beitsförderung (§ 3 Abs 4 SGB III), d h es soll möglichst den Eintritt von Arbeitslosigkeit ver-hindern Der Doppelcharakter als Versicherungsleistung und aktive Arbeitsförderungsleistung wird
in den Funktionen der Leistung deutlich:
• Aus Sicht des Arbeitnehmers ist Kurzarbeit eine Form der Teilarbeitslosigkeit Das beitergeld (ver)sichert die Betroffenen gegen die finanziellen Folgen dieser Teilarbeitslosigkeit,indem es ein allzu starkes Sinken des Lebensstandards infolge von Kurzarbeit verhindert Diezweite soziale Schutzfunktion des Kurzarbeitergeldes besteht in der Aufrechterhaltung des Be-schäftigungsverhältnisses und in der dadurch ununterbrochenen Einbeziehung des Arbeitneh-mers in den Schutz der Sozialversicherung
Kurzar-• Aus betrieblicher Sicht übernimmt das Kurzarbeitergeld einen Teil des Wirtschafts- und triebsrisikos des Arbeitgebers Es entlastet die Betriebe von einem Großteil der Lohnkosten beiKurzarbeit Die Nutzung des „Instruments Kurzarbeitergeld“ vermeidet zudem Kosten, die mitalternativen Kündigungen bzw der Auflösung eingearbeiteter Betriebseinheiten verbunden wä-ren Der Erhalt der eingearbeiteten Belegschaft ermöglicht es dem Betrieb, bei Auftragseingän-gen flexibel zu reagieren und ggf schrittweise zur Vollbeschäftigung zurückzukehren DurchKurzarbeitergeld wird somit auch die betriebliche Autonomie gegenüber Nachfrageausfällenoder Auftragsschwankungen erhöht
Be-• Individuelle und betriebliche Funktion des Kurzarbeitergeldes verbinden sich im politischen Ziel der Leistung, die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zu stabilisieren und da-
Trang 17arbeitsmarkt-16 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden Die Prävention von Arbeitslosigkeit ist
letztlich die Rechtfertigung für die Finanzierung der Leistung durch die Solidargemeinschaftder Beitragszahler
Schaubild 1 – Funktionen des Kurzarbeitergeldes
1.1 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
Vor der Einführung von Kurzarbeit stehen den Betriebsparteien verschiedene Alternativen zurBewältigung von Auftrags- oder Produktionsschwankungen zur Verfügung Dazu gehören im Kernalle Maßnahmen zur Flexibilisierung betrieblicher Abläufe, im Besonderen die flexible Gestaltungder Arbeitszeit Weitere Instrumente sind die befristete Beschäftigung, der Einsatz von Leihar-beitnehmern oder das Outsourcing bestimmter Arbeitsbereiche
Vielfach stehen Betriebe und Betriebsvertretungen aber auch direkt vor der Entscheidung, anstelleder Einführung von Kurzarbeit die Zeit des Arbeitsausfalls durch die Entlassung (eines Teils) derArbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit zu überbrücken Die Beantwortung der Frage „Kurzarbeitoder Arbeitslosigkeit?“ wird maßgeblich von den unmittelbaren Kosten der jeweiligen Alternativeabhängig sein Neben Kostenaspekten sollten jedoch weitere Überlegungen in den Entscheidungs-prozess einbezogen werden: So erwartet der Gesetzgeber in dieser Frage von allen Beteiligten einverantwortungsbewusstes Verhalten Danach haben Arbeitgeber „…bei ihren Entscheidungenverantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und von Arbeits-losen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen“ DieArbeitgeber sollen dabei insbesondere die Entlassung von Arbeitnehmern vermeiden (§ 2 Abs 2SGB III) Die gleiche Erwartung richtet sich an Arbeitnehmer (§ 2 Abs 4 SGB III) Sie haben zurVermeidung von Arbeitslosigkeit insbesondere ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzu-setzen (§ 2 Abs 5 SGB III)
Hinweis
Diese in den Zielsetzungen des Arbeitsförderungsrechts verankerten Grundsätze haben dings nur Appellfunktion Ein Verstoß gegen die Verhaltenserwartungen hat weder für Arbeit-geber noch für Arbeitnehmer rechtliche Konsequenzen
Arbeitgeber müssen bei der Alternativüberlegung, Kündigungen auszusprechen, mehrereAspekte beachten:
Trang 18nicht pauschal beantworten Sie ist insbesondere von der Art des Betriebs abhängig So haben z B.
Dienstleistungsbetriebe in der Regel eine andere Kostenstruktur als materialintensive Betriebe
In jedem Fall werden Betriebe bei Kurzarbeit von der Zahlung des Arbeitsentgelts für Zeiten des
Arbeitsausfalls entlastet Hinsichtlich der sog Lohnnebenkosten ist dabei zu differenzieren:
So-weit infolge des Arbeitausfalls Entgelt nicht gezahlt wird, entfallen die Beiträge zur
Arbeitsförde-rung (ArbeitslosenversicheArbeitsförde-rung) sowie die Beiträge zur gesetzlichen UnfallversicheArbeitsförde-rung Im
Ge-genzug ergibt sich eine Kostenbelastung für den Arbeitgeber durch die grundsätzliche
Verpflich-tung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und
Pflegeversi-cherung allein zu tragen (→ B.11.1.2) Diesen Kostenüberhang (Kostenremanenz) versteht der
Gesetzgeber als sog Interessenquote des Arbeitgebers im Leistungssystem Kurzarbeitergeld
Darüber hinaus können zusätzliche Lohnkosten entstehen, wenn tarifvertraglich oder durch
Be-triebsvereinbarung eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vereinbart ist
Hinweis
Die Regelungen des Saison-Kurzarbeitergeldes ermöglichen wiederum eine Kostenentlastung
des Arbeitgebers Danach können dem Arbeitgeber die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden
Beiträge aus einer branchenfinanzierten Umlage erstattet werden (→ B.12.4)
1.1.1.2 Kostenrisiken bei Kündigung
Einer ggf eintretenden Kostenentlastung durch die Kündigung von Arbeitnehmern können Kosten
aufgrund arbeitsrechtlicher Risiken gegenüberstehen (→ A.3.1.1) Weiterhin sind die Kosten
einer erneuten Personalrekrutierung zu beachten (sog Transaktionskosten) Nicht bezifferbar ist
der wirtschaftliche Schaden, der durch den Verlust von Erfahrungsträgern für den Betrieb entstehen
kann
Wichtig
Hinsichtlich der erneuten Personalgewinnung sollten Arbeitgeber nicht auf die Praxis der sog
Wiedereinstellungszusage vertrauen Von diesem Instrument wird zwar vielfach Gebrauch
gemacht, um das „Einverständnis“ von Arbeitnehmern zur Beendigung eines
Arbeitsverhältnis-ses zu erreichen Durch eine solche Zusage ist jedoch nicht gewährleistet, dass der Arbeitnehmer
tatsächlich und zu dem vereinbarten Zeitpunkt in den Betrieb zurückkehrt
Eine Wiedereinstellungszusage entfaltet keine Bindung für die Arbeitsverwaltung Sie kann im
Fall der Arbeitslosigkeit sogar zu Nachteilen für den Arbeitnehmer führen und ihm die
Durchset-zung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erschweren
Die Arbeitsverwaltung geht davon aus, dass eine Wiedereinstellungszusage regelmäßig Zweifel
an der Bereitschaft eines Arbeitnehmers begründet, jede (anderweitige) zumutbare Beschäftigung
anzunehmen Dies gilt insbesondere dann, wenn neben der Zusage in der Zeit der Arbeitslosigkeit
noch Bindungen an den ehemaligen Betrieb bestehen, etwa in Form von Leistungen, die
übli-cherweise nur tatsächlich Beschäftigten gewährt werden So entfällt nach Auffassung der
Arbeits-verwaltung die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erforderliche Verfügbarkeit regelmäßig
dann, wenn der vormalige Arbeitgeber eine Wiedereinstellung für den Fall einer anderweitigen
Vermittlung zugesagt hat
Trang 1918 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A 1.1.1.3 Pflichten bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Für den Fall der Kündigung bzw der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses legt das SGB III demArbeitgeber bestimmte Hinweispflichten auf Danach sollen Arbeitgeber gekündigte Arbeitnehmerfrühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäfti-gung sowie über die Obliegenheit zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit (§ 37bSGB III) informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungs-maßnahmen ermöglichen (§ 2 Abs 2 Nr 3 SGB III)
Hinweis
Ein Verstoß gegen diese Pflichten hat jedoch keine Konsequenzen Dies gilt nach herrschenderAuffassung auch arbeitsrechtlich, d h die Rechtswirksamkeit einer Kündigung oder einerAufhebungsvereinbarung bleibt unberührt Auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitneh-mers ist regelmäßig nicht begründet (BAG, Urteil vom 29.09.2005 – 8 AZR 571/04)
Wer als Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht umfassend nachkommen und arbeitsrechtliche fragen vermeiden will, sollte jedoch im Zusammenhang mit jeder Kündigung, Aufhebungsverein-barung oder Befristung eines Arbeitsverhältnisses seine Arbeitnehmer auf die Regelung zur frühzei-tigen Arbeitsuche hinweisen und sich dies ggf schriftlich bestätigen lassen
Streit-Wichtig
Arbeitnehmer, die ihre Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuche wahrnehmen, können auf derGrundlage des § 629 BGB u U einen Anspruch auf angemessene Freistellung von der Arbeitzum Zweck der Stellensuche haben Danach setzt ein Freistellungsanspruch jedoch voraus,dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, die Stellensuche außerhalb seiner Arbeitszeitwahrzunehmen So dürfte z B die geforderte erstmalige persönliche Vorsprache zur Arbeitsu-che im Regelfall in den Abendsprechstunden der Arbeitsagentur zumutbar (angemessen) sein
Während der Freistellung zur Stellensuche kann ein Anspruch auf Fortzahlung des gelts bestehen (§ 616 BGB) Anders als der Freistellungsanspruch nach § 629 BGB kann die Ver-gütungspflicht nach § 616 BGB aber einzel- oder tarifvertraglich eingeschränkt oder ausge-schlossen werden Ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn eine ausdrückliche tarif-oder arbeitsvertragliche Regelung zur Stellensuche nicht besteht, ist eine Frage der Auslegung imEinzelfall
Aus Arbeitnehmersicht interessieren bei der Frage „Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?“ dere die (finanziellen) Folgen einer Entlassung
insbeson-1.1.2.1 Frühzeitige Arbeitsuche
Bereits im Vorfeld der Arbeitslosigkeit ist die Regelung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 37b SGBIII) zu beachten Danach sind Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich späte-stens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zumelden
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des nisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen zu erfolgen
Trang 20Arbeitsverhält-richtlich geltend gemacht wird (§ 37b Satz 3 SGB III).
Arbeitnehmer, die sich im o a Sinne verspätet melden und dafür keinen wichtigen Grund
nachwei-sen können, müsnachwei-sen mit dem Eintritt einer Sperrzeit von einer Woche rechnen (§ 144 Abs 1
Satz 2 Nr 7, Abs 6 SGB III)
1.1.2.2 Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld?
Kurzarbeit ist faktische Teilarbeitslosigkeit Gleichwohl haben Kurzarbeiter keinen Anspruch auf das
Teilarbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung Beim Teilarbeitslosengeld handelt es sich um
eine Leistung, die nur dann gezahlt wird, wenn ein Arbeitnehmer eine von mehreren, zuvor
neben-einander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verloren hat (§ 150 SGB III) Die
Leis-tung kommt danach ausdrücklich nicht in Betracht, wenn die Arbeitszeit innerhalb eines
Arbeitsver-hältnisses reduziert wird
Damit besteht zur Kurzarbeit nur die Alternative der Vollarbeitslosigkeit bzw der Bezug von
Ar-beitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (§§ 117 ff SGB III) Die Grundstrukturen des Kurzarbeitergeldes
und des Arbeitslosengeldes sind dabei vergleichbar Beide Leistungen richten sich an versicherte
Arbeitnehmer Auch der Entgeltersatz ist mit 60 % bzw 67 % des ausfallenden pauschalierten
Nettoarbeitsentgelts nominal gleich hoch
Trotz gleicher Entgeltersatzquote sind jedoch wichtige Unterschiede bei der Leistungsbemessung
zu beachten: Das Arbeitslosengeld richtet sich grundsätzlich nach dem im letzten Jahr vor
Entste-hung des Leistungsanspruchs durchschnittlich erzielten Entgelt (§ 130 SGB III) Das
Kurzarbeiter-geld bemisst sich demgegenüber nach dem Entgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat; es
be-rücksichtigt damit z B Lohnerhöhungen am aktuellen Rand (§ 178 SGB III)
Hinweis
Der unmittelbare Vorteil des Kurzarbeitergeldes wird bei einem Teilarbeitsausfall deutlich: So
verfügt ein Arbeitnehmer mit Kind bei Kurzarbeit mit einem hälftigen Arbeitsausfall über ein
Einkommen von ca 83 % des aktuellen Nettoentgelts (hälftiges Nettoarbeitsentgelt zuzüglich
Entgeltersatz in Höhe von 67 % des ausfallenden Nettoentgelts) Wird er in Arbeitslosigkeit
ent-lassen, erhält er lediglich Entgeltersatz in Höhe von 67 % des letzten durchschnittlichen
Netto-entgelts
Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld unterscheiden sich in weiteren wichtigen Punkten: Wegen
seiner präventiven Funktion und seiner betrieblich-kollektiven Strukturen setzt das Kurzarbeitergeld
keine Vorversicherungszeit voraus Es kann deshalb vom ersten Tag einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung an beansprucht werden Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt demgegenüber die
Erfüllung einer Anwartschaftszeit von zwölf Monaten (§ 123 SGB III) voraus
Beispiel
Ein Berufsanfänger, der erst sechs Monate beschäftigt ist, hat bei Einführung von Kurzarbeit
grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld Bei einer Entlassung in Arbeitslosigkeit würden
die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hingegen nicht vorliegen, weil er
die dafür maßgebliche Anwartschaftszeit nicht erfüllt; bei Hilfebedürftigkeit bestünde allenfalls
ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld II (→ D.4.2)
Trang 2120 Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit?
A Der bedeutendste Unterschied zwischen beiden Leistungen dürfte jedoch darin bestehen, dass
Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld den Arbeitslosenversicherungsschutz nicht schmälern,sondern – im Gegenteil – zur Aufrechterhaltung, ggf sogar zum Aufbau von Ansprüchen dienen
• Zeiten der Kurzarbeit sind Versicherungszeiten im Sinne des Arbeitsförderungsrechts Dasbedeutet: Auch bei vollständigem Arbeitsausfall (sog „Kurzarbeit Null“) dienen diese Zeiten zurBegründung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, ohne dass dafür Beiträge zur Arbeitslosen-versicherung zu entrichten sind (§§ 24 Abs 3, 123 SGB III)
• Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden auch nicht auf den Versicherungsschutz beiArbeitslosigkeit, d h nicht auf die Bezugsdauer eines späteren Arbeitslosengeldes, angerech-net
Beispiel
Ein (jüngerer) Arbeitnehmer ist seit 18 Monaten beschäftigt Aus wirtschaftlichen Gründen mussder Betrieb Kurzarbeit mit vollständigem Arbeitsausfall („Kurzarbeit Null“) für zwölf Monateeinführen In dieser Zeit besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld
a) Bei einer Kündigung anstelle der Kurzarbeit hätte der Arbeitnehmer nach einer gungszeit von 18 Monaten Anspruch auf Arbeitslosengeld für acht Monate (§ 127 Abs 2 SGBIII), anschließend wäre der Versicherungsanspruch erschöpft
Beschäfti-b) Bei der Einbeziehung des Arbeitnehmers in die Kurzarbeit bestünde für die Dauer des ausfalls ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Höhe des Arbeitslosengeldes beiArbeitslosigkeit Nach dem Ende der zwölfmonatigen Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer eineVersicherungszeit von insgesamt 30 Monaten nachweisen Damit bestünde für den Fall einerspäteren Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld für zwölf Monate
Arbeits-Schließlich ist aus Arbeitnehmersicht für den Fall einer Entlassung zu berücksichtigen, dass die stungsbedingungen des Arbeitslosengeldes mit den Reformgesetzen der vergangenen Jahre in wich-tigen Punkten geändert wurden
Lei-• Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die seit dem 1 Februar 2006 entstehen, beträgt dieAnwartschaftszeit einheitlich zwölf Monate Diese Anwartschaftszeit muss in einer Rahmen-frist von zwei Jahren vor der Entstehung des Leistungsanspruchs zurückgelegt sein (§§ 123,
124 SGB III) Die frühere Sonderanwartschaftszeit von sechs Monaten für sog nehmer (→ D.4.1.3) ist ersatzlos entfallen
Saisonarbeit-• Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist für Ansprüche, die seit dem 1 Februar
2006 entstehen, neu geordnet Die Grunddauer bei Erfüllung der Anwartschaftszeit beträgtsechs Monate, die Höchstdauer zwölf Monate Nur Arbeitnehmer, die bei Entstehung des An-spruchs das 55 Lebensjahr vollendet haben, können Arbeitslosengeld bis zu 18 Monate erhal-ten (§ 127 SGB III)
• Kommt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht in Betracht oder ist der Anspruch erschöpft,sind Arbeitnehmer auf das Arbeitslosengeld II verwiesen Diese Fürsorgeleistung wird andersals die frühere Arbeitslosenhilfe nicht mehr nach dem letzten Arbeitsentgelt bemessen, sondernpauschal auf Basis des Existenzminimums berechnet; sie ist zudem von der Hilfebedürftigkeit(Anrechnung von Einkommen und Vermögen) abhängig
Eine vertiefende Darstellung zur sozialen Sicherung bei Arbeitslosigkeit finden Sie unter → D.4
Trang 22onserweiterungen erfahren hat Nach der zum 1 April 2006 in Kraft getretenen Neuregelung sind
drei Leistungsarten zu unterscheiden:
1 Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld Es dient der Überbrückung vorübergehender
unver-meidbarer Arbeitsausfälle aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren
Er-eignisses (§ 170 SGB III)
2 Das Saison-Kurzarbeitergeld Es wird bei vorübergehenden und unvermeidbaren
Arbeitsaus-fällen aus wirtschaftlichen oder aus witterungsbedingten Gründen oder infolge eines
unabwend-baren Ereignisses in der Schlechtwetterzeit vom 1 Dezember bis zum 31 März im Baugewerbe
(→ B.4) gezahlt (§ 175 SGB III) Bei Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichen Gründen in der
Schlechtwetterzeit geht es dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld vor
3 Das Transferkurzarbeitergeld Es wird bei dauerhaftem unvermeidbarem Arbeitsausfall
er-bracht, wenn aufgrund einer Betriebsänderung die Beschäftigungsmöglichkeiten für die davon
betroffenen Arbeitnehmer entfallen und soll einen unvermeidbaren Personalabbau
sozialver-träglich abfedern (§ 216b SGB III) Gleichzeitig soll es die Wiedereingliederungsaussichten der
von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt erhöhen, idealerweise den
be-troffenen Arbeitnehmern den unmittelbaren Übergang in eine neue Beschäftigung ermöglichen
Schaubild 2 – Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist die Basisleistung des Systems (§§ 169 ff SGB III)
So-wohl das Saison-Kurzarbeitergeld als auch das Transferkurzarbeitergeld nehmen deshalb wichtige
Voraussetzungen und Leistungsbedingungen des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes in Bezug Dies
gilt insbesondere für die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen eines
Leistungsan-spruchs sowie für die Leistungsbemessung
Unterschiede zwischen den einzelnen Leistungsarten bestehen
• bei der Definition des Versicherungsfalls,
• in Einzelmerkmalen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen und
• bei der Bezugsdauer
Trang 2322 Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes
A Tabelle: Die Leistungsarten des Kurzarbeitergeldes im Überblick
Leistungs-bedingungen
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Saison-Kurzarbeitergeld Transferkurzarbeitergeld
Versicherungsfall Arbeitsausfall aus
wirtschaft-lichen Gründen oder infolge eines unabwendbaren Ereig- nisses
• vorübergehend
• unvermeidbar
• im Kalendermonat stens 10 % Entgeltausfall für mind ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Ar- beitnehmer
minde-Arbeitsausfall aus terungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder infolge eines un- abwendbaren Ereignisses
wit-• vorübergehend
• unvermeidbar
• in der Schlechtwetterzeit vom 1.12 bis 31.3
• in Betrieben des werbes
Bauge-Dauerhafter Arbeitsausfall wegen einer Betriebsände- rung unter Wegfall der Be- schäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer
versiche-Kein Ausschluss vom beitergeld
Kurzar-Arbeitsverhältnis nicht digt/aufgelöst
gekün-Kündigung und Auflösung ist leistungsunschädlich
+ Teilnahme an einer Profilingmaßnahme Betriebliche
Voraussetzungen
Im Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
+ Eigenschaft als Betrieb des Baugewerbes (beson- derer Anwendungsbereich)
+ Zusammenfassung der Arbeitnehmer in einer be- triebsorganisatorisch ei- genständigen Einheit Anzeige des
Arbeitsausfalls
Schriftliche Anzeige bei der zuständigen Arbeitsagentur durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung
+ Folgeanzeigen bei nicht ausschließlich witterungs- bedingten Arbeitsausfällen Leistungshöhe 67 % des pauschalierten
Nettoentgeltausfalls für beitnehmer mit Kind im Sinne des Steuerrechts
Ar-60 % für Arbeitnehmer ohne Kind(er)
Leistungsdauer Regelbezugsfrist sechs
Mo-nate; derzeit verlängert auf bis
zu 15 Monate
Schlechtwetterzeit vom 1.12 bis zum 31.3.
Höchstbezugsdauer zwölf Monate
Trang 24(→ B.1) Dementsprechend ist der Anspruch auf Kurzarbeitergeld in ein spezifisches
Leistungsver-hältnis bzw Leistungsverfahren (→ B.13) eingebunden, bei dem
Der Arbeitnehmer ist Inhaber des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld Im Gegensatz zu anderen
Sozialleistungen kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld jedoch nicht
indivi-duell verfolgen Er ist weder berechtigt, Kurzarbeit anzuzeigen, noch darf er den
Leistungsan-spruch geltend machen Er ist hierzu auf den Arbeitgeber, hilfsweise auf die Betriebsvertretung
angewiesen
Der Grund für diese außergewöhnliche Konstruktion liegt in den betrieblich-kollektiven
Anknüp-fungspunkten des Kurzarbeitergeldes Die Kernvoraussetzungen des „Versicherungsfalles
Kurzar-beit“ können danach nur für den Betrieb bzw für eine Betriebsabteilung insgesamt festgestellt
wer-den Kurzarbeit betrifft im Regelfall nicht nur einen einzelnen Arbeitnehmer, sondern eine
An-spruchsgemeinschaft Der Einzelne könnte die betrieblich-kollektiven Voraussetzungen für einen
Leistungsanspruch nicht oder nur schwer nachweisen Diese Aufgabe hat das Gesetz deshalb dem
Arbeitgeber übertragen Der damit verbundene grundsätzliche Ausschluss des Arbeitnehmers aus
dem Verwaltungsverfahren dient somit einerseits der Vereinfachung Die Übertragung der
Nach-weis- und Verfahrensfunktionen auf den Arbeitgeber entspricht andererseits dem Interesse des
Ar-beitnehmers an einer (schnellen) Durchsetzung seiner individuellen Ansprüche
Trang 2524 Beteiligte im Leistungsverfahren
Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Arbeitnehmer gegen die Entscheidung über dasKurzarbeitergeld nicht persönlich vorgehen Er kann allerdings nach § 75 Abs 1 SGG vor Ge-richt seine Beiladung beantragen (BSG, Urteil vom 08.11.2001 – B 11 AL 19/01 R)
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht im Leistungsverfahren ein rein ches Verhältnis, d h der Arbeitgeber übernimmt trotz der Berechnung und Auszahlung des Kurz-arbeitergeldes keine hoheitlichen Aufgaben Vorschusszahlungen des Arbeitgebers auf das Kurzar-beitergeld werden im Rahmen des Arbeitsverhältnisses erbracht
privatrechtli-Zwischen Arbeitnehmern und Betriebsvertretung besteht eine Sonderbeziehung: Die vertretung soll die Interessen der Arbeitnehmer wahrnehmen und hat deshalb im Leistungsverfah-ren bestimmte Hilfsfunktionen Die Arbeitnehmer können jedoch von der Betriebsvertretung keinebestimmten Handlungen verlangen
Betriebs-Im Verhältnis zur Agentur für Arbeit treffen den Arbeitnehmer besondere Mitwirkungspflichten(→ B.13.3)
Weil der Arbeitnehmer nicht unmittelbar Verfahrensbeteiligter ist, werden ihm Versäumnisse oderHandlungen des Arbeitgebers jedoch nicht zugerechnet
Beispiel
In Fällen eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers (z B bei grob-fahrlässig falschen Angaben imLeistungsantrag) besteht ein Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur gegen den Arbeitneh-mer nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Rücknahme/Aufhebung (§§ 45, 48 SGB X)auch in der Person des Arbeitnehmers begründet sind, z B auf seinerseits falschen Angaben be-ruhen
Der Arbeitgeber übernimmt im Leistungsverfahren des Kurzarbeitergeldes eine zentrale Funktion.Dies ergibt sich einerseits aus dem o a betrieblich-kollektiven Bezug der Leistung Andererseits istder Arbeitgeber „Mitbegünstigter“ des Leistungssystems, sodass es gerechtfertigt ist, ihn an derErreichung der Ziele des Kurzarbeitergeldes zu beteiligen
Der Arbeitgeber hat danach einen Arbeitsausfall anzuzeigen und die Voraussetzungen glaubhaft
zu machen (§ 173 SGB III, → B.6) Er hat darüber hinaus die Leistung kostenlos zu errechnen, zubeantragen und auszuzahlen (§ 320 SGB III) Ihn treffen zudem spezielle Informations- undMitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur (§ 323 SGB III, → B.13.2), bei deren Verlet-zung ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt (§ 181 Abs 3, § 321 Nr 3 SGB III)
Gegenüber der Arbeitsagentur kann diese Verfahrensstellung des Arbeitgebers als rechtliche Inpflichtnahme oder Indienstnahme bezeichnet werden Sie ist der Stellung im Lohn-steuer- und Beitragsabzugsverfahren vergleichbar Faktisch wird der Arbeitgeber im Verfahren desKurzarbeitergeldes damit zu einem Leistungsgehilfen der Arbeitsagentur (Gagel, § 169Rdnr 47 ff.)
Trang 26öffentlich-verfahren (§ 75 SGG) Daraus folgt u a., dass er jederzeit vortragen und Beweisanträge stellen
kann Er ist zu Entscheidungen anzuhören und kann Akteneinsicht beantragen (§ 20 Abs.1,
§§ 24, 25 SGB X) Jeder Verwaltungsakt im Leistungsverfahren ist ihm bekannt zu geben (§ 37
Abs 1, § 39 Abs 1 SGB X)
Im Verhältnis zum Arbeitnehmer übernimmt der Arbeitgeber als Treuhänder die
Geltendma-chung des Leistungsanspruchs Er handelt in dieser Position nach h M aber nicht als gesetzlicher
Vertreter des Arbeitnehmers Daraus folgt insbesondere, dass Willenserklärungen und Handlungen
des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer nicht zuzurechnen sind
Den Arbeitgeber trifft gegenüber dem Arbeitnehmer auch eine arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht,
das Kurzarbeitergeld zu berechnen und auszuzahlen (Ausfluss aus § 618 BGB) Dies gilt umso
mehr, als das Gesetz den Arbeitnehmer vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen hat Eine
schuldhafte Verletzung dieser Pflichten begründet deshalb einen Schadensersatzanspruch des
Ar-beitnehmers aus positiver Forderungsverletzung
Der Betriebsvertretung ist nach dem Gesetz eine eigenständige Verfahrensfunktion zugewiesen
Sie ist zur Anzeige und zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes berechtigt Im Regelfall, d h
wenn der Arbeitgeber die Anzeige erstattet oder den Antrag auf Kurzarbeit stellt, hat sie das Recht,
sowohl zur Anzeige als auch zum Antrag auf Kurzarbeitergeld eine Stellungnahme abzugeben
(§ 173 Abs 1, § 323 Abs 2 SGB III)
Hinweis
Fehlt eine Stellungnahme der Betriebsvertretung macht dies die Anzeige des Arbeitgebers
nicht unwirksam Umgekehrt sind eine Anzeige oder ein Antrag der Betriebsvertretung ebenso
nicht an die Zustimmung des Arbeitgebers geknüpft
Anders als dem Arbeitgeber legt das Gesetz der Betriebsvertretung keine originären Pflichten auf
Die Betriebsvertretung ist damit lediglich Inhaber eines „korrespondierenden materiell-rechtlichen
Kontrollrechts“ (Niesel, § 169 Rdnr 18) und übernimmt eine Art Ersatzfunktion für den
Aus-schluss der Arbeitnehmer im Verwaltungsverfahren
Gegenüber der Arbeitsagentur folgt aus der gesetzlichen Stellung der Betriebsvertretung, dass sie als
Beteiligte in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen ist, d h die Entscheidung über die Anzeige
und den Antrag auf Kurzarbeitergeld ist auch ihr bekannt zu geben (§ 37 Abs.1, § 39 Abs.1 SGB X)
Wichtig
Aus der verfahrensrechtlichen Stellung folgt, dass die Betriebsvertretung gegen die ihr
zuge-stellten Bescheide Widerspruch einlegen und Klage vor dem Sozialgericht erheben kann
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Anzeige erstattet bzw den Leistungsantrag
ge-stellt hat
Zwischen der Betriebsvertretung und dem Arbeitnehmer bestehen keine zivilrechtlichen
Bezie-hungen Da die Betriebsvertretung nicht vermögensfähig ist, können die Arbeitnehmer keine
An-sprüche gegen sie herleiten (Niesel, § 169 Rdnr 18; Gagel § 169 Rdnr 83) Die Betriebsvertretung
Trang 2726 Ein „neuer Anlauf“
A haftet deshalb nach h M auch nicht für Nachteile, die anderen durch ihr Handeln oder
Nichthan-deln entstehen können
Der Agentur für Arbeit obliegen im Leistungsverfahren besondere Betreuungspflichten gegenüberdem Arbeitgeber und der Betriebsvertretung Beide Verfahrensbeteiligte haben Anspruch auf Auf-klärung, Beratung und auf Erteilung von Rechtsauskünften in allen Einzelfragen zum Kurzar-beitergeld (§§ 13, 14, 15 SGB I)
Verletzt die Agentur für Arbeit ihre Pflichten aus diesem Leistungsverhältnis, stehen dem ber bzw der Betriebsvertretung alle daraus erwachsenden Rechte zu
Arbeitge-Beispiel
Beruht ein Fristversäumnis auf einem Verschulden der Arbeitsagentur, besteht Anspruch aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand Soweit Pflichtverletzungen der Agentur für Arbeit ei-nen Schaden verursachen, haftet sie aus einer Amtspflichtverletzung gem § 839 BGB
2.1 Ein „neuer Anlauf“
Die Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes gehört zu den Arbeitsmarktreformen, die lich im Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD vereinbart sind Diese Vereinbarung wurde mitdem zum 1 April 2006 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung(BGBl I S 926) umgesetzt
nament-Der Gesetzgeber zieht mit der Neuregelung die Konsequenzen aus dem Anstieg der sigkeit in den vergangenen Jahren Die bisherige Winterbauförderung, die sich als eigenständigesLeistungssystem nicht bewährt hat, wurde aufgegeben An ihre Stelle tritt ein modifiziertes Förder-system, das in die Kurzarbeitergeldregelungen integriert ist
Winterarbeitslo-Das Saison-Kurzarbeitergeld ist ein „neuer Anlauf“, dem arbeitsmarkt- und gesellschaftspolitischenProblem der Winterarbeitslosigkeit durch die Verstetigung der Beschäftigung in Bau- und Sai-sonbetrieben zu begegnen In der Folge soll die Reform zu Einsparungen für die Arbeitslosenver-sicherung führen Diese wird durch die Winterarbeitslosigkeit neben den unmittelbaren Ausgabenfür das Arbeitslosengeld auch mittelbar stark belastet: die nur kurz andauernden Perioden der Win-terarbeitslosigkeit verursachen einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand durch Arbeits-losmeldungen, regelmäßig nicht zielführende Vermittlungsbemühungen, Leistungsbearbeitungenund erneute Abmeldungen aus Arbeitslosigkeit1
1 Vgl Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, BT-Drs 16/429, Begründung, Allgemeiner Teil.
Trang 28langjährigen Schlechtwettergeldes ab 1996 mehrfach neu geordnet Kernproblem war – und
bleibt – die Abgrenzung des Risikos der Winterarbeitslosigkeit vom allgemeinen Risiko der
Arbeitslosenversicherung und die dementsprechende Suche nach einer ausgewogenen
Lastenverteilung zwischen Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Arbeitslosenversicherung2
Die hierzu seit 1996 geltenden Regelungen der Winterbauförderung beruhten auf
komplizier-ten Finanzierungsmodellen, die sich letztlich nicht als tragfähig erwiesen haben.3
Die rechtliche Komplexität, aber auch der hohe Umsetzungsaufwand der bisherigen
Winterbauför-derung dürften die maßgeblichen Gründe für die mangelnde Akzeptanz und Wirksamkeit des
bis-herigen Leistungssystems gewesen sein Ein wichtiges Ziel der Neuregelung ist deshalb eine
Verein-fachung der Leistungsstrukturen und des Leistungsverfahrens
Mit dem neuen Leistungssystem wurden bewährte Elemente und Instrumente der bisherigen
Winter-bauförderung übernommen und fortentwickelt Dazu gehört die strukturprägende Besonderheit,
das Leistungssystem mit tarifvertraglichen Regelungen zu verzahnen (→ A.2.2) Eine wichtige
In-itiative für die Einführung des Saison-Kurzarbeitergeldes ging dabei von den
Tarifvertragspartei-en des Bauhauptgewerbes aus Sie habTarifvertragspartei-en die Aufrechterhaltung der Beschäftigung in der
Schlecht-wetterzeit und die Beseitigung der Winterarbeitslosigkeit zu einem Schwerpunkt ihrer von Juni 2004
bis Juli 2005 geführten Tarifverhandlungen gemacht und ihre Vorstellungen hierzu haben sie in
einer „Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung“
vom 29 Juli 2005 festgehalten Diese Vereinbarung bildete die Grundlage für die gesetzliche
Neu-regelung
Das sind die Eckpunkte des neuen Leistungssystems:
• Kernleistung Saison-Kurzarbeitergeld
Arbeitnehmer des Baugewerbes haben künftig in der auf die Monate Dezember bis März
ver-kürzten Schlechtwetterzeit Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn die Arbeit aus
wirt-schaftlichen Gründen oder aus witterungsbedingten Gründen ausfällt und der Arbeitsausfall
vorübergehend und unvermeidbar ist
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, sofern der
Arbeitsaus-fall nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben überbrückt werden kann Es beträgt 60 %
bzw 67 % des ausfallenden pauschalierten Nettoentgelts und wird allein aus der
Arbeitslosen-versicherung finanziert (§ 175 SGB III)
• Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an Arbeitgeber
Arbeitgeber haben künftig von der ersten Ausfallstunde an unbegrenzt Anspruch auf
Erstat-tung der von ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von
Saison-Kurzarbeitergeld Ein Anspruch auf diese ergänzende Leistung setzt allerdings voraus, dass zur
Finanzierung eine branchenspezifische Winterbeschäftigungs-Umlage erhoben wird (§ 175a
Abs 1, 4 SGB III)
2 Vgl „Bericht der Bundesregierung über die Umsetzung des Gesetzes zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung in der Bauwirtschaft“, BT-Drs 14/8477 und „Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ganzjähriger
Beschäftigung“, BT-Drs 16/429, Begründung, Allgemeiner Teil.
3 Zu Kosten und Finanzierung der Winterbauförderung vgl Prof Dr Gerhard Bosch: Institut für Arbeit und Technik,
Schriftliche Stellngnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 13 Februar 2006 zum Entwurf eines Gesetzes
zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 16(11)99.
Trang 2928 Ein „neuer Anlauf“
Bisher war die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge allein auf das Winterausfallgeldzur Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle beschränkt Künftig kommt die Er-stattung – zusätzlich – auch bei der Überbrückung von Arbeitsausfällen aus wirtschaftlichenGründen oder bei Arbeitsausfällen infolge eines unabwendbaren Ereignisses in den Wintermo-naten in Betracht
• Wintergeld an Arbeitnehmer
Als ergänzende Leistung zum Saison-Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmer wie bisher imSystem der Winterbauförderung ein Wintergeld in Form des Zuschuss-Wintergeldes und desMehraufwands-Wintergeldes Beide Leistungen werden allein aus der Winterbeschäftigungs-Umlage finanziert
Ο Das Zuschuss-Wintergeld bleibt in seiner Struktur unverändert, d h es wird auch künftigbei Einbringung von Arbeitszeitguthaben zur Überbrückung eines Arbeitsausfalls bzw zurVermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld gezahlt Allerdings wurdedie Leistung von 1,03 EUR auf bis zu 2,50 EUR pro eingesetzter Arbeitsstunde angehoben,
um den Anreiz zur Arbeitszeitflexibilisierung und zum Ansparen von Arbeitszeitguthaben zuerhöhen (§ 175a Abs 2 SGB III)
Ο In seiner Zweckbestimmung unverändert bleibt auch das Mehraufwands-Wintergeld Essoll Mehrkosten bzw witterungsbedingte Erschwernisse der Arbeitnehmer für geleistete Ar-beit in der Förderzeit vom 15 Dezember bis Ende Februar ausgleichen Die Leistungshöhewurde jedoch aus Vereinfachungsgründen von bisher 1,03 EUR auf 1 EUR je Arbeits-stunde abgerundet (§ 175a Abs 3 SGB III)
• Winterbeschäftigungs-Umlage der Tarifvertragspartner
Die Winterbeschäftigungs-Umlage dient der Finanzierung der ergänzenden Leistungen an beitgeber und Arbeitnehmer Sie wird nach Maßgabe tarifvertraglicher Regelungen der Wirt-schaftszweige von Arbeitgebern oder gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern auf-gebracht und getrennt nach Zweigen des Baugewerbes und weiteren Wirtschaftszweigen abge-rechnet (§ 354 SGB III) Derzeit ist allein im Bau(haupt)gewerbe eine Winterbeschäftigungs-Umlage vereinbart Sie hat zum 1 Mai 2006 die bisherige Winterbau-Umlage abgelöst und wird
Ar-in Höhe von 2,0 % der Bruttoentgelte erhoben Erstmals seit EAr-inführung der Umlage wird bei zusätzlich zum Arbeitgeberanteil (1,2 %-Punkte) ein Arbeitnehmeranteil (0,8 %-Punkte)erhoben
da-Verstetigung der Beschäftigung im BauhauptgewerbeArbeitnehmer Arbeitgeber Arbeitslosenversicherung
• bringen Arbeitszeitguthaben zur
Überbrückung von
Arbeitsaus-fällen ein
• beteiligen sich zu 40 % an der
Umlage (0,8 % der
Bruttolohn-summe)
• übernehmen mittelbare ten der Kurzarbeit
Kos-• beteiligen sich zu 60 % an der Umlage (1,2 % der Bruttolohnsumme)
• zahlt Saison-Kurzarbeitergeld
ab der ersten Ausfallstunde
• steuert das Leistungssystem
Schaubild 4 – Das Drei-Säulenmodell des neuen Leistungssystems
Trang 30dingte Beschäftigungsrisiken zu minimieren Die Verknüpfung des Leistungssystems mit
tarifver-traglichen Strukturen ist deshalb ein Eckpfeiler des neuen Leistungssystems In diesem Fokus sind
folgende Punkte wichtig:
• Die in der früheren Winterbauförderung geregelte Beteiligung des Arbeitnehmers am
Entgelt-ausfallrisiko in Form einer arbeitsrechtlichen (Winterausfallgeld-)Vorausleistung zur
Vermei-dung von Entgeltausfällen ist künftig pauschal durch die Arbeitnehmerbeteiligung an der
Winterbeschäftigungs-Umlage ersetzt Die Einigung der Tarifpartner auf diese grundlegende
Strukturänderung war eine entscheidende Voraussetzung für die Neuregelung
• Trotz des gesetzlich eingeräumten Anspruchs auf Saison-Kurzarbeitergeld bereits ab der ersten
Ausfallstunde verfolgen Tarifpartner und Gesetzgeber weiterhin das Ziel, vorrangig
Arbeits-zeitguthaben zur Überbrückung von Arbeitsausfällen einzusetzen und dadurch die Zahlung von
Saison-Kurzarbeitergeld zu vermeiden Der aktuelle Tarifabschluss im Bauhauptgewerbe
unterstützt diese Zielsetzung, indem er bestimmt, dass Arbeitszeitguthaben am Ende des
zwölf-monatigen tarifvertraglichen Ausgleichszeitraums grundsätzlich nicht mehr ausgezahlt, sondern
in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden4
• Im Gegenzug zur Bereitschaft der Tarifpartner zum Einsatz von Arbeitszeitguthaben, sieht das
Gesetz einen entsprechenden Verwendungsschutz für derartige Guthaben vor Danach stellt
eine Sonderregelung sicher, dass Arbeitszeitguthaben von bis zu 150 Stunden, die zur
Über-brückung von Arbeitsausfällen in den Wintermonaten angespart wurden, nicht zur Vermeidung
von konjunkturellem Kurzarbeitergeld, d h außerhalb der Schlechtwetterzeit, eingesetzt
werden müssen (§ 170 Abs 4 Satz 3 Nr 3 SGB III)
• Die Erhöhung des Zuschuss-Wintergeldes auf bis zu 2,50 EUR für jede aus
Arbeitszeitgut-haben eingesetzte Arbeitsstunde soll die Entwicklung der Arbeitszeitflexibilisierung in den
Be-trieben fördern Arbeitnehmer, die Zeitguthaben einsetzen, haben mit diesem Lohnzuschuss ein
deutlich höheres Einkomme,n als sie bei Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes
erzie-len können
4 § 3 Nr 1.43 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der Fassung vom 19 Mai 2006.
Trang 3130 Die Verzahnung mit tarifvertraglichen Strukturen
A Tabelle: Alte und neue Förderstrukturen im Vergleich (bezogen auf das Bauhauptgewerbe)
Winterbauförderung (bis 31 März 2006)
Saison-Kurzarbeitergeld (ab 1 Dezember 2006, neue Umlage bereits ab 1 Mai 2006) Versicherungsfall Arbeitsausfälle
• allein aus witterungsbedingten Gründen
Arbeitsausfälle
• aus witterungsbedingten Gründen,
• aus wirtschaftlichen Gründen oder
• infolge eines unabwendbaren eignisses
Er-Schlechtwetterzeit 1 November bis 31 März
(fünf Monate)
1 Dezember bis 31 März (vier Monate)
Arbeitsrechtliche
Beteiligung der Arbeitnehmer
Vorausleistung Zwingend für Arbeitnehmer:
Überbrückung der ersten 30 dingten Ausfallstunden durch Einbringung von Arbeitszeitguthaben oder drei Tagen Urlaub
witterungsbe-Keine Vorausleistung Saison-Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich
ab der ersten Ausfallstunde gezahlt
Entgeltersatzleistungen Von der 31 bis zur 100 Ausfallstunde:
Umlagefinanziertes Winterausfallgeld
Ab der 101 Ausfallstunde: geld aus der Arbeitslosenversicherung
Winterausfall-Ab der ersten Ausfallstunde:
Saison-Kurzarbeitergeld aus der Arbeitslosenversicherung
Leistungshöhe 60 % bzw 67 % des pauschalierten
Zuschuss-Wintergeld: bis zu 2,50 EUR je eingebrachter Stunde aus Arbeitszeitgut- haben
Mehraufwands-Wintergeld: 1 EUR Euro für jede in der Zeit vom 15 Dezember bis Ende Februar geleistete Arbeitsstunde Ergänzende Leistungen
Umlage Allein von Arbeitgebern getragen
Höhe: 1 % der Bruttolohnsumme
Gemeinsam von Arbeitgebern und nehmern aufgebracht
Arbeit-Höhe: 2 % der Bruttolohnsumme; davon: Arbeitgeber: 1,2 %, Arbeitnehmer 0,8 % Umlageeinzug Wahlrecht, ob Abführung an Gemeinsame
Einrichtung oder an die Bundesagentur für Arbeit
Grundsätzliche Verpflichtung zur rung über die Gemeinsame Einrichtung
Trang 32Abfüh-bleiben das Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen – wie die bisherige
Winter-bauförderung – zunächst auf das Baugewerbe beschränkt Die ursprüngliche Intention, weitere
Branchen in das neue Leistungssystem einzubeziehen, wurde im Gesetzgebungsverfahren
„aufge-schoben“
Hinweis
Als weitere Branchen mit saisonbedingten Arbeitsausfällen in den Wintermonaten nannte der
Gesetzentwurf die Land- und Forstwirtschaft, die Baustoffindustrie, das Maler- und
Lak-kiererhandwerk oder das Steinmetz- und Bildhauerhandwerk
Hauptgründe für dieses Zurückrudern waren Kostenrisiken, die in der öffentlichen Anhörung zum
Gesetzentwurf geltend gemacht wurden So forderte z B die Bundesvereinigung der Deutschen
Arbeitgeberverbände in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum Gesetzentwurf, die Kosten des
neu-en Leistungssystems dadurch zu begrneu-enzneu-en, dass der Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld keine
An-wartschaft auf Arbeitslosengeld begründen dürfe Darüber hinaus sollte eine Anrechnung des
Saison-Kurzarbeitergeldes auf einen ggf nachfolgend geltend gemachten
Arbeitslosengeldan-spruch erfolgen, um eine Doppelförderung zulasten der Beitragzahler zu vermeiden.5 Beide
Rege-lungen hat der Gesetzgeber jedoch nicht in Betracht gezogen
Die Steine und Erdenindustrie (Baustoffindustrie) befürchtete bei Ausdehnung des
Leistungssy-stems auf ihren Wirtschaftszweig eine Mehrfachbelastung für Arbeitgeber ihrer Branche, da
diese bei Nichtteilnahme an der Winterbeschäftigungs-Umlage die Kosten für die
Sozialversiche-rung bei Bezug von Saison-Kurzarbeitergeld in voller Höhe zu tragen hätten Sie plädierte deshalb
für eine Beibehaltung der Praxis der witterungsbedingten Kündigung und sieht im neuen
Lei-stungssystem nur eine „Kosmetik der Arbeitslosenstatistik“6
Nach dem Ergebnis der Anhörung hat der Gesetzgeber das Saison-Kurzarbeitergeld und die
ergän-zenden Leistungen deshalb vom 1 Dezember 2006 an zunächst auf die Betriebe der Bauwirtschaft
beschränkt (→ B.4) Innerhalb der Bauwirtschaft profitieren wiederum zunächst nur die Betriebe
des Bauhauptgewerbes uneingeschränkt von den neuen Leistungen
Wichtig
Für das Baunebengewerbe, d h für das Dachdeckerhandwerk, den Garten-, Landschafts- und
Sportplatzbau und das Gerüstbauerhandwerk, ist das neue Leistungssystem zwar im Grundsatz
anwendbar Hier fehlt es derzeit jedoch noch an der tarifvertraglichen Anknüpfung an die
ge-setzlichen Leistungen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des Baunebengewerbes können danach im
Winter 2006/2007 zwar Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen erhalten Nach
einer Übergangsregelung gelten dafür aber noch die (ungünstigeren) Leistungsbedingungen der
bisherigen Winterbauförderung (§ 434n Abs 2 bis 5 SGB III)
Das Saison-Kurzarbeitergeld steht unter „Beobachtung“ des Gesetzgebers Die Diskussionen um
Kosten und Wirkungen im Gesetzgebungsverfahren hat zur Festschreibung einer
Wirkungsfor-schung geführt (§ 175b SGB III) Danach hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die
5 Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 13 Februar 2006 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 16(11)78.
6 Schriftliche Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen am 13 Februar 2006 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 16(11)76.
Trang 3332 Arbeitsrechtliche Ausgangslage
A Wirkungen des neuen Leistungssystems auf den Arbeitsmarkt und die finanziellen Auswirkungen
für die Arbeitslosenversicherung und den Bundeshaushalt in den Förderperioden 2006/2007 und2007/2008 zu untersuchen und hierüber dem Deutschen Bundestag zu berichten
Auf der Basis dieses Berichts soll dann voraussichtlich zum 1 November 2008 über einen evtl.Änderungsbedarf entschieden werden Dies gilt im Besonderen für die Einbeziehung weitererBranchen in das Leistungssystem Dabei ist gesetzlich festlegt, dass eine solche Ausdehnung nurdurch Gesetz und nur im Einvernehmen mit den jeweiligen Tarifvertragsparteien erfolgen kann(§ 175 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB III)
3 Das Transferkurzarbeitergeld im arbeits- und
sozial-rechtlichen Kontext
Neben dem Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderleistungssystem für bestimmte saisonabhängigeBranchen wird das Kurzarbeitergeld auch in einer anderen Sonderform an Bedeutung gewinnen:Gemeint ist das Transferkurzarbeitergeld – ein Förderinstrument, das speziell für Fälle betriebli-cher Restrukturierungen mit einhergehenden Personalanpassungsmaßnahmen entwickelt wur-
de Änderungen im Steuer- und Sozialrecht lassen erwarten, dass dieses Instrument in Zukunft dardmäßig bei der Ausgestaltung betrieblicher Umgestaltungsprozesse zur Anwendung kommenwird
stan-Um die Potenziale dieses Instruments zu beleuchten, wird zunächst der arbeitsrechtliche Kontexterläutert, in dem sich betriebliche Restrukturierungen bewegen Sodann soll die bisher übliche Aus-gestaltung von Sozialplänen skizziert werden Daran knüpft die Darstellung der gesetzlichen Ände-rungen an, die neue Bewältigungsstrategien bei betrieblichen Restrukturierungen erfordern Schließ-lich wird vorgestellt, welche Möglichkeiten das Transferkurzarbeitergeld und die thematisch engverwandten Zuschüsse zu Transfermaßnahmen für die betriebliche Praxis bieten
3.1 Arbeitsrechtliche Ausgangslage
Regelmäßig ist von folgender Grundkonstellation auszugehen: Ein Betrieb steht vor weit den Restrukturierungen, bei denen Personalanpassungsmaßnahmen einschließlich eines Stellen-abbaus geplant sind Diese Restrukturierung soll nach dem Wunsch des Arbeitgebers möglichstschnell umgesetzt werden Insbesondere verursacht die Fortbeschäftigung von – nach dem Pla-nungskonzept – verzichtbaren, d h überzähligen Mitarbeitern aus Sicht des Arbeitgebers überflüs-sige Kosten Bei der Umsetzung seines Restrukturierungskonzepts hat der Arbeitgeber jedoch ar-beitsrechtliche Schranken zu beachten Diese sind sowohl auf der Ebene des individuellen als auchdes kollektiven Arbeitsrechts angesiedelt
Arbeitgeber werden überzähligen Arbeitnehmern möglichst zügig kündigen wollen In Betrieben mitregelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmern ist dabei jedoch der allgemeine Kündigungsschutz nachdem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu beachten Diesem unterliegen grundsätzlich alle Arbeit-nehmer nach einer Wartezeit von sechs Monaten; nach dem 31 Dezember 2003 eingestellte Arbeit-nehmer jedoch nur dann, wenn in dem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigtsind (§ 23 Abs 1 KSchG)
Eine Kündigung von Arbeitnehmern im Anwendungsbereich des KSchG ist nur dann wirksam,wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG)
Die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung setzt eine dringende betrieblicheNotwendigkeit ebenso voraus wie eine korrekte Sozialauswahl bei der Bestimmung der zu kündi-
Trang 34Schwerbehinderung) angemessen berücksichtigen Dies ist in der praktischen Umsetzung oft
schwierig und fehleranfällig Ein Fehler bei der Sozialauswahl steht jedoch der Wirksamkeit der
Kündigung entgegen
Daneben muss, wenn im Betrieb ein Betriebsrat besteht, dieser ordnungsgemäß vor dem Ausspruch
der Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG) Auch genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen
besonderen Kündigungsschutz nach spezialgesetzlichen Vorschriften, insbesondere werdende
Mütter (§ 9 Abs 1 MuSchG), Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BErzGG), schwerbehinderte
Men-schen (§ 85 SGB IX), Auszubildende (§ 15 Abs 2 BBiG) oder Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
Wichtig
Die gesetzlichen Vorgaben, die bei einer Kündigung zu beachten sind, bergen ein
Risikopoten-zial für die Arbeitgeber Denn die Rechtmäßigkeit einer Kündigung kann ein Arbeitnehmer
von dem Arbeitsgericht prüfen lassen Ergibt diese Prüfung, dass das Arbeitsverhältnis nicht
wirksam gelöst wurde, müsste der fehlerhaft gekündigte Arbeitnehmer nach Abschluss des – im
Extremfall langjährigen – Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt und der
zwischenzeit-lich aufgelaufene Entgeltrückstand als Verzugslohn nachgezahlt werden
Daher haben Arbeitgeber ein großes Interesse daran, die mit einer Kündigung verbundenen
rechtli-chen (und wirtschaftlirechtli-chen) Risiken zu vermeiden und alternativ eine einvernehmliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer zu vereinbaren Bei einer solch einvernehmlichen
Lösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitnehmer nicht schutzbedürftig; weder die
Beschrän-kungen des allgemeinen, noch eines evtl besonderen Kündigungsschutzes greifen ein Insbesondere
ist auch keine Sozialauswahl erforderlich Der Arbeitgeber kann auf diese Weise gezielt
Arbeitneh-mer ansprechen und die Auswahl der zu Kündigenden unabhängig von sozialen Schutzkriterien und
unabhängig vom Vergleich mit anderen Beschäftigten allein nach betrieblichen Erfordernissen
vor-nehmen
Besteht in einem Betrieb ein Betriebsrat, hat der Arbeitgeber dessen Beteiligungsrechte zu
be-achten In Fällen tief greifender Restrukturierungen sind dies insbesondere die
Mitbestim-mungsrechte in wirtschaftlichen Angelegenheiten gem §§ 111 ff BetrVG Dies gilt in
Unterneh-men mit in der Regel mehr als 20 (wahlberechtigten) Arbeitnehmern Anknüpfungspunkt für diese
Mitbestimmungsrechte ist eine Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für zumindest
erhebli-che Teile der Belegschaft nach sich ziehen kann Erfasst werden beispielsweise die Einschränkung,
Verlegung oder Stilllegung des Betriebs oder wesentlicher Betriebsabteilungen, ein
Zusammen-schluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung des Betriebes, grundlegende Änderungen der
Be-triebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen oder auch die Einführung neuer
Arbeitsmethoden Ein Arbeitgeber, der eine solche Betriebsänderung plant, muss den Betriebsrat
frühzeitig und umfassend informieren und mit ihm über den Abschluss eines Interessenausgleichs
und/oder Sozialplans beraten
Die Beratung über den Abschluss eines Interessenausgleichs umfasst konkrete Fragen zur
Um-setzung der Betriebsänderung, d h ob und wenn ja, in welchem Umfang sie notwendig erscheint,
oder wann und wie sie realisiert werden soll Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Abschluss eines
Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat anzustreben Gelingt dies nicht, ist ein Sozialplan
abzu-schließen, in dem Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Nachteile der
Betriebsände-rung für die Beschäftigten festgelegt werden
Trang 3534 Arbeitsrechtliche Ausgangslage
A Mit konkreten Umsetzungsschritten im Hinblick auf die Betriebsänderung (z B Ausspruch
be-triebsbedingter Kündigungen oder Abschluss von Aufhebungsverträgen) darf erst nach dem schluss oder dem Scheitern der Verhandlungen über einen Interessenausgleich begonnen werden.Eine verfrühte Umsetzung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist bußgeldbewehrt (§ 121BetrVG) Arbeitnehmer können zudem einen Nachteilsausgleich gem § 113 BetrVG in Höhe vonbis zu zwölf Monatsverdiensten für eintretende wirtschaftliche Nachteile geltend machen, wenn derArbeitgeber den Abschluss eines Interessenausgleichs nicht versucht oder von einem bestehendenInteressenausgleich ohne zwingenden Grund abweicht
Ab-Hinweis
Eine (vorzeitige) Umsetzung der Betriebsänderung durch den Arbeitgeber unter Missachtungder gesetzlichen Beteiligungsrechte des Betriebsrats unterliegt einem hohen Risiko, gerichtlichuntersagt zu werden Einige Arbeits- und Landesarbeitsgerichte haben wiederholt dem Betriebs-rat im Wege einer einstweiligen Verfügung einen Unterlassungsanspruch gegen die Durchfüh-rung bzw Fortsetzung solcher Maßnahmen zugebilligt (vgl etwa ArbG Regensburg, Beschlussvom 24.06.2005 – 3 BVGa 5/05; LAG Hamm, Beschluss vom 28.08.2003 – 13 TaBV 127/03;LAG Thüringen, Beschluss vom 18.08.2003 – 1 Ta 104/03) Diese Auffassung ist allerdings be-stritten (dagegen etwa LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2005 – 12 TaBV 60/05; LAGMünchen, Beschluss vom 28.06.2005 – 5 TaBV46/05; vgl Fitting, BetrVG-Komm §§ 112,112a, Rdnr 51 m w N.)
Der Abschluss eines Interessenausgleichs kann vom Betriebsrat nicht durchgesetzt werden Andersist die Lage beim Sozialplan: Sollten die Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans zwi-schen den Betriebspartnern scheitern, kann die Einigungsstelle angerufen werden, die dann ver-bindlich über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden kann (§§ 112 Abs 5, Abs 6 BetrVG;
zu Ausnahmen: § 112a BetrVG) Damit ist der Abschluss eines Sozialplans erzwingbar Der beitgeber muss daher davon ausgehen, eine Betriebsänderung ohne Ausgleich für die die Beleg-schaft betreffenden wirtschaftlichen Nachteile nicht durchführen zu können
Ar-Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen sind die Betriebspartner frei in der Entscheidung, welcheNachteile sie in dem Sozialplan wie und in welchem Umfang ausgleichen wollen Dies hängt maß-geblich von dem Dotierungsrahmen ab, der für den Sozialplan zur Verfügung steht Wird ein Sozi-alplan nicht von den Betriebspartnern, sondern von der Einigungsstelle ausgearbeitet, ist diese andie Vorgaben des § 112 Abs 5 BetrVG gebunden Danach müssen die Besonderheiten des Einzel-falles berücksichtigt werden, beispielsweise die individuellen Aussichten der Arbeitnehmer auf demArbeitsmarkt Bei der Dotierung des Sozialplans ist darauf zu achten, dass der Fortbestand des Un-ternehmens ebenso wenig gefährdet wird wie die Sicherheit der verbleibenden Arbeitsplätze
Die Betriebspartner sind in der Wahl der Ausgleichsmaßnahmen frei Damit besteht die Chance
zu differenzierten und innovativen Ansätzen Das BetrVG sieht ausdrücklich vor, dass die gungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans die arbeitsförderrechtlichen Förder-möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigt (§ 112 Abs 5 Nr 2a BetrVG).Dies betrifft insbesondere die Förderung durch Transfermaßnahmen und das Transferkurzarbei-tergeld
Eini-Darüber hinaus sieht § 97 Abs 2 BetrVG ausnahmsweise ein erzwingbares Mitbestimmungsrechtdes Betriebsrats vor, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Betrieb einzuführen Dies istmöglich, wenn aufgrund von Maßnahmen des Arbeitgebers sich die Arbeitsplatzanforderungen fürdie Arbeitnehmer so verändern, dass diese ihre Aufgaben auf dem gegenwärtigen Kenntnisstandnicht mehr erfüllen können
Trang 36wicklungsmöglichkeiten und die Verbesserung der Wiedereingliederungschancen der
betroffe-nen Arbeitnehmer gelegt werden soll
Betrachtet man jedoch die inhaltliche Gestaltung der Sozialpläne in der (bisherigen) Praxis, zeigt
sich in den meisten Fällen, dass sie sich auf einen rein finanziellen Ausgleich beschränken
Ker-nelement ist die Zahlung einer (zumeist pauschalierten) Abfindung für den Verlust des
Arbeits-platzes Übliche Kriterien zur Festlegung der Abfindungshöhe sind das Lebensalter, die Dauer der
Betriebszugehörigkeit, das Entgelt sowie evtl weitere soziale Umstände, wie Unterhaltspflichten
Eine Standardformel zur Berechnung der Abfindung lautet:
Beschäftigungsdauer in Jahren × Monatsentgelt × Lebensalter
Divisor
Der Divisor wird zwischen den Betriebspartnern verhandelt Er bestimmt maßgeblich die
Gesamt-summe, die im Rahmen eines Sozialplans aufgewendet wird Daher wird er in Abhängigkeit von den
zur Verfügung stehenden Mitteln festgelegt Zusätzlich sind Boni denkbar, etwa ein bestimmter
Be-trag je Kind oder auch bei Schwerbehinderung
3.2 Neue steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Rah-menbedingungen
Die Praxis, Arbeitnehmer unter Zahlung relativ großzügiger Abfindungen in die Arbeitslosigkeit
zu entlassen, wurde über viele Jahre durch steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche
Re-gelungen privilegiert So war es lange Zeit gesellschaftlich akzeptiert (und politisch geduldet), bei
Entlassungen insbesondere älterer Arbeitnehmer auf üppige Abfindungen und Frühverrentung zu
setzen Auch bei der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer wurde oft ein „goldener Handschlag“
pro-pagiert, bei dem die möglichst reibungslose Trennung mit mehr oder weniger großzügigen
Zahlun-gen erkauft wurde
Insbesondere die folgenden Regelungen haben diese Praxis – ohne Rücksicht auf die finanziellen
Auswirkungen für Steuer- und Sozialversicherungssysteme – begünstigt:
• Die Steuerfreiheit von Entlassungsabfindungen, zuletzt bis zu 11.000 EUR (§ 3 Nr 9 EStG)
• Die Höchstbezugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere, langjährig beschäftigte
Arbeitneh-mer betrug bei Ansprüchen, die bis zum 31 Januar 2006 entstanden sind, 32 Monate
• Ältere Arbeitnehmer, die das 58 Lebensjahr vollendet haben, können (noch bis 31 Dezember
2007) Arbeitslosengeld unter erleichterten Bedingungen, d h ohne die erforderliche
Arbeits-bereitschaft, beziehen (§ 428 SGB III)
• Arbeitnehmer der Jahrgänge 1951 und älter hatten die Möglichkeit des vorzeitigen
Rentenzu-gangs wegen Arbeitslosigkeit nach Vollendung des 60 Lebensjahres, wenn sie zuvor
minde-stens ein Jahr arbeitslos waren
Diese Rahmenbedingungen trugen mit dazu bei, dass insbesondere ältere Arbeitnehmer bei Verlust
ihres Arbeitsplatzes durch Ansprüche gegen die Arbeitslosen- und Rentenversicherung sozial
abge-sichert waren Belastet wurden bei dieser Praxis vornehmlich die Sozialversicherungssysteme, nicht
jedoch die Beteiligten Entgegenwirkende arbeitsförderrechtliche Regelungen, wie etwa die
Trang 37Be-36 Transferleistungen
A rücksichtigung von Abfindungen beim Arbeitslosengeld, die Sperrzeitregelung oder die
Erstat-tungsregelung für Arbeitgeber bei der Kündigung langjährig beschäftigter älterer Arbeitnehmer ben oft wirkungslos
blie-Die Rahmenbedingungen für die Entlassungspraxis haben sich jedoch innerhalb kurzer Zeit stisch geändert:
dra-• Durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichenRentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde das Zugangsalter für die vorzeitige In-anspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeit ab 2004 stu-fenweise angehoben Für die ab Januar 1946 geborenen Arbeitnehmer erhöht sich das Renten-eintrittsalter um einen Monat je Jahrgangsmonat Das heißt, dass für im Dezember 1948 undjünger geborene Arbeitnehmer die vorzeitige Altersrente frühestens mit Vollendung des 63 Le-bensjahres möglich ist
• Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde die Höchstdauer des Arbeitslosengeldesfür ältere Arbeitnehmer mit Wirkung vom 1 Februar 2006 von 32 auf 18 Monate gesenkt
• Darüber hinaus wurden mit dem Vierten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarktdie Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe zusammengeführt An deren Stelle tritt seit 1 Januar 2005das Arbeitslosengeld II, das als Fürsorgeleistung bedürftigkeitsabhängig ist und sich – andersals die vormalige Arbeitslosenhilfe – nicht mehr an dem letzten Verdienst orientiert, sondernpauschal bemessen ist
• Schließlich wurden mit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm die beträge für die Besteuerung von Entlassungsabfindungen (mit einer Übergangsvorschrift fürAltfälle), zum 1 Januar 2006 abgeschafft (→ C.3.1)
Frei-• Hinzuweisen ist darüber hinaus auf die Ankündigung der Bundesregierung, das alter für die Regelaltersrente beginnend ab 2012 schrittweise von 65 auf 67 Jahre (im Jahr2030) anzuheben
Regeleintritts-Mit den verschiedenen gesetzlichen Maßnahmen wurde der angekündigte Paradigmenwechsel gen die langjährige Praxis der Frühverrentung umgesetzt Die soziale Absicherung bei Arbeitslo-sigkeit ist neu ausgerichtet, der „Weg zur Rente“ verlängert sich Dies hat zur Folge, dass die bisherbei betrieblichen Restrukturierungen mit Personalabbau beschrittenen Wege in Zukunft nicht mehrgangbar sein werden Das Arbeitsförderungsrecht unterstützt deshalb alternative Gestaltungsmo-delle durch spezielle Transferleistungen
Trang 38Bewälti-Sicherung der Arbeitnehmer Zum anderen soll er unmittelbar an der Vermittlung der von
Ar-beitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer mitwirken, da er am besten um die Stärken, aber auch
even-tuelle Qualifikationsdefizite seiner Mitarbeiter weiß
Die von Personalabbaumaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer werden durch den Einsatz der
Trans-ferinstrumente dabei unterstützt, ihre Chancen für den Start in ein neues berufliches Umfeld zu
verbessern Denn eine frühzeitige Neuorientierung und Aktivierung der Arbeitnehmer bietet die
besten Eingliederungschancen Idealerweise soll ein Übergang aus Arbeit in Arbeit („job to job“),
d h ohne zwischenzeitlichen Bezug von Arbeitslosengeld erfolgen Die Transferinstrumente
gehö-ren damit zu den unverzichtbagehö-ren Elementen eines „Transfer-Sozialplans“
Hinweis
Die Nutzung der Transferinstrumente bringt auch unmittelbare finanzielle Vorteile für den
Arbeitgeber Er wird bei vorzeitigem Übergang des Arbeitnehmers in eine neue Beschäftigung
von den Lohnkosten für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses (der Kündigungsfrist)
ent-lastet Darüber hinaus rechnet sich der Einsatz der Instrumente insbesondere dann, wenn dadurch
arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden
Jenseits der finanziellen Vorteile kann der Arbeitgeber durch einen verantwortungsvollen
Um-gang mit seinen Mitarbeitern in Krisensituationen sowohl das eigene Image verbessern als auch
positive Signale an die Restbelegschaft senden, deren Zufriedenheit und Motivation
entschei-dend zur künftigen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beiträgt
Kernziel von Transfermaßnahmen ist es, bereits im auslaufenden Arbeitsverhältnis (während der
Kündigungsfrist) die von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer auf den Übergang in eine neue
Erwerbstätigkeit vorzubereiten Weiteres Ziel ist es, Arbeitgeber dazu anzuhalten, sich an der
Fi-nanzierung sinnvoller arbeitsmarktlicher Eingliederungsmaßnahmen zugunsten ihrer
(ehemali-gen) Mitarbeiter angemessen zu beteiligen Die Zusage des Arbeitgeberanteils erfolgt dabei in der
Regel im Sozialplan
Als Transfermaßnahmen kommen eine Vielzahl aktiver Unterstützungsmaßnahmen in Betracht,
insbesondere: Profiling (Eignungsfeststellung), Outplacement-Beratung, Bewerbungstraining,
Kurzqualifikationen sowie unmittelbare Vermittlungsbemühungen, einschließlich des Einsatzes
von finanziellen Mobilitätshilfen Möglich sind auch Maßnahmen der Existenzgründungsberatung
und Begleitung einer Existenzgründung bzw der Einsatz entsprechender Förderinstrumente
Arbeitnehmer, die aufgrund von Betriebsänderungen von Arbeitslosigkeit bedroht sind, haben einen
Rechtsanspruch auf Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen Die Arbeitsagentur leistet
einen Zuschuss von 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, höchstens 2.500 EUR je
Ar-beitnehmer
Hinweis
Die Förderung der Maßnahme entbindet den Arbeitgeber selbstverständlich nicht von seiner
Vergütungspflicht bis zum Auslaufen des Arbeitsverhältnisses; die Förderung der Arbeitsagentur
bezieht sich allein auf die Maßnahmekosten
Trang 3938 Transferleistungen
Das Transferkurzarbeitergeld ermöglicht von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern eine
länge-re Auslauffrist ihlänge-res Arbeitsverhältnisses bzw ein befristetes Anschluss-Arbeitsverhältnis bei einerTransfergesellschaft Die gewonnene Zeit soll zur beruflichen Neuorientierung, d h zur Vermitt-lung in eine Anschlussbeschäftigung oder zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (Abbauvon Qualifizierungsdefiziten) genutzt werden
Förderberechtigt sind Arbeitnehmer, die wegen der durchzuführenden Betriebsänderung von beitslosigkeit bedroht sind, d h in absehbarer Zeit mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes rechnenmüssen Ein Leistungsanspruch setzt voraus, dass die Arbeitnehmer nicht mehr am aktiven Wert-schöpfungsprozess des bisherigen Betriebs teilnehmen Sie werden dazu einer sogenannten „be-triebsorganisatorisch eigenständigen Einheit“ zugeordnet Oft findet dabei ein Arbeitgeberwech-sel statt, indem ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Transfergesellschaft geschlossenwird
Ar-Das Transferkurzarbeitergeld ist eine Pflichtleistung der Bundesagentur für Arbeit Die derdauer beträgt 12 Monate, die Leistungshöhe beträgt 60 % bzw 67 % der pauschalierten Netto-Entgelt-Einbuße
Trang 40Höchstför-beitergeldes integriert Dies gilt für die arbeitsrechtlichen Bedingungen der Kurzarbeit, für die tigsten Leistungsvoraussetzungen, den Leistungsumfang, für die Sozialversicherung und für dasLeistungsverfahren Die nachfolgenden Ausführungen gelten deshalb in zentralen Punkten auchfür das konjunkturelle Kurzarbeitergeld und das Transferkurzarbeitergeld.
wich-1 Arbeitsrechtliche Voraussetzungen der Kurzarbeit
Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt voraus, dass Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam führt wurde
ein-1.2 Einführung der Kurzarbeit/arbeitsrechtliche Grundlagen
Kurzarbeit kann durch Tarifvertrag eingeführt werden Häufig regeln Tarifverträge aber nicht diekonkrete Einführung von Kurzarbeit, sondern sehen flankierende Regelungen zur Vereinbarungund Durchführung der Kurzarbeit vor Dabei werden Verfahren oder Ankündigungsfristen vorge-geben, die bei der Einführung von Kurzarbeit einzuhalten sind – vom Arbeitgeber oder beiden Be-triebsparteien
Beispiele
§ 5 Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Textilindustrie in Holstein erfordert bei Einführung von Kurzarbeit bei einer beabsichtigten Wochenarbeitszeit vonmindestens 30 Stunden und länger die Einhaltung einer Frist von drei Tagen, bei einer geringe-ren Wochenarbeitszeit einer sechstägigen Frist