1.1.4.3 Abschnitt 3 – Bestehende Gebäude und Anlagen § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden Wenn an Außenbauteilen von bestehenden beheizten oder gekühlten Gebäuden mehr als
Trang 2Volland/Volland: Wärmeschutz und Energiebedarf
nach EnEV 2009
Trang 4Wärmeschutz und Energiebedarf nach EnEV 2009
Schritt für Schritt zum Energieausweis
für Wohngebäude im Neubau und Bestand
3., aktualisierte und erweiterte Auflage
mit 152 Abbildungen und 145 Tabellen
Prof Dipl.-Ing Karlheinz Volland
Architekt,
bis 2005 öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(IHK Regensburg),
bis 2002 Professor für Baukonstruktion,
Baustoffkunde und Bauphysik an der FH München
Dipl.-Ing (FH) Johannes Volland
Prof Dr Martin Fichter
Dipl.-Ing Architekt Friedemann Zeitler
Trang 5Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek
Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar
3., aktualisierte und erweiterte Auflage 2009
© Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co KG, Köln 2009
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Wiedergabe der Bilder und Tabellen aus den DIN 4108, Beiblatt 2, DIN 4108-2, DIN 4108-3,
DIN 13789, Anhang 3, DIN EN ISO 6946, DIN EN ISO 10077-1, DIN V 4108-6, DIN V 4701-10, DIN V 4701-10, Beiblatt 1, DIN V 18599-1, DIN V 18599-2, DIN V 18599-6 mit Erlaubnis des
DIN Deutsches Institut für Normung e.V
Maßgebend für das Anwenden von Normen ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erhältlich ist
Maßgebend für das Anwenden von Regelwerken, Richtlinien, Merkblättern, Hinweisen, Verordnungen usw ist deren Fassung mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der jeweiligen herausgebenden Institution erhältlich ist Zitate aus Normen, Merkblättern usw wurden, unabhängig von ihrem
Ausgabedatum, in neuer deutscher Rechtschreibung abgedruckt
Das vorliegende Werk wurde mit größter Sorgfalt erstellt Verlag und Autoren können dennoch für die inhaltliche und technische Fehlerfreiheit, Aktualität und Vollständigkeit des Werkes und seiner
elektronischen Bestandteile (CD-ROM, Internetseiten) keine Haftung übernehmen
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Umschlaggestaltung: Designbüro Lörzer, Köln
Druck und Bindearbeiten: Grafisches Centrum Cuno GmbH & Co KG, Calbe
Printed in Germany
ISBN 978-3-481-02524-3
Trang 6Vorwort
Die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 schreibt eine genaue Berechnung des
Energiebedarfs vor und führt eine Reihe neuer Begriffe und Nachweisverfahren ein Die
Ergebnisse müssen zukünftig im Energieausweis dokumentiert werden, der nicht nur für
Neubauten, sondern auch im Baubestand bei Verkauf und Neuvermietung vorgeschrieben
ist
Dieses Buch richtet sich an alle Bauschaffenden Es erklärt die grundlegenden
physikali-schen Mechanismen zu den Themen Wärmeschutz, Tauwasserbildung und Luftdichtheit und
zeigt, wie Bauteile und technische Anlagen optimiert und Schwachstellen vermieden werden
können
Die Nachweisverfahren der EnEV für Wohngebäude werden Schritt für Schritt sowohl nach
DIN V 4108-6 als auch nach DIN V 18599-2 erläutert
Mithilfe der beiliegenden CD-ROM kann der öffentlich-rechtliche Energieausweis direkt
er-stellt und ausgedruckt werden
Inhalt der Buch-CD
Die beiliegende Buch-CD enthält eine Reihe interaktiver Simulationen zur Visualisierung
bauphysikalischer Grundlagen Weiterhin ist eine vereinfachte Version des Excel-Programms
ARCHIDISK ENGP-bautop enthalten, das eine professionelle Erstellung des
Energieauswei-ses ermöglicht
Inhalt der Profi-CD
Die gesondert erhältliche Profi-CD enthält das Programm ARCHIDISK ENGP-bautop mit
einer komfortablen Projektverwaltung, zusätzliche Arbeitsblätter zur Vordimensionierung
(Bestimmung des Fj Uj-Wertes), Tabellen zur Bestimmung der Anlagenaufwandszahl nach
DIN V 4701-10 sowie Arbeitsblätter zur Dimensionierung der Dämmstoffdicke und zur
Ermitt-lung des sommerlichen Wärmeschutzes Weiterhin sind die ARCHIDISK-Programme zur
Bestimmung des Temperaturverlaufs in zweidimensionalen Wärmbrücken (Isothermen) und
des Tauwasserausfalls nach DIN 4108-3 enthalten
Zur Anwendung der Programme finden Sie sowohl im Buch als auch auf den CD-ROM
aus-führliche Informationen
Regensburg, im September 2009
Karlheinz Volland Johannes Volland
Trang 101 EnEV 2009
Erläuterung des Nachweisverfahrens nach EnEV 2009 und das EEWärmeG
Autor: Dipl.-Ing (FH) Johannes Volland
1.1 Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009 1-11
1.1.1 Einleitung 1-11
1.1.2 Aufbau der Verordnung 1-12
1.1.3 Anforderungsstruktur der Verordnung 1-13
1.1.4 Erläuterung der Verordnung 1-14
1.1.4.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften 1-14
1.1.4.2 Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude 1-14
1.1.4.3 Abschnitt 3 – Bestehende Gebäude und Anlagen 1-17
1.1.4.4 Abschnitt 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung 1-22
1.1.4.5 Abschnitt 5 – Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung
1.2.2 Aufbau der Verordnung 1-33
1.2.3 Erläuterung der Verordnung 1-33
1.2.3.1 Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen 1-33
1.2.3.2 Teil 2 – Nutzung erneuerbarer Energien 1-35
1.2.3.3 Teil 3 – Finanzielle Förderung 1-39
1.2.3.4 Teil 4 – Schlussbestimmung 1-40
Trang 121.1 Prinzipielle Erläuterung der EnEV 2009
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung – EnEV)
Nachfolgend wird die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und
energiesparen-de Anlagentechnik bei Gebäuenergiesparen-den (die Energieeinsparverordnung – EnEV 2009), die ab energiesparen-dem
1 Oktober 2009 rechtsgültig ist, inhaltlich erläutert Der Text der EnEV wird zum Teil original, zum Teil, zum besseren Verständnis, mit eigenen Worten wiedergegeben Der Originaltext befindet sich auf der Buch- und Profi-CD
1.1.1 Einleitung
Mit der EnEV 2007 wurde die EU-Richtline 2002/91/EG „Gesamt-Energieeffizienz von bäuden“, in der die Einführung eines Ausweises über den Energieverbrauch für Neu- und Bestandsgebäude festgelegt wurde, 1:1 umgesetzt In dieser Verordnung wurden die Anfor-derungen an den Energiebedarf von Gebäuden nicht verändert
Ge-Aufgrund steigender Energiepreise, der Bereitschaft zur Energieeinsparung in der rung, verstärkter Nachfrage nach Häusern mit geringem Energieverbrauch und der dringen-den Notwendigkeit, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren etc hat die Bundes-regierung am 23./24 August 2007 im Meseberg ein beschleunigtes Vorgehen im Rahmen eines umfassenden Klimaschutzprogramms beschlossen (Integriertes Energie- und Klima-schutzprogramm, IEKP) Die Schwerpunkte dieses Programms sind unter anderem
Bevölke-– eine Verschärfung der energetischen Anforderungen an beheizte und gekühlte Gebäude
um durchschnittlich 30 % bis 2009,
– eine weitere Verschärfung um ca 30 % bis 2012,
– Pflicht zur anteiligen Nutzung von regenerativen Energien,
– Ausweitung der Nachrüstpflichten bei Anlagen und Gebäuden,
– Stärkung der Kontrolle privater Nachweispflichten,
– umfangreiche Förderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im ten und gekühlten Gebäudebereich
beheiz-Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms wurde Anfang 2009 das EEWärmeG bare-Energien-Wärmegesetz) eingeführt und im Oktober 2009 die EnEV novelliert
(Erneuer-Die wesentlichen Änderungen in der EnEV 2009 zur EnEV 2007 sind
– Reduzierung des Primärenergiebedarfs bei Neubauten um ca 30 %,
– Reduzierung der Transmissionswärmeverluste um ca 15 %,
– Berechnung des zulässigen Primärenergiebedarfs auch bei Wohngebäude über ein Referenzgebäude,
– die DIN 18599 darf nun auch für die Berechnung von Wohngebäude verwendet werden, – das „Vereinfachte Verfahren“ fällt weg,
– höhere Anforderungen bei der Sanierung von Bestandsgebäuden,
– Regelung der Außerbetriebnahme von Elektrospeicherheizungen,
– Einführung von Fachunternehmerbescheinigungen bei energierelevanten Maßnahmen im Gebäudebestand,
Trang 13– Überwachung der bestehenden anlagetechnischen Nachrüstpflichten durch die schornsteinfegermeister,
Bezirks-– die Nutzungspflicht von alternativen Energieversorgungssystemen wurde aus der EnEV herausgenommen, da dies durch das EEWärmeG geregelt wurde
Im EEWärmeG wird geregelt, dass jeder Neubau mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m² seinen Energiebedarf zu einem bestimmten Anteil mit regenerativen Energien decken muss Freiwillig können die Länder dies auch bei der Sanierung von Bestandsgebäuden fordern Dadurch soll der Anteil erneuerbarer Energien am Endeenergieverbrauch für Wärme und Kühlung bis zum Jahr 2020 auf 14 % erhöht werden
Nachfolgend werden in diesem Kapitel die EnEV 2009 und das EEWärmeG erläutert
1.1.2 Aufbau der Verordnung
Die Verordnung besteht aus sieben Abschnitten und elf Anhängen:
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2: Zu errichtende Gebäude
Abschnitt 3: Bestehende Gebäude und Anlagen
Abschnitt 4: Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der
Warmwasserversorgung Abschnitt 5: Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energie-
effizienz Abschnitt 6: Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7: Schlussvorschriften
Anlage 1: Anforderungen an Wohngebäude
Anlage 2: Anforderungen an Nichtwohngebäude
Anlage 3: Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner
Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
Anlage 4: Anforderung an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Anlage 4a: Anforderung an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärme-erzeugersystemen Anlage 5: Anforderung an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen Anlage 6: Muster Energieausweis Wohngebäude
Anlage 7: Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Anlage 8: Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs Anlage 9: Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs Anlage 10: Muster Modernisierungsempfehlungen
Anlage 11: Anforderung an die Inhalte der Fortbildung
Trang 141.1.3 Anforderungsstruktur der Verordnung
Bild 1.1: Anforderungsstruktur der EnEV
Trang 151.1.4 Erläuterung der Verordnung
1.1.4.1 Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung gilt für:
– „Gebäude, soweit sie [mehr als vier Monate] unter Einsatz von Energie beheizt oder
ge-kühlt werden“,
– „Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik,
sowie der Warmwasserversorgung von Gebäuden“
Folgende Gebäude sind ausgenommen:
– „Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht und Haltung von Tieren genutzt
wer-den“,
– „Betriebsgebäude, die großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen“,
Hinweis: Befinden sich in diesen Gebäuden Aufenthaltsräume, die beheizt werden, sen für diese Räume die Anforderungen nach EnEV § 3 oder § 4 eingehalten werden Haben diese Aufenthaltsräume eine Gebäudenutzfläche von < 50 m², sind die Anforde-rungen nach § 8 und Anlage 3 EnEV einzuhalten
müs-– „Unterirdische Bauten“,
– „Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von
Pflan-zen“,
– „Traglufthallen und Zelte“,
– „Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden und
provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren“,
– „Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind“, – „Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich
bestimmt sind“ und
– „Handwerkliche, landwirtschaftlich, gewerblich und industrielle Betriebsgebäude, mit
einer Innentemperatur von weniger als 12 °C oder die jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie weniger als zwei Monate gekühlt werden“
§ 2 Begriffsbestimmung
In diesem Paragrafen sind die in der Verordnung vorkommenden Begriffe erläutert, wie z B Wohngebäude, Nichtwohngebäude, Heizkessel oder Gebäudenutzfläche Auf die einzelnen Begriffe wird in den Erläuterungen näher eingegangen
1.1.4.2 Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude
Bei Wohngebäuden mit normaler Innentemperatur muss nach § 3 der EnEV der giebedarf QP und der spezifische auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust HT für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung nachgewiesen werden
Trang 16Primärener-a) Zulässiger Jahresprimärenergiebedarf QP
Für den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf QP ist das zu untersuchende Gebäude mit den Werten des Referenzgebäudes der Tabelle 1 Anlage 1 zu berechnen (siehe Kapitel 5 – 7) Der sich daraus ergebene Jahresprimärenergiebedarf gilt als Grenzwert und darf nicht über-schritten werden
Die Berechnung des Jahresprimärenergiebedarfs darf nach Anlage 1 Nummer 2 sowohl nach
– DIN V 18599:2007-02
– als auch nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN EN 832:2003-06 in Verbindung mit der DIN V 4108-6:2003-06 (berichtigt 2004-03) und DIN V 4701-10:2003-08 (geändert durch A1:2006-12) berechnet werden
Nach dem Monatsbilanzverfahren der DIN V 4108-6 dürfen die Randbedingungen aus hang D.3 für die Berechnung des Jahresheizenergiebedarfes Qh angewendet werden
An-Beide Berechnungsverfahren werden in Kapitel 7 genauer erläutert Das Vereinfachte
Verfahren aus der EnEV 2007 ist für die Berechnung von QP nicht mehr zulässig
Wichtig:
Die Berechnung des Referenzgebäudes und der Nachweis des nachzuweisenden Gebäudes haben jeweils mit dem gleichen Rechenverfahren zu erfolgen
Hinweis aus der Anlage 1 Nr 1.1:
„Soweit in dem zu errichtenden Wohngebäude eine elektrische Warmwasserbereitung
ausgeführt wird, darf diese als wohnungszentrale Anlage ohne Speicher gemäß den in Tabelle 5.1-3 der DIN V 4701-10 […] gegebenen Randbedingungen berücksichtigt werden Der sich daraus ergebende Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs […] ist um
10,9 kWh/(m² a) zu verringern; dies gilt nicht bei Durchführung von Maßnahmen zur
Einsparung von Energie nach § 7 Nummer 2 in Verbindung mit Nummer VI.1 der
Anlage des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes.“
b) Zulässiger spezifischer Transmissionswärmeverlust
Die spezifischen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsfläche bezogenen sionswärmeverluste dürfen die Werte der Tabelle 2 Anlage 1 nicht überschreiten (siehe Kapitel 5 – 7)
Transmis-c) Sommerlicher Wärmeschutz
Zu errichtende Wohngebäude müssen den „Anforderungen des sommerlichen
Wärmeschut-zes der Anlage 1 Nummer 3“ genügen Der höchstzulässige Sonneneintragskennwert ist
nach DIN 4108-2:2003-07 zu bestimmen Der vorhandene Sonneneintragskennwert ist nach DIN 4108-2 oder mithilfe einer ingenieurmäßigen Simulation nachzuweisen (siehe Kapitel 2)
d) Wohngebäude, die gekühlt werden
Bei Wohngebäuden, die gekühlt werden, ist der berechnete Jahresprimärenergiebedarf QP
und der berechnete Endenergiebedarf QE nach Anlage 1 Nr 2.8 der EnEV zu erhöhen (siehe Kapitel 7)
e) Anlagentechnische Komponenten
„Werden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachte gesicherte Erfahrungswerte vorliegen, so sind hierfür Komponenten anzusetzen, die ähnliche energetische Eigenschaften aufweisen“ (Anlage 1, Nr 2.1.3)
Trang 17§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Nichtwohngebäude sind nach Maßgabe von Anlage 2, Nr 2 oder 3 der EnEV zu berechnen Der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Kühlung, eingebaute Beleuchtung, Warmwas-serbedarf und Lüftung darf den Jahresprimärenergiebedarf eines Referenzgebäudes nach Anlage 2 Tabelle 1 der EnEV nicht überschreiten Der spezifische, auf die wärmeübertragen-
de Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient ist nach Anlage 2,
Nr 2 der EnEV zu berechnen
§ 5 Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien
„Wird in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt, darf der Strom in den Berechnungen […] von dem Endenergiebedarf abgezogen werden.“
Voraussetzung hierfür ist,
– dass der Strom „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt
und“
– „vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die überschüssige Energiemenge in
ein öffentliches Netz eingespeist wird“
„Es darf höchstens die Strommenge […] angerechnet werden, die dem berechneten bedarf der jeweiligen Nutzung entspricht.“
Strom-§ 6 Dichtheit und Mindestluftwechsel
Je geringer die Wärmeverluste über die Außenbauteile werden, desto größer wird der Anteil der Lüftungswärmeverluste QV an der Gesamt-Energiebilanz des Gebäudes Zusätzlich können Undichtigkeiten an der Gebäudehülle zu Tauwasserausfall und zu dadurch beding-ten Bauschäden führen In der EnEV sind Anforderungen an die Dichtheit und an den
Mindestluftwechsel im § 6 aufgenommen worden „Die Fugendurchlässigkeit außen
liegen-der Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss den Anforliegen-derungen liegen-der Anlage 4
Nr 1 genügen.“ Bei Dichtheitsprüfungen müssen die Werte nach Anlage 4, Nr 2 eingehalten
werden, wenn diese bei der Berechnung berücksichtigt werden soll
In der DIN 4108-7 sind Musterbeispiele zur optimalen Gestaltung von Anschlüssen und Fugenausbildungen abgebildet Diese gelten als Regeln der Technik (siehe Kapitel 6)
Zu beachten ist, dass der zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderliche
Mindest-luftwechsel sichergestellt sein muss
§ 7 Mindestwärmeschutz und Wärmebrücken
Die EnEV weist darauf hin, dass der Mindestwärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden muss Dieser ist in der DIN 4108-2 geregelt Bei aneinander-gereihten Gebäuden, bei denen die Nachbarbebauung nicht gesichert ist, muss die Gebäu-detrennwand den Mindestwärmeschutz einhalten
Außerdem müssen die Wärmeverluste über Wärmebrücken so gering wie möglich gehalten werden Die Wärmeverluste über Wärmebrücken sind bei der Berechnung der nachzuwei-senden Größen Qp und HT nach den jeweiligen Berechnungsverfahren mit zu berücksich-tigen (siehe Kapitel 6.1) Musterdetails von Wärmebrücken sind in der DIN 4108, Beiblatt 2 aufgezeigt
„Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche
Wärme-brücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere gangskoeffizienten aufweisen [U-Werte], als in den Musterlösungen der DIN 4108
Wärmedurch-Beiblatt 2:2006-03 zugrunde gelegt sind.“
Trang 18Beachten Sie:
Die oben genannte Regelung bezüglich der Führung von Gleichwertigkeitsnachweisen ist irreführend und kann unter Umständen zu Bauschäden und erhöhten Energieverlusten führen Die Wärmeverluste an Wärmebrücken sind eben nicht vom Wärmestandard der angrenzenden Bauteile abhängig, sondern von der Ausführung des Wärmebrückendetails (siehe Kapitel 6.1)
§ 8 Anforderung an kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen
Wohngebäude mit einer Gebäudenutzfläche von ≤ 50 m² gelten als kleine Wohngebäude Bei diesen Gebäuden genügt es, wenn die U-Werte der Außenbauteile den Anforderungen der Anlage 3 der EnEV entsprechen Dies gilt auch für Gebäude, die aus einzelnen Raum-zellen mit bis zu 50 m² zusammengesetzt sind und maximal fünf Jahre genutzt werden Die Anlagentechnik muss jedoch auch den Anforderungen des Abschnitts 4 der EnEV genü-gen
Erläuterung:
Für Gebäude dieser Größenordnung wäre es unverhältnismäßig, eine Gesamtbetrachtung des Energiehaushaltes durchzuführen
1.1.4.3 Abschnitt 3 – Bestehende Gebäude und Anlagen
§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
Wenn an Außenbauteilen von bestehenden beheizten oder gekühlten Gebäuden mehr als
10 % der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes nach Anlage 3, Nummern 1 – 6 der EnEV verändert werden, sind die Anforderungen nach Anlage 3 der EnEV einzuhalten Dort stehen zwei Nachweisverfahren zur Verfügung:
– Bauteilverfahren
Beim Bauteilverfahren müssen die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der
sanierten Bauteile (gesamte Bauteilfläche) den Anforderungen der Anlage 3 Nummern
1 – 6 genügen
– Genauer Nachweis
Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchst-wert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Trans-missionswärmeverlust nach Tabelle 2 Anlage 1 um nicht mehr als 40 % überschreiten Die Anrechnung von Strom aus § 5 darf berücksichtigt werden
Bei dem genauen Nachweis sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nummer 8 zu beachten
Zur Erleichterung der Datenerfassung sind folgende Vereinfachungen zulässig:
– „Wenn Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese
durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden“ (siehe Kapitel 2)
– „Wenn energetische Kennwerte für bestehende Bauteile [siehe Kapitel 3] und
Anlagen-komponenten [siehe Kapitel 4] nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen nach den anerkannten Regeln der Technik verwendet werden.“ Die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet,
wenn hierfür vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die im desanzeiger bekannt gemachten Veröffentlichungen verwendet werden
Trang 19Bun-Bei einer Erweiterung und einem Ausbau von Gebäuden um beheizte und gekühlte Räume – um eine Gebäudenutzfläche > 15 m² und < 50 m² sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten U-Werte nicht überschritten werden; – um eine Gebäudenutzfläche > 50 m² muss der neue Gebäudeteil die Anforderungen an Neubauten erfüllen
Erläuterung:
Die Vereinfachung des Rechenverfahrens für Energieausweise bestehender Gebäude dient dazu, das Berechnungsverfahren so praktikabel wie möglich zu gestalten Bestehende Ge-bäude eindeutig energetisch zu erfassen ist oft sehr aufwendig und schwierig Damit die Ausweise wirtschaftlich vertretbar erstellt werden können, wurden diese Vereinfachungen eingeführt
Trang 20Tabelle 1.1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz
und Erneuerung von Bauteilen – nach EnEV Anlage 3, Tabelle 1
1) „Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen ten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 zu verwenden.“
Bauteilschich-2) „Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des gangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und aufgrund von Festlegungen in allgemeinen bau- aufsichtlichen Zulassungen.“
Wärmedurch-3) „Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des gangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen Hierun- ter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und aufgrund von Festlegungen in allgemeinen bau- aufsichtlichen Zulassungen.“
Wärmedurch-4) „Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.“
Trang 21§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
a) Anforderung an alte Heizkessel
„Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel,
– die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden“ und solche,
– die „vor dem 1 Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind,
nicht mehr betreiben.“ Dies gilt für Kessel mit einer Nennwärmeleistung zwischen 4 kW und
b) Anforderung an Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
Ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht
in beheizten Räumen befinden, müssen von den Eigentümern nach Anlage 5 der EnEV dämmt werden, soweit diese zugänglich sind
ge-Erläuterung:
Ungedämmte Warmwasserleitungen haben einen enormen Wärmeverlust und tragen
dadurch zu einem unnötig hohen Energieverbrauch des Gebäudes bei Auch leitungen in beheizten Räumen sollten gedämmt werden, damit die Wärmeabgabe in die beheizten Räume besser reguliert werden kann
Warmwasser-c) Oberste Geschossdecke
„Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht
begehba-re aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räumen“, die mindestens vier
Monate im Jahr auf eine Innentemperatur von 19 °C beheizt werden, „so gedämmt sind,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m²K) nicht tet.“ Alternativ kann auch das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechende
überschrei-gedämmt werden
Ab dem 31 Dezember 2011 gilt dies auch für begehbare bisher ungedämmte decken
Geschoss-Erläuterung:
Begehbare Dachgeschosse sind von dieser Vorschrift ausgenommen, damit deren Ausbau
zu Wohnräumen nicht erschwert wird Falls der Ausbau in naher Zukunft nicht erfolgt, ist es durchaus sinnvoll, diese Decken zu dämmen, da durch ungedämmte Decken zu nicht aus-gebauten Dachräumen sehr viel Wärme verloren geht Ab 2011 müssen auch begehbare Geschossdecken, die noch nicht gedämmt sind, gedämmt werden
Ausnahme:
Die Anforderungen der Punkte a) bis c) gelten nicht für Gebäude mit ein bis zwei heiten, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1 Februar selbst bewohnt hat In diesem Fall sind diese Maßnahmen erst nach einem Eigentümerwechsel nach dem 1 Fe-bruar 2002 vom neuen Eigentümer durchzuführen Bei Eigentumswechsel müssen diese
Wohnein-Maßnahmen innerhalb von zwei Jahren durchgeführt werden „Sind im Falle eines
Eigen-tümerwechsels vor dem 1 Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die
Trang 22oberste Geschossdecke von beheizten Räumen so zu dämmen, dass der koeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²K) nicht überschreitet.“
Wärmeübergangs-Beachten Sie:
Vorgenannte Maßnahmen sind nicht durchzuführen, „soweit die dafür notwendigen
Aufwen-dungen durch die eintretende Einsparung nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können“
§ 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen
Elektrische Speicherheizsysteme,
– die vor den 1 Januar 1990 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen ab dem
31 Dezember 2019 nicht mehr betrieben werden,
– die nach dem 31 Dezember 1989 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden,
– bei denen nach dem 31 Dezember 1989 wesentliche Bauteilen erneuert wurden, dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach der Erneuerung nicht mehr betrieben werden
Werden mehrere Heizaggregate in einem Gebäude betrieben, ist die Laufzeit auf das älteste zu bemessen
Ausgenommen davon sind
– „elektrische Speicherheizsysteme mit nicht mehr als 20 Watt Heizleistung pro
Quadrat-meter Nutzfläche einer Wohn-, Betriebs- oder sonstigen Nutzungseinheit“ sowie
– „Fälle, bei denen die erforderlichen Aufwendungen für die Außerbetriebnahme und den
Einbau einer neuen Heizung auch bei Inanspruchnahme möglicher Fördermittel nicht nerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können“
in-Ausgenommen sind Gebäude,
– bei denen der Bauantrag nach dem 31 Dezember 1994 gestellt worden ist,
– die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1994 einhalten, und – bei denen andere öffentlich- rechtliche Pflichten entgegenstehen
§ 11 Aufrechterhalten der energetischen Qualität
Zur Aufrechterhaltung der energetischen Qualität eines Gebäudes darf nichts unternommen oder unterlassen werden, was den Jahresprimärenergiebedarf erhöht Folgende Punkte sind hier nach EnEV zu beachten:
– Die Außenhülle sowie die Heizungsanlage darf nicht in einer Weise verändert werden, durch welche die energetische Qualität des Gebäudes verschlechtert wird und der Jahresprimärenergiebedarf sich erhöht
Trang 23– Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anlagen, wie z B Solarkollektoren, anlagen und Wärmepumpen, müssen betriebsbereit gehalten werden und sind bestim-mungsgemäß zu nutzen
Lüftungs-– Die Anlagentechnik ist mit all ihren Komponenten vom Betreiber sachgerecht zu nen Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wirkungsgrad sind regelmäßig zu warten, instand zu halten und sachgerecht zu bedienen Die Wartung muss von sach-kundigem Personal durchgeführt werden
bedie-Erläuterung:
Der Jahresprimärenergiebedarf eines Gebäudes darf sich durch die Nutzung im Laufe der Jahre nicht erhöhen Hierfür muss die Anlagentechnik regelmäßig sachkundig gewartet und die Gebäudehülle instand gehalten werden
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
Sind in Wohngebäuden Klimaanlagen mit einer Leistung von mehr als 12 kW eingebaut, müssen diese durch regelmäßige energetische Inspektionen von qualifizierten Fachleuten gewartet werden Dies ist vom Betreiber zu veranlassen Auf welche Weise und wie oft diese Inspektionen durchgeführt werden müssen und wer dazu berechtigt ist, ist im § 12 der EnEV genau festgelegt
1.1.4.4 Abschnitt 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik
sowie der Warmwasserversorgung
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeversorgersystemen
Im Abschnitt 4 der EnEV wurde die EU-Heizkesselrichtlinie für die Inbetriebnahme von kesseln umgesetzt Als Heizkessel werden Wärmeerzeuger bezeichnet, die eine Nenn-wärmeleistung zwischen 4 kW und 400 kW besitzen und mit flüssigen oder gasförmigen Energieträgern beschickt werden Diese dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn – sie mit der CE-Kennzeichnung versehen sind,
Heiz-– nach Anlage 4a der EnEV „das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl e g und giefaktor f p nicht größer als 1,30 ist “
Primärener-„Die Erzeugeraufwandszahl ist nach DIN V 4701-10:2003-08, Tabellen C.3-4b bis C.3-4f
zu bestimmen Soweit Primärenergiekennzahlen nicht unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist der Primärenergiefaktor f p für den nicht erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10:2003-08, geändert durch A1:2006-12, zu bestimmen.“
Ausgenommen sind
– „Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen
der Nahwärmeversorgung“ und
– „bestehende Gebäude, wenn der Jahresprimärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert
des Jahresprimärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nicht mehr als 40 % schreitet “
über-Hinweis:
Es wurde hier sicherlich vergessen, dass zur Bestimmung der Erzeugeraufwandzahl eg auch die DIN V 18599 herangezogen werden kann
Trang 24Ausnahmen:
Das CE-Zeichen ist bei folgenden Anlagen nicht notwendig:
– „einzeln produzierten Heizkesseln“,
– „Heizkesseln, die für den Betrieb mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften
von den marktüblichen flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen“,
– „Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung“,
– „Küchenherden und Geräten, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes […]
ausge-legt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige
Gebrauchszwecke liefern“,
– Geräten zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW,
– Heizkesseln, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW ist
„Heizkessel, deren Nennwärmeleistung kleiner als 4 kW oder größer als 400 kW ist“ sowie
alle ausgenommenen Heizkessel, „dürfen nur dann zum Zweck der Inbetriebnahme in
Ge-bäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind.“
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
Da die Verteilung und Speicherung von Warmwasser zur Heizwärme- und sorgung mit Energieaufwand und Wärmeverlusten verbunden ist und hier viel Energie
Trinkwasserver-verschwendet werden kann, muss diese nach § 14 der EnEV ausgeführt werden Folgende Punkte sind hier unter anderen zu beachten:
a) Zentralheizungen
Die Anlagentechnik muss mit einer selbstständig wirkenden Einrichtung ausgestattet sein, die in Abhängigkeit
– „der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Führungsgröße“
– „und der Zeit“
die Wärmezufuhr und die elektrischen Antriebe regelt Gebäude, mit einer Wasserheizung ohne Wärmeüberträger, die an ein Nah- oder Fernwärmenetz angeschlossen sind, benötigen diese Einrichtung nicht, wenn der Wärmelieferant mit dieser Regelung ausgestattet ist Hinweis für bestehende Gebäude:
Bestehende Gebäude, die nicht mit einer solchen Regelungstechnik ausgestattet sind, sen vom Eigentümer mit einer solchen nachgerüstet werden
müs-b) Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger
Diese müssen beim Einbau in Gebäude mit einer Regelung ausgestattet werden, mit welcher die Temperatur für jeden einzelnen Raum individuell eingestellt werden kann Bestehende Gebäude, die nicht mit einer solchen Regelungstechnik ausgestattet sind, müssen vom Eigentümer nachgerüstet werden
Dies gilt nicht bei
– Einzelheizgeräten mit festen oder flüssigen Brennstoffen,
– Fußbodenheizungen, die vor dem 1 Februar 2002 eingebaut wurden
Trang 25c) Umwälzpumpen
Umwälzpumpen von Zentralheizungen mit mehr als 25 kW Nennleistung sind so statten, dass deren Leistung in drei Stufen angepasst werden kann, soweit sicherheits-technische Belange des Heizkessels dem nicht entgegenstehen
auszu-d) Zirkulationspumpen
Diese „müssen mit selbstständig wirkenden Einrichtungen zur Ein- und Ausschaltung
aus-gestattet werden“
e) Dämmen der Warmwasserleitungen und Armaturen
Warmwasserleitungen müssen beim erstmaligen Einbau oder bei deren Ersetzen nach
Anla-ge 5 der EnEV zur Reduzierung der Wärmeverluste Anla-gedämmt werden
f) Heiz- und Warmwasserspeicher
Diese müssen nach den Regeln der Technik gedämmt werden
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
1) Der Energieverbrauch von Klimaanlagen und Lüftungssystemen ist bei der Bestimmung des Jahresprimärenergiebedarfs zu berücksichtigen Außerdem müssen diese bei Einbau und Erneuerung die Anforderung nach EnEV erfüllen Diese gelten
– bei Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW,
– bei raumlufttechnischen Anlagen mit einem Volumenstrom von mehr als 4.000 m³/h Folgende Forderungen müssen erfüllt sein:
– Die elektrische Leistung darf den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN
13779:2007-09 nicht überschreiten
– Dieser Grenzwert kann um Zuschläge für Gas- und HEPA- Filter (DIN EN 13779:2007-09 Abschnitt 6.5.2) sowie bei Wärmerückführungsbauteilen der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 erweitert werden
2) Anlagen, in denen die Feuchte der Raumluft verändert wird, müssen mit
– regelbaren Befeuchtern ausgestattet sein und
– mit selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtungen ausgestattet sein, bei denen getrennte Sollwerte für Be- und Entfeuchtung eingestellt werden können Als Führungsgröße muss mindestens die direkt gemessene Zu- und Abluftfeuchte dienen
„Sind solche Einrichtungen in bestehenden Anlagen […] nicht vorhanden, muss der Betreiber sie bei Klimaanlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, bei sonstigen raumlufttechnischen Anlagen in entsprechender Anwendung der jeweiligen Frist des § 12 Absatz 3, nachrüsten.“
3) Bei Einbau und Erneuerung von Anlagen nach Punkt 1), in denen der strom 9 m³ je m² Nettogrundfläche, bei Wohngebäuden je m² versorgter Gebäudenutzfläche überschreitet, müssen diese mit selbsttätigen Regelvorrichtungen ausgestattet sein, in denen die Volumenströme
Zuluftvolumen-– in Abhängigkeit der thermischen und stofflichen Lasten reguliert oder
– in Abhängigkeit der Zeit gesteuert werden
Trang 26Ausnahme:
Wenn in den versorgten Räumen aufgrund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme vorgeschrieben sind oder Lastveränderungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufes erfassbar sind, ist die Anlage von dieser Vorschrift ausgenommen
4) „Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen und deren Armaturen, bei Anlagen
nach Punkt 1), erstmalig in Gebäude eingebaut oder ersetzt, ist deren Wärmeaufnahme nach Anlage 5 der EnEV zu begrenzen.“
5) „Werden Anlagen nach Punkt 1) eingebaut oder Zentralgeräte solcher Anlagen erneuert,
müssen diese mit einer Einrichtung zur Wärmerückgewinnung ausgestattet sein, die tens der Klassifizierung H3 (DIN EN 13053:2007-09) entspricht Für die Betriebsstundenzahl sind die Nutzungsrandbedingungen nach DIN V 18599-10:2007-02 und für den Luftvolumen- strom der Außenluftvolumenstrom maßgebend.“
mindes-1.1.4.5 Abschnitt 5 – Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung
der Energieeffizienz
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
Im Abschnitt 5 der EnEV 2007 wird die Forderung der EU-Richtlinie 2002/91/EG energieeffizienz von Gebäuden“ umgesetzt, in der die Einführung eines Ausweises über den Energieverbrauch für Neu- und Bestandsgebäude festgelegt wurde Hier wird geregelt, wann, wie und für welche Gebäude ein Energieausweis ausgestellt werden muss
„Gesamt-Im Energieausweis ist die energetische Qualität des Gebäudes darzustellen Er sagt nichts über den tatsächlich zu erwartenden Energieverbrauch aus, sondern ist lediglich dazu ge-dacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen
a) Zukünftig muss ein Energieausweis erstellt werden, wenn ein beheiztes oder gekühltes Gebäude
– neu errichtet wird,
– nach Anlage 3 Nummern 1 – 6 geändert und in diesem Zusammenhang eine nung der Transmissionswärmeverluste und des Jahresprimärenergiebedarfs nach § 9 der EnEV durchgeführt wird,
Berech-– um mehr als die Hälfte seiner beheizten oder gekühlten Nutzfläche erweitert und für das gesamte Gebäude eine Berechnung der Transmissionswärmeverluste und des Jahres-primärenergiebedarfs nach § 3 oder § 4 der EnEV erstellt wird
Der Energieausweis ist dem Eigentümer auszustellen „Der Eigentümer hat den
Energie-ausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
b) Zugänglich zu machen ist ein Energieausweis dann, wenn
– ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück,
– ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück,
– selbstständiges Eigentum an einem Gebäude, Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft wird Der potenzielle Käufer hat das Recht diesen vom Verkäufer vorgelegt zu kommen
be-Das gleiche gilt für Mieter, Pächter und Leasingnehmer eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer selbstständigen Nutzungseinheit Auch hier muss der Eigentümer, Vermieter, Verpächter oder Leasinggeber einen Energiepass vorlegen können
Trang 27Ausnahme:
Baudenkmäler sind vom Punkt b) ausgenommen
c) In öffentlichen Gebäuden mit mehr als 1.000 m² Nettogrundfläche sind Energieausweise öffentlich an gut sichtbarer Stelle auszuhängen Diese sind nach den Mustern in An-hang 7, 8 oder 9 der EnEV auszustellen
d) Kleine Gebäude mit einer Nettogrundfläche von bis zu 50 m² Gebäudenutzfläche sind von dieser Vorschrift ausgeschlossen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises
Der Energieausweis nach § 16 darf auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des erfassten Energieverbrauchs unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt werden:
a) Er muss auf der Grundlage des Energiebedarfs (rechnerische Ermittlung des bedarfs) ausgestellt werden, wenn ein Gebäude
Energie-– neu errichtet wird,
– geändert und in diesem Zusammenhang eine Berechnung der verluste und des Jahresprimärenergiebedarfs nach § 9 der EnEV durchgeführt wird, – um mehr als die Hälfte seiner beheizten oder gekühlten Nutzfläche erweitert und für das gesamte Gebäude eine Berechnung der Transmissionswärmeverluste und des Jahres-primärenergiebedarfs nach § 9 der EnEV erstellt wird,
Transmissionswärme-– weniger als fünf Wohneinheiten aufweist und dessen Bauantrag vor dem 1 November
1977 gestellt worden ist Für diese Wohngebäude ist ein Ausweis seit dem 1 Oktober
2008 auszustellen
Letzteres gilt nicht, wenn das Gebäude schon bei der Erstellung oder durch nachträgliche Änderungen dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11 August 1977 entspricht
b) Auf der Grundlage des Energieverbrauchs (gemessener Energiebedarf)
– bei allen anderen bestehenden Gebäuden
Folgende Grundsätze sind bei der Ausstellung eines Energieausweises zu beachten:
– Energieausweise sind für Gesamtgebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile stellen, soweit diese nach § 22 der EnEV aufgrund ihrer Nutzung nicht getrennt zu
auszu-behandeln sind
– Energieausweise sind nach den Mustern im Anhang 6 bis 9 der EnEV zu erstellen Sie sind vom Aussteller unter Angabe von Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigen-händig oder durch eine Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben Zusätzliche Angaben dürfen gemacht werden
– Die notwendigen Gebäudedaten für die Berechnung können vom Eigentümer
stellt werden „Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm
bereitge-stellten Daten richtig sind.“ Der Aussteller darf diesen seine Berechnung nicht zugrunde
legen, soweit sie begründeten Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben
– Energieausweise haben eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren Energieausweise ren ihre Gültigkeit, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird
Trang 28verlie-§ 18 Ausstellung auf Grundlage des Energiebedarfs
Wird der Energieausweis auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die wesentlichen Ergebnisse der Energiebedarfsberechnung nach § 3 (Wohngebäude) oder
§ 4 (Nichtwohngebäude) im Energieausweis anzugeben
Diese sind nach EnEV
– der zulässige Jahresprimärenergiebedarf QP nach Anhang 1, Tabelle 1,
– der berechnete Jahresprimärenergiebedarf Qp,
– der zulässige Transmissionswärmeverlust H'T nach Anhang 1, Tabelle 1,
– der berechnete Transmissionswärmeverlust H'T,
– der berechnete Endenergiebedarf QE, gesamt sowie getrennt nach Energieträger für zung, Warmwasserbedarf und Hilfsgeräte
Hei-§ 19 Ausstellung auf Grundlage des Energieverbrauchs
Wird der Energieausweis für bestehende Gebäude auf Grundlage des gemessenen verbrauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Energieverbrauch zu ermitteln Dieser ist für Wohngebäude in kWh/(m² a) anzugeben Als Bezugsfläche ist die Gebäudenutzfläche
Energie-zu verwenden Diese darf vereinfacht ermittelt werden
– bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fachen Wert der Wohnfläche,
– bei bestehenden sonstigen Wohngebäuden mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche Der Energieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen
Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind Verbrauchsdaten zu verwenden, die
– im Rahmen der Abrechnung von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude für mindestens 36 Monate der jüngsten Abrechnungsperiode oder – aufgrund anderer geeigneter Verbrauchsdaten wie z B der Abrechnung des Energie-lieferanten oder sachgerecht durchgeführten Verbrauchsmessungen für mindestens
36 Monate der jüngsten Abrechnungsperioden oder
– aus einer Kombination von Verbrauchsdaten ermittelt wurden
Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen Die chen sind von der Gebäudenutzfläche abzuziehen
Leerstandsflä-Der Energieverbrauchskennwert ergibt sich aus dem durchschnittlichen Verbrauch des gesetzten Zeitraums Zur Ermittlung der Energieverbrauchskennwerte und zur Witterungs-bereinigung des Energieverbrauchs ist ein den anerkannten Regeln der Technik entspre-chendes Verfahren anzuwenden Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn zur Erleichterung Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundes-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind Dieses Verfahren wird in Kapitel 7 genauer erläutert
an-Wohnungsähnliche Nutzungen wie Praxisräume von Ärzten, Rechtsanwälten etc sind wie Wohnungen zu behandeln Weicht die Nutzung eines Gebäudeteils erheblich von der Wohn-nutzung ab wie z B Verkaufsräume, ist für jeden Gebäudeteil ein eigener Energieausweis
zu erstellen
Die notwendigen Gebäudedaten für die Berechnung können vom Eigentümer bereitgestellt werden Der Eigentümer muss dafür Sorge tragen, dass die von ihm bereitgestellten Daten richtig sind Der Aussteller hat die Angaben jedoch auf Richtigkeit zu überprüfen
Trang 29§ 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Im Zuge der Erstellung des Energieausweises sind dem Eigentümer kostengünstige besserungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes zu unterbreiten, falls solche möglich sind Hierfür ist das Musterblatt aus Anlage 10 der EnEV zu verwenden Es darf aber auch das Muster einer Checkliste verwendet werden, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger unter Bezug auf diese Vorschrift be-kannt gemacht wurde Die Vorschläge sind fachlich kurz und verständlich zu fassen Dabei kann ergänzend auf weiterführende Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Bezug genommen werden Sind Modernisierungs-empfehlungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Eigentümer schriftlich mitzuteilen Die Modernisierungsempfehlungen sind dem Energieausweis beizulegen
Ver-§ 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
Welche Personen für die Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Gebäude rechtigt sind, ist im § 21 sowie im § 29 Absätze 4 – 6 geregelt
be-Für Neubauten und bei wesentlichen Änderungen/Erweiterungen im Baubestand bestimmen die Bundesländer wie schon bisher, wer einen Energieausweis ausstellen darf Für
Bestandsgebäude gilt eine bundesweit einheitliche Regelung
a) Aussteller von Energieausweisen für Nichtwohngebäude und Wohngebäude im Bestand: – Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss der Fachrichtungen Architek-tur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
– einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem dungsschwerpunkt der genannten Fachgebiete
Ausbil-b) Aussteller von Energieausweisen für Wohngebäude im Bestand:
– Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss im Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitektur
– Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches werbe oder für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen sowie Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke die-ser Bereiche und Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbstständig auszuüben
Ge-– staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserberei-tungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst
c) Zusätzlich müssen die Aussteller eines der folgenden Kriterien erfüllen:
– Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens während des
Trang 30– öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für ein Sachgebiet des den Bauens oder für wesentliche bau- oder anlagentechnische Tätigkeitsbereiche des Hochbaus,
energiesparen-– zusätzlich dürfen Fachleute Energieausweise im Bestand ausstellen, die nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder berechtigt sind bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung zu unterschreiben
bau-Gemäß den Übergangsvorschriften nach § 29 dürfen auch folgende Berufsgruppen die Energieausweise im Wohnbestand ausstellen:
– Vor-Ort-Berater, die bis zum 25 April 2007 beim BAFA registriert waren;
– Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel und in der Baustoffindustrie, die bis zum
25 April 2007 eine Ausbildung abgeschlossen hatten oder sich bis zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung befinden, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung;
– Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer tungen, die am 25 April 2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen hatten oder vor diesem Zeitpunkt begonnen haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung
Fachrich-Erläuterung:
Der Artikel stellt sicher, dass Energieausweise nur von unabhängigem qualifiziertem sonal ausgestellt werden darf Die Regelung entspricht dem Entbürokratisierungsziel der Bundesregierung, was einer behördlichen Zulassung von Ausstellern widerspräche Die gro-
Per-ße Zahl an Ausstellungsberechtigten soll auPer-ßerdem die flächendeckende Ausstellung von Energieausweisen sicherstellen
1.1.4.6 Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
Wenn sich „Teile eines Wohngebäudes hinsichtlich deren Nutzung und gebäudetechnischen
Ausstattung wesentlich von einer Wohnnutzung unterscheiden und einen nicht lichen Teil der Gebäudenutzfläche umfassen, sind diese Teile als Nichtwohngebäude zu behandeln“
unerheb-Wenn Teile eines Nichtwohngebäudes dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen, sind diese getrennt als Wohngebäude zu behandeln
§ 23 Regeln der Technik
Im § 23 wird erläutert, was alles zu den Regeln der Technik gehört und wie mit Baustoffen, Bauteilen oder Anlagen umzugehen ist, die in keinem Regelwerk erfasst sind Das Bundes-ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Bekanntmachungen im Bundesanzeiger auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen auf anerkannte Regeln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verordnung auf solche Regeln Bezug genommen wird
§ 24 Ausnahmen
Bei Baudenkmälern und erhaltenswerten Bausubstanzen sowie bei Maßnahmen, die einen unverhältnismäßig hohen Aufwand zur Einhaltung der EnEV verursachen würden, kann von den Anforderungen dieser Verordnung abgewichen werden
Falls nachgewiesen werden kann, dass durch den Einsatz anderer technischer oder scher Möglichkeiten die Ziele der EnEV erreicht werden, lassen die nach Landesrecht
planeri-zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen zu
Trang 31§ 25 Befreiung
Wenn die Anforderungen der EnEV bei einem Gebäude zu einem unangemessenen wand oder zu unbilliger Härte führen, können im Einzelfall die zuständigen Behörden auf Antrag von den Anforderungen der EnEV befreien
Auf-„Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen halb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden
inner-können.“
„Eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser Verordnung oder zusätzlich nach anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften aus Gründen der Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht
zu-zumuten ist.“
Dies gilt nicht für die Ausstellung von Energieausweisen nach Abschnitt 5 der EnEV
§ 26 Verantwortliche
„Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit
in der Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher genannt ist.“
„Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen kungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errich- tung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden.“
Wir-§ 26a Private Nachweise
Bei geschäftsmäßigen Arbeiten an bestehenden Gebäuden hat der Unternehmer dem tümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung)
Eigen-Dies gilt für Arbeiten
– „zur Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1“,
– „zur Dämmung oberster Geschossdecken im Sinne von § 10 Absatz 3 und 4, auch in
Verbindung mit Absatz 5“, oder
– „zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen
Wärme-erzeugersystemen nach § 13, Verteilungseinrichtungen oder Warmwasseranlagen nach
§ 14 oder Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik nach § 15“
„Mit der Unternehmererklärung wird die Erfüllung der Pflichten aus den oben genannten schriften nachgewiesen Die Unternehmererklärung ist von dem Eigentümer mindestens fünf Jahre aufzubewahren Der Eigentümer hat die Unternehmererklärungen der nach Landes- recht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
Vor-§ 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters
„Bei heizungstechnischen Anlagen prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener
im Rahmen der Feuerstättenschau, ob“ nach § 10
– Heizkessel, die außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
– Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
Trang 32„Bei heizungstechnischen Anlagen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener im Rahmen der ersten Feuerstättenschau nach dem Einbau außerdem, ob“ nach § 14
– „Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung
und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer
Antrie-be […] ausgestattet sind“,
– „Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der
elektrischen Leistungsaufnahme […] ausgestattet sind“ und ob
– „bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe
nach [Anlage 5 der EnEV] begrenzt ist.“
„Der Bezirksschornsteinfegermeister weist den Eigentümer bei Nichterfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften schriftlich auf diese Pflichten hin und setzt eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung Werden die Pflichten nicht inner- halb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister
unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde
Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschorn- steinfegermeister
Eine Prüfung nach Absatz 1 findet nicht statt, soweit eine vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für die jeweilige heizungstechnische Anlage vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt ist.“
Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben gelten die Anforderungen der EnEV 2007 dann noch, wenn der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung vor Inkrafttreten der EnEV 2009 erfolgt
Auf Verlangen des Bauherrn ist das neue Recht anzuwenden, wenn über den Bauantrag
oder nach einer Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist
§ 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
Hier ist geregelt, ab wann für Wohn- und Nichtwohngebäude Energieausweise erstellt den müssen Diese sind zu erstellen und zugänglich zu machen für Wohngebäude
wer-– der Baujahre bis 1965, ab dem 1 Juli 2008,
– die nach 1965 errichtet wurden, ab dem 1 Januar 2009
Trang 33Für Nichtwohngebäude müssen diese ab dem 1 Juli 2009 ausgestellt, zugänglich gemacht oder ausgehängt werden
Energiebedarfs- und Wärmeschutznachweise nach Energieeinsparverordnung EnEV 2002 und 2004 sowie Wärmebedarfsausweise nach Wärmeschutzverordnung 1995 sind für einen
Zeitraum von zehn Jahren nach Ausstellung gültig „Das gleiche gilt für Energieausweise, die – von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlassung von Dritten nach einheitlichen
Regeln oder
– in Anwendung der in dem von der Bundesregierung am 25 April 2007 beschlossenen
Entwurf dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen
ausgestellt worden sind.“
Trang 341.2 Prinzipielle Erläuterung EEWärmeG
Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, EEWärmeG)
Nachfolgend wird das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich
(EEWärmeG) inhaltlich erläutert, das seit dem 1 Januar 2009 rechtsgültig ist Der Text des EEWärmeG wird zum Teil original, zum Teil, zum besseren Verständnis, mit eigenen Worten wiedergegeben Der Originaltext befindet sich auf der Buch- bzw der Profi-CD
1.2.1 Einleitung
Durch das EEWärmeG möchte die Bundesregierung sicherstellen, dass spätestens im Jahr
2020 14 % der Wärme in Deutschland aus erneuerbaren Energien gewonnen werden Durch dieses Gesetz werden alle Bauherren von Neubauten, ob privat, aus Staat oder Wirtschaft, verpflichtet, erneuerbare Energien für die Wärmeversorgung ihres Gebäudes zu nutzen Die Bundesländer können dies freiwillig auch bei Altbauten fordern
Wenn ein Eigentümer keine erneuerbaren Energien einsetzen will, besteht die Möglichkeit Ersatzmaßnahmen zu ergreifen Dies kann durch bessere Wärmedämmung der Gebäude-hülle oder der Nutzung von Fernwärme oder Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) erfolgen
Unterstützt wird die Nutzung von erneuerbaren Energien durch das Marktanreizprogramm der Bundesregierung
Außerdem soll das Gesetz Kommunen den Ausbau von Wärmenetzen erleichtern Es sieht vor, dass Kommunen auch im Interesse des Klimaschutzes den Anschluss und die Nutzung eines solchen Netzes vorschreiben können
1.2.2 Aufbau der Verordnung
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Teil 2 Nutzung erneuerbarer Energien
Teil 3 Finanzielle Förderungen
Teil 4 Schlussbestimmungen
Anlage Anforderung an die Nutzung von erneuerbaren Energien, Abwärme und
Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze
1.2.3 Erläuterung der Verordnung
1.2.3.1 Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Der Zweck dieser Verordnung ist es in erster Linie, die fossilen Ressourcen zu schonen und die Abhängigkeit von Energieimporten zu reduzieren Außerdem soll eine nachhaltige Ener-gieversorgung dadurch aufgebaut werden und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien gefördert werden
Ziel ist es, wie schon erwähnt, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf
14 % zu erhöhen
Trang 35§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Erneuerbare Energien im Sinne dieses Gesetzes sind
– Geothermie: „die dem Erdboden entnommene Wärme“,
– Umweltwärme: „die der Luft oder dem Wasser entnommene Wärme mit Ausnahme von
Abwärme“,
– solare Strahlungsenergie: „die durch Nutzung der Solarstrahlung zur Deckung des
Wärmeenergiebedarfs technisch nutzbar gemachte Wärme“ und
– Biomasse: „die aus fester, flüssiger und gasförmiger Biomasse erzeugte Wärme“
„Als Biomasse im Sinne dieses Gesetzes werden nur die folgenden Energieträger
aner-kannt:
– Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung,
– biologisch abbaubare Anteile von Abfällen aus Haushalten und Industrie,
– Deponiegas,
– Klärgas,
– Klärschlamm im Sinne der Klärschlammverordnung,
– Pflanzenölmethylester.“
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
– Abwärme: „die Wärme, die aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen
stam-menden Abluft und Abwasserströmen entnommen wird“,
– Nutzfläche bei Wohngebäuden: „die Gebäudenutzfläche nach § 2 Nr 14 der
Energie-einsparverordnung vom 24 Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung“,
– Nutzfläche bei Nichtwohngebäuden: „die Nettogrundfläche nach § 2 Nr 15 der
Energieeinsparverordnung“,
– Sachkundiger: „jede Person, die nach § 21 der Energieeinsparverordnung zur
Ausstel-lung von Energieausweisen berechtigt ist, jeweils entsprechend im Rahmen der für Wohn- und Nichtwohngebäude geltenden Berechtigung“,
– Wärmeenergiebedarf: „die zur Deckung
a) des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasserbereitung
sowie
b) des Kältebedarfs für Kühlung,
jeweils einschließlich der Aufwände für Übergabe, Verteilung und Speicherung jährlich benötigte Wärmemenge Der Wärmeenergiebedarf wird nach den technischen Regeln berechnet, die den Anlagen 1 und 2 zur Energieeinsparverordnung zugrunde gelegt werden“;
– Wohngebäude: „jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem
Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen tungen“ und
Einrich-– Nichtwohngebäude: „jedes andere Gebäude“
Trang 361.2.3.2 Teil 2 – Nutzung erneuerbarer Energien
errichte-einen Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige erstattet haben
§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht
„Die Pflicht nach § 3 Abs 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 m², die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden.“ Ausgenommen sind
– die gleichen Gebäude wie nach EnEV 2009 § 1 sowie
– „Gebäude, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom
Anwendungs-bereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes […] in der jeweils geltenden
Fassung erfasst“ sind
§ 5 Anteil erneuerbarer Energien
a) Nutzung von solarer Strahlungsenergie
Wird der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 15 % aus solarer Strahlungsenergie gedeckt, sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt
Dies ist nach Nummer I der Anlage des Gesetzes dann der Fall, wenn
– „bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche
von mindestens 0,04 Quadratmeter Aperturfläche je m² Nutzfläche und
– bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen Solarkollektoren mit einer Fläche von
mindestens 0,03 m² Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden“, die
Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen
Voraussetzung ist, dass die Solarkollektoren nach dem Verfahren der DIN EN 12975-1: 2006-06, DIN EN 12975-2:2006-06, DIN EN 12976-1:2006-04 und DIN EN 12976-2:2006-04 mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ zertifiziert sind
b) Nutzung von gasförmiger Biomasse
Wird der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 30 % aus gasförmiger Biomasse gedeckt, sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt
Dies ist nach Nummer I der Anlage des Gesetzes dann der Fall, wenn die Nutzung in einer KWK-Anlage erfolgt
Zusätzlich gilt die Nutzung von gasförmiger Biomasse, die auf Erdgasqualität aufbereitet
und eingespeist wird, nur dann als erfüllt, wenn „bei der Aufbereitung und Einspeisung
des Gases
– die Methanemissionen in die Atmosphäre und
– der Stromverbrauch
nach der jeweils besten verfügbaren Technik gesenkt werden und
– die Prozesswärme, die zur Erzeugung und Aufbereitung der gasförmigen Biomasse
er-forderlich ist, aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme gewonnen wird“
Trang 37Die Einhaltung der besten verfügbaren Technik wird vermutet, wenn die rungen für Biogas nach der Gasnetzzugangsverordnung in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden
Qualitätsanforde-c) Nutzung von flüssiger Biomasse
Wird der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus flüssiger Biomasse gedeckt, sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt
Dies ist nach Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn
– „die Nutzung in einem Heizkessel erfolgt, der der besten verfügbaren Technik entspricht“;
– bei der Erzeugung dieser Biomasse nachweislich die Anforderungen erfüllt werden, die in der Nachhaltigkeitsverordnung gestellt werden
„Vor Inkrafttreten der Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Nutzung von Palmöl und Sojaöl, raffiniert und unraffiniert, nicht als Erfüllung der Pflicht.“
d) Nutzung von fester Biomasse
Wird der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus fester Biomasse gedeckt, sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt
Dies ist nach Nummer II.2 der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn
– „die Anforderungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen erfüllt
werden“,
– „ausschließlich Biomasse nach § 3 Abs 1 Nr 4, 5, 5a oder 8 der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird“ und
– „der entsprechend dem Verfahren der DIN EN 303-5:1999-06 ermittelte
Kesselwirkungs-grad für Biomassezentralheizungsanlagen
– bis einschließlich einer Leistung von 50 kW 86 % und
– bei einer Leistung über 50 kW 88 % nicht unterschreitet“
e) Nutzung von Geothermie und Umweltwärme
Wird der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung dieser Energie gedeckt, sind die Anforderungen des Gesetzes erfüllt Die Nutzung dieser Energien ist in Nummer III der Anlage zu diesem Gesetz wie folgt geregelt:
„1 a) Sofern Geothermie und Umweltwärme durch elektrisch angetriebene Wärmepumpen
genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl nach Buchstabe b)
bereitgestellt wird und
– die Wärmepumpe über die Zähler nach Buchstabe c) verfügt
b) Die Jahresarbeitszahl beträgt bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,5 und
– allen anderen Wärmepumpen 4,0
Wenn die Warmwasserbereitung des Gebäudes durch die Wärmepumpe oder zu einem wesentlichen Anteil durch andere erneuerbare Energien erfolgt, beträgt die Jahresarbeits- zahl abweichend davon bei
– Luft/Wasser- und Luft/Luft-Wärmepumpen 3,3 und
– allen anderen Wärmepumpen 3,8
Die Jahresarbeitszahl ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu berechnen.“
Trang 38Die Jahresarbeitszahl β beschreibt das Verhältnis der über ein ganzes Jahr an das Heiznetz abgegebenen Energie zu der in diesem Zeitraum aufgenommenen elektrischen Energie
„c) Die Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen, ren Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpen ermöglichen.“
de-Dies „gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die
Vorlauftem-peratur der Heizungsanlage nachweislich ≤ 35 °C beträgt.“
„2 Sofern Geothermie und Umweltwärme durch mit fossilen Brennstoffen angetriebene
Wärmepumpen genutzt werden, gilt diese Nutzung nur dann als Erfüllung der Pflicht, wenn
– die nutzbare Wärmemenge mindestens mit der Jahresarbeitszahl von 1,2 bereitgestellt
wird [die Jahresarbeitszahl ist nach den anerkannten Regeln der Technik zu berechnen]“
und
– „die Wärmepumpe über einen Wärmemengen- und Brennstoffzähler verfügt, deren
Messwerte die Berechnung der Jahresarbeitszahl der Wärmepumpe ermöglichen.“
Dies gilt nicht bei Sole/Wasser- und Wasser/Wasser-Wärmepumpen, wenn die peratur der Heizungsanlage nachweislich ≤ 35 °C beträgt
Vorlauftem-§ 6 Versorgung mehrerer Gebäude
Wenn Gebäude in räumlichem Zusammenhang stehen, kann die Verpflichtung zur Nutzung von erneuerbaren Energien auch dadurch erfüllt werden, wenn der Wärmeenergiebedarf insgesamt in einem Umfang gedeckt wird, der der Summe der einzelnen Verpflichtungen nach § 5 entspricht
Werden mehrere Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien eingesetzt,
so haben die einzelnen Nachbarn das Recht diese zu betreten und gegen angemessene Entschädigung die Führung von Leitungen über ihre Grundstücke zu dulden
§ 7 Ersatzmaßnahmen
Wenn kein Wunsch besteht, erneuerbare Energien zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs
zu nutzen, können auch Ersatzmaßnahmen getroffen werden
Nutzung von Abwärme
Als Ersatzmaßnahme gilt, wenn der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme gedeckt wird
Dies ist nach Nummer IV der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn
– die Abwärme durch Wärmepumpen genutzt wird
(hierbei gelten die Anforderungen für Geothermie und Umweltwärme nach Nummer III der Anlage entsprechend);
– die Abwärme durch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung genutzt wird Dies gilt aber nur dann als Ersatzmaßnahme, wenn
„a) der Wärmerückgewinnungsgrad der Anlage mindestens 70 Prozent und
b) die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis von der aus der Wärmerückgewinnung stammenden und genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttech- nischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 betragen“
– die Abwärme durch andere Anlagen genutzt wird
Diese Nutzung gilt nur dann als Ersatzmaßnahme nach § 7, wenn sie nach dem Stand der Technik erfolgt
Trang 39Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen)
Als Ersatzmaßnahme gilt, wenn der Wärmeenergiebedarf zu mindestens 50 % unmittelbar aus KWK-Anlagen gedeckt wird
Dies ist nach Nummer V der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn die
KWK-Anlagen hocheffizient sind (der Begriff hocheffizient ist im EEWärmeG Nummer V der Anlage genauer geregelt)
Maßnahmen zur Einsparung von Energie
Als Ersatzmaßnahmen können auch Maßnahmen zur Einsparung von Energie getroffen werden
Dies ist nach Nummer VI der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn damit bei der Errichtung von Gebäuden
– „der jeweilige Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs“ und
– „die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die
Wärme-dämmung der Gebäudehülle [spezifische Transmissionswärmeverluste] nach der
Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 15 % schritten werden“
unter-„Soweit andere Rechtsvorschriften höhere Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz als die Energieeinsparverordnung stellen, treten diese Anforderungen an die Stelle der An- forderungen nach der Energieeinsparverordnung.“
Nah- oder Fernwärmeversorgung
Als Ersatzmaßnahme gilt, wenn der Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung gedeckt wird
Dies ist nach Nummer VII der Anlage zu diesem Gesetz dann der Fall, wenn die Wärme
„– zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien,
– zu mindestens 50 Prozent aus Anlagen zur Nutzung von Abwärme,
– zu mindestens 50 Prozent KWK-Anlagen oder
– zu mindestens 50 Prozent durch eine Kombination der genannten Maßnahmen stammt“
Dabei sind die Nummern I bis V der Anlage des Gesetzes einzuhalten
§ 9 Ausnahmen
„Die Pflicht nach § 3 Abs 1 entfällt, wenn ihre Erfüllung und die Durchführung von maßnahmen nach § 7
Ersatz-– anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widersprechen oder
– im Einzelfall technisch unmöglich sind oder
– die zuständige Behörde den Verpflichteten auf Antrag von ihr befreit
Trang 40Von der Pflicht nach § 3 Abs 1 ist zu befreien, soweit ihre Erfüllung und die Durchführung von Ersatzmaßnahmen nach § 7 im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen un- angemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.“
Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.“
§ 12 Zuständigkeit
„Die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach Landesrecht.“
1.2.3.3 Teil 3 – Finanzielle Förderung
§ 13 Fördermittel
„Die Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- zen geregelt.“
§ 14 Geförderte Maßnahmen
„Gefördert werden können Maßnahmen für die Erzeugung von Wärme, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
– solarthermischen Anlagen,
– Anlagen zur Nutzung von Biomasse,
– Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie
– Nahwärmenetzen, Speichern und Übergabestationen für Wärmenutzer, wenn sie auch
aus Anlagen nach den Nummern 1 bis 3 gespeist werden.“
§ 15 Verhältnis zu Nutzungspflichten
„Maßnahmen können nicht gefördert werden, soweit sie der Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs 1 oder einer landesrechtlichen Pflicht nach § 3 Abs 2 dienen.“
Die gilt nicht bei den folgenden Maßnahmen:
„1 Maßnahmen, die technische oder sonstige Anforderungen
erfüllen, die
– im Falle des § 3 Abs 1 anspruchsvoller als die Anforderungen nach den Nummern I
bis V der Anlage zu diesem Gesetz oder
– im Falle des § 3 Abs 2 anspruchsvoller als die Anforderungen nach der
landesrecht-lichen Pflicht sind